Urteil
4 Sa 1036/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tariflicher Mehrurlaub ist dann nicht verwirkt, wenn die einschlägigen Tarifregelungen keinen eigenständigen Fristenregime gegenüber § 7 Abs. 3 BUrlG aufweisen.
• Eine Regelung im Tarifvertrag, die den gesetzlichen Urlaubsregelungen ähnelt und den 31. März des Folgejahres übernimmt, begründet keinen abweichenden Regelungswillen im Sinne einer Einschränkung des Übertragungs- und Verfallsrechts.
• Urlaubsgeld kann bei Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teil der Abgeltung sein; eine Bestimmung über den Auszahlungszeitpunkt im Tarifvertrag ist keine Anspruchsvoraussetzung, wenn andere Tarifregelungen die Abgeltung einschließlich Urlaubsgeld vorsehen.
Entscheidungsgründe
Tariflicher Mehrurlaub und Urlaubsgeld: Kein Verfall bei fehlendem eigenständigem Fristenregime • Tariflicher Mehrurlaub ist dann nicht verwirkt, wenn die einschlägigen Tarifregelungen keinen eigenständigen Fristenregime gegenüber § 7 Abs. 3 BUrlG aufweisen. • Eine Regelung im Tarifvertrag, die den gesetzlichen Urlaubsregelungen ähnelt und den 31. März des Folgejahres übernimmt, begründet keinen abweichenden Regelungswillen im Sinne einer Einschränkung des Übertragungs- und Verfallsrechts. • Urlaubsgeld kann bei Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teil der Abgeltung sein; eine Bestimmung über den Auszahlungszeitpunkt im Tarifvertrag ist keine Anspruchsvoraussetzung, wenn andere Tarifregelungen die Abgeltung einschließlich Urlaubsgeld vorsehen. Der Kläger war bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten beschäftigt und seit August 2009 arbeitsunfähig erkrankt; er ist schwerbehindert anerkannt und erhielt ab 01.01.2011 Altersrente. Zwischen den Parteien gelten der Manteltarifvertrag für die chemische Industrie (MTV Chemie) und der Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge. Der Kläger verlangt Abgeltung von je 10 Tagen tariflichen Mehrurlaubs für 2009 und 2010 sowie Urlaubsgeld für 2010; Teile der Ansprüche waren erstinstanzlich abgewiesen worden. Das Arbeitsgericht hatte die Mehrurlaubsansprüche für 2009/2010 als verfallen angesehen und das Urlaubsgeld abgelehnt. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt Zahlung von weiteren 2.710,50 € brutto zuzüglich Zinsen. • Anwendbare Normen und Rechtsprechung: Europäische Urlaubsrichtlinie, § 7 Abs. 3 BUrlG und die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung (insb. Entscheidungen nach S‑H). • Zu tariflichem Mehrurlaub: Das BAG verlangt für eine abweichende Behandlung des tariflichen Mehrurlaubs gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub einen klaren Regelungswillen der Tarifparteien, etwa durch ausdrückliche Differenzierung oder durch wesentlich abweichende Übertragungs- und Verfallsregeln. • Der MTV Chemie unterscheidet nicht zwischen gesetzlichem Urlaub und tariflichem Mehrurlaub; § 12 Abs. 1 Nr. 11 MTV Chemie übernimmt den 31. März des Folgejahres und enthält keine eigenständige Fristenregelung, die vom gesetzlichen Regime im Sinn des BAG abweicht. • Vor dem Hintergrund der BAG-Rechtsprechung ist die ausdrückliche Anordnung des Erlöschens im Tarifvertrag nicht ausreichend, um einen eigenständigen Regelungswillen anzunehmen; wegen des fehlenden abweichenden Fristenregimes besteht ein Gleichlauf der Ansprüche und Verfall greift nicht zu Lasten des arbeitsunfähig gebliebenen Arbeitnehmers. • Zur Frage des Übertragungszeitraums nach EUGH‑Rechtsprechung: Die Entscheidung C‑214/10 (DB) ändert für den vorliegenden Fall nichts, weil der Kläger zum 31.12.2010 ausgeschieden ist und der 15monatige Übertragungszeitraum nicht abgelaufen war. • Zum Urlaubsgeld: § 11 Satz 3 des Tarifvertrages regelt nach Wortlaut und Systematik nur den Auszahlungszeitpunkt in Verbindung mit Betriebsvereinbarungen und stellt keine Anspruchsvoraussetzung dar. § 12 IV Nr. 4 MTV zeigt, dass Urlaubsgeld Teil der Abgeltung ist, sodass Urlaubsgeld bei Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist. • Kosten- und Zinsentscheidung: Die Beklagte hat die Berufung teilweise verloren; es wurde Verzinsung ab 01.01.2011 zugesprochen und Kostenmehrheit zugunsten der Beklagten angeordnet. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus weitere 2.710,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Begründung: Der MTV Chemie begründet kein eigenständiges, vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub, sodass ein Gleichlauf mit dem gesetzlichen Urlaub anzunehmen ist und der Anspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nicht verwirkt ist. Außerdem ist das Urlaubsgeld für 2010 bei der Abgeltung zu berücksichtigen, weil die einschlägigen Tarifbestimmungen die Einbeziehung des Urlaubsgeldes in die Abgeltung vorsehen und die Anordnung über den Auszahlungszeitpunkt keine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln. Die Revision wurde zugelassen.