Urteil
11 Sa 739/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0131.11SA739.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2010 7 Ca 4601/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob der tarifliche Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Jahre 2008 verfallen ist. 3 Die am 1971 geborene Klägerin ist seit dem März 2003 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der jeweils gültige Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW (MTV Einzelhandel NRW) Anwendung. 4 Nach einer Knieoperation war die Klägerin von März 2008 bis Mitte Mai 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Sodann schloss sich bis zum 20.06.2008 eine Wiedereingliederungsmaßnahme an. Seit dem 11.06.2009 ist die Klägerin wieder arbeitsfähig. 5 Auf die Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2009 (Bl. 9 f. d. A.), den Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 2008 dem Arbeitszeitkonto gut zuschreiben, reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 03.09.2009 (Bl. 11 d. A.). In ihrem Antwortschreiben ließ sie die Klägerin wissen, dass nach Ansicht der Beklagten der tarifliche Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2008 zum 30.04.2009 verfallen sei, der gesetzliche Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 2008 werde gewährt. 6 Der § 15 MTV Einzelhandel NRW enthält unter der Überschrift "Urlaub" folgende Bestimmungen: 7 "(1) Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 8 (2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres. 9 (3) Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr 10 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 11 nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 12 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 13 nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage 14 (4) Jeglicher Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen. Die Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung verhindert ist. 15 (5) Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu, soweit ihm nicht für diese Zeit von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 16 (6) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 5 bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür zu viel erhaltene Urlaubsentgelt zurückgefordert werden, sofern der Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig aufgelöst hat. 17 (7) Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Abs. 5 entstandener geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 18 (8) Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten vier Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 19 (9) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des Monatseinkommens zugrunde zu legen. 20 (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs, bei kürzerer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit während der Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich verdient hat. Bei Angestellten wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat geltende Gehalt, bei gewerblichen Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat geltende vereinbarte Lohn, zugrunde gelegt. Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen, Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld. Hat der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder Krankheit die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolge dessen vermindert, so ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeitsausfall bezogen hätte. 21 Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. 22 (11) Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß einem besonderen Urlaubsgeldabkommen. 23 (12) Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich Kenntnis zu geben. 24 Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem Fall als nicht genommen. 25 Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs, oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. 26 (13) Kuren und Schonzeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht." 27 Außerdem trifft die Verfallklausel in § 24 MTV Einzelhandel NRW die folgende Regelung: 28 "(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt: 29 (
) 30 b) Spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses: 31 Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen; 32 (
) 33 (2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind. 34 (3) Vorstehende Fristen gelten als Ausschlussfristen. 35 (
)" 36 Das Arbeitsgericht Aachen hat der Beklagten mit Urteil vom 29.04.2010 (Bl. 56 ff. d. A.) aufgegeben, den tariflichen Mehrurlaubsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 12 Urlaubstagen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Regelungen des MTV Einzelhandel NRW sei eine Differenzierung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub nicht zu entnehmen, so dass sich der Verfall des tariflichen Urlaubs nach den für den gesetzlichen Mindesturlaub geltenden Bestimmungen richte. Der streitbefangene Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, da die Klägerin aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, den Urlaub bis zum 30.04.2009 anzutreten. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie ihrer Antragstellung wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). 38 Gegen das ihr am 20.05.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2010 begründet. 39 Die Beklagte ist der Ansicht, der tarifliche Mehrurlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 sei nach § 15 Abs. 8 bzw. § 24 Abs. 1 b) MTV Einzelhandel NRW verfallen. Dem MTV Einzelhandel NRW sei hinreichend ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen, zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaubsansprüchen zu unterscheiden. 40 Die Beklagte beantragt, 41 in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2010, 7 Ca 4601/09, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 42 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 43 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 44 Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 30.06.2010, 06.08.2010 und 29.11.2010 Bezug genommen 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 47 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 48 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der tarifliche Resturlaubsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von unstreitig 12 Tagen nicht verfallen ist. 49 1. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 24 Abs. 1 b), Abs. 2 und 3 MTV Einzelhandel NRW verfallen, obwohl die Klägerin erst mit Schreiben vom 30.07.2009 den Resturlaub für das Jahr 2008 geltend gemacht hat. 50 Die missverständliche Regelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen in § 24 Abs. 1 b) MTV Einzelhandel NRW ist vorliegend nicht einschlägig, denn eine wirksame Geltendmachung des Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass dieser überhaupt erfüllbar ist. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit - hier bis einschließlich 10.06.2009 - ist der Urlaubsanspruch jedoch nicht erfüllbar. Die Tarifvorschrift ist deshalb dahin gehend auszulegen, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, Urlaub zu nehmen, eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Ende des Urlaubsjahres nicht erforderlich ist. Es macht keinen Sinn, die Geltendmachung nach Grund und Höhe zu verlangen, obwohl zum einen keine Fälligkeit mangels Erfüllbarkeit besteht und zum anderen für den Arbeitgeber ohne weiteres beim dauerhaft erkrankten Arbeitnehmer zu erkennen ist, in welchem Umfang Urlaubsansprüche entstehen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011 - 9 Sa 258/10 - m. w. N.). Es gelten daher die spezielleren Regelungen des § 15 Abs. 7 und Abs. 8 MTV (vgl. auch: LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.1990 - 11 Sa 642/90 -; Decruppe, Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die betriebliche Praxis, Teil I, 4. Auflage, § 24 Rd. 5 ff.). 51 2. Der tarifliche Urlaubsanspruch 2008 ist auch nicht deshalb verfallen, weil er nicht innerhalb der ersten vier Monate des Jahres 2009 gewährt und genommen wurde, § 15 Abs. 8 MTV Einzelhandel NRW. 52 a) Nach der neueren Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06, C-520/06) führt die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zur weiteren automatischen Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs und hindert so dessen Verfall (BAG, Urt. v. 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - m. w. N.). 53 b) Dies gilt vorliegend auch für den tariflichen Mehrurlaub nach dem MTV Einzelhandel NRW. Die tariflichen Regelungen lassen nicht erkennen, dass die Tarifvertragsparteien von dem Grundsatz, demzufolge die Bestimmungen zur Übertragung und zum Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs mit denen zum tariflichen Mehrurlaub gleichlaufen, abweichen wollen. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifvorschriften (ebenso: LAG Hamm, Urt. v. 12.01.2012 - 16 Sa 1352/11 - ). 54 aa) Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von den §§ 1, 3 Abs. 1 BurlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt. Unterscheidet ein Tarifvertrag zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub, ist es regelmäßig gerechtfertigt, auch hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen entsprechend zu differenzieren. Trennen die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaub, machen sie von ihrer freien, nicht durch § 13 Abs. 1 BUrlG beschränkten Regelungsmacht für den tariflichen Mehrurlaub Gebrauch. Es ist dann ausgeschlossen, ohne konkrete Anhaltspunkte die richtlinienkonforme Fortbildung von Vorschriften des BUrlG auch auf den tariflichen Mehrurlaub anzuwenden. Ein entsprechender zwischen beiden Urlaubsarten differenzierender Regelungswille der Tarifvertragsparteien lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass ein Tarifvertrag sich vom gesetzlichen Urlaubsregime löst und stattdessen eigene Regeln aufstellt. Für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tarifvertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese können sich nur daraus ergeben, dass der Tarifvertrag gesetzliche und tarifvertragliche Urlaubsansprüche unterschiedlich regelt. Haben die Tarifvertragsparteien einheitlich sowohl für den unionsrechtlich verbürgten Mindest- als auch für den übersteigenden Mehrurlaub von § 7 Abs. 3 BurlG wesentlich abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln vereinbart, so zeugt das ebenfalls für einen eigenständigen Regelungswillen. Entscheidend ist daher, ob vom Fristenregime des BUrlG abgewichen oder zumindest durch die Differenzierung zwischen Mindest- und Mehrurlaub erkennbar gemacht wird, dass der Arbeitnehmer für den Mehrurlaub das Verfallsrisiko tragen soll (BAG, Urt. v. 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - m. w. N.). 55 bb) Die Tarifvertragsparteien des MTV Einzelhandel NRW haben keine wesentlich von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG abweichende Übertragungsregelungen für den tariflichen Mehrurlaub getroffen. Die Übertragungsregelung des § 15 Abs. 7 MTV Einzelhandel NRW entspricht inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 bis 2 und 4 BUrlG. Lediglich der Übertragungszeitraum nach § 15 Abs. 8 MTV Einzelhandel NRW weicht um einen Monat von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG ab. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes um eine lediglich unwesentliche Abweichung, die nicht auf einen eigenständigen Regelungswillen Tarifvertragsparteien schließen lässt, zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen tarifvertraglichen Ansprüchen zu unterscheiden. Bestätigt wird dies im Ergebnis durch Aufbau und die weiteren Regelungen des § 15 MTV Einzelhandel NRW zum Teilurlaub und zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs. Unter der Überschrift "Urlaub" haben die Tarifvertragsparteien einheitlich ohne weitere Differenzierung die Urlaubsbestimmungen für den gesetzlichen Mindest- und den tariflichen Mehrurlaub zusammengefasst. Zwar weicht der Tarifvertrag hinsichtlich der Wartezeitregelung in § 15 Abs. 5 Satz 1 MTV Einzelhandel NRW zugunsten des Arbeitnehmers von der Bestimmung des § 4 BUrlG und in § 15 Abs. 6 MTV Einzelhandel NRW zugunsten des Arbeitgebers von § 5 Abs. 3 BUrlG ab. Jedoch entspricht die Bruchteilsregelung des § 15 Abs. 5 MTV Einzelhandel NRW im Übrigen der der §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG und die Abgeltungsvorschrift des § 15 Abs. 9 Satz 1 MTV Einzelhandel NRW wörtlich der des § 7 Abs. 4 BUrlG. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Urlaubsregelungen des MTV Einzelhandel NRW keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Annahme erkennen lassen, dass die Tarifvertragsparteien vom grundsätzlichen Gleichlauf zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub haben abweichen wollen. 56 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 57 IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Gegen dieses Urteil kann von 60 R E V I S I O N 61 eingelegt werden. 62 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 63 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 64 Bundesarbeitsgericht 65 Hugo-Preuß-Platz 1 66 99084 Erfurt 67 Fax: 0361 2636 2000 68 eingelegt werden. 69 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 70 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 71 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 72 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 73 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 74 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 75 Weyergraf Hartwig Ewerling