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Beschluss

9 Ta 25/12 + 9 Ta 26/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2012:0125.9TA25.12.9TA26.12.00
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Leitsätze

Ergibt sich aus dem Klagevorbringen des Klägers, dass er zu dem in seinem Zahlungsantrag genannten zutreffenden Abzugsbetrag (hier: anzurechnendes Arbeitslosengeld) einen falschen Berechnungszeitraum angegeben hat, so kommt eine Berichtigung des Abzugsbetrages nach§ 319 ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Gericht bei der Entscheidungsfindung die fehlerhafte Bezeichnung des Berechnungszeitraums nicht erkannt hatte und den Abzug nach dem falschen Berechnungszeitraum vornehmen wollte.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

28. November 2011 – 12 Ca 10151/10 – abgeändert:

Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Abzugsbetrages in Höhe von EUR 7.918,20 auf

EUR 9.237,90 unter Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2011

– 12 Ca 10151/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2011 i.V.m. dem Nichtabhilfemitteilung vom 12. Januar 2012

– 12 Ca 10151/10 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 23.168,24 beträgt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergibt sich aus dem Klagevorbringen des Klägers, dass er zu dem in seinem Zahlungsantrag genannten zutreffenden Abzugsbetrag (hier: anzurechnendes Arbeitslosengeld) einen falschen Berechnungszeitraum angegeben hat, so kommt eine Berichtigung des Abzugsbetrages nach§ 319 ZPO auch dann nicht in Betracht, wenn das Gericht bei der Entscheidungsfindung die fehlerhafte Bezeichnung des Berechnungszeitraums nicht erkannt hatte und den Abzug nach dem falschen Berechnungszeitraum vornehmen wollte. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 2011 – 12 Ca 10151/10 – abgeändert: Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Abzugsbetrages in Höhe von EUR 7.918,20 auf EUR 9.237,90 unter Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15. November 2011 – 12 Ca 10151/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. 2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2011 i.V.m. dem Nichtabhilfemitteilung vom 12. Januar 2012 – 12 Ca 10151/10 - dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert EUR 23.168,24 beträgt. G r ü n d e 1. Die statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung des Urteilstenors ist begründet. a. Gemäß § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit kann auch bei einem Tenorierungsfehler vorliegen, wobei unerheblich ist, ob die Unrichtigkeit auf einem Versehen des Gerichts beruht oder auf einen Fehler einer Prozesspartei zurückzuführen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rdn. 5, 15). Unrichtigkeiten sind dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne Weiteres ergeben. Dabei können außerhalb des Urteils liegende "offenbare" Umstände, wie z. B. Tabellen, öffentliche Register oder ohne Weiteres zugängliche Informationsquellen berücksichtigt werden. Erst recht kann sich die offenbare Unrichtigkeit des Tenors aus dem Akteninhalt, insbesondere den Ausführungen der jeweiligen Partei zur Begründung ihres Antrags ergeben (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Februar 2011 – 16 W 13/11 - ). Gleiches muss bei der Beurteilung gelten, ob der Tenor richtig abgefasst ist. b. Ausgehend davon hat das Arbeitsgericht zutreffend den aufgrund Anspruchsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit abzuziehenden Betrag mit EUR 7.918,20 errechnet und dementsprechend im Urteilstenor angegeben. Zwar hatte die Klägerin in der Klageerweiterung vom 21. Juli 2011 angegeben, sie mache Verzugslohnansprüche "für die Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2011" in Höhe von EUR 18.300,00 brutto geltend. Tatsächlich ergab sich sowohl aus der Angabe des Monatsbetrages mit EUR 3.050,00 brutto als auch den im Zusammenhang mit der Zinsforderung angegebenen Fälligkeitsterminen, dass sie Vergütung nur für die Zeit bis einschließlich Juni 2011 gerichtlich geltend machte. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der diese Angaben sämtlich wiedergibt. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. August 2011 u. a. gerügt hatte, sie mache ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Auskunft der Klägerin über die Höhe des seit dem 1. Januar 2011 bezogenen Arbeitslosengeldes geltend, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 die Höhe des monatlich bezogenen Arbeitslosengeldes mit EUR 1.319,70 angegeben. Sie hat die schon in der Klageerweiterung vom 21. Juli 2011 erkennbare fehlerhafte Bezeichnung des Vergütungszeitraums fortgesetzt, in dem sie angab, auch der Abzugsbetrag in Höhe von EUR 1.319,70 sei "für die Monate Januar 2011 bis einschließlich Juli 2011" zu berücksichtigen. Erkennbar wollte sie jeden eingeklagten Monatsbezug nur um den für diesen Monat erfolgten Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit reduzieren. Für eine Beschränkung der Klage sowohl hinsichtlich des Vergütungsbetrages als auch des Abzugsbetrages auf den Zeitraum bis einschließlich Juni 2011 spricht zudem der Umstand, dass die Parteien noch im Juli 2011 eine Vereinbarung über eine befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens getroffen haben, so dass ein Ende des Annahmeverzugs noch in diesem Monat eingetreten sein kann. Soweit die Kammer – wie die Vorsitzende in den Nichtabhilfevermerk vom 12. Januar 2012 angibt – entgegen der zutreffenden Berechnung im verkündeten Urteilstenor tatsächlich die erkennbar nur für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2011 ausgeurteilten Verzugslohnansprüche um auch einen vollen monatlichen Bezug des Arbeitslosengeldes für Juli 2011 reduzieren wollte, steht auch dies der Zurückweisung des Berichtigungsantrags nicht entgegen. Denn es kann kein Zweifel bestehen, dass das Arbeitsgericht bei zutreffender Würdigung des Klageantrags iVm. mit dem vorstehend aufgezeichneten Klagevorbringen den – nach Angaben der Kammervorsitzenden nur versehentlich – errechneten Abzugsbetrag in Höhe von EUR 7.918,20 für richtig befunden hätte. Es ist unerheblich, ob die Unrichtigkeit allein auf einer falschen Berechnung des Gerichts beruht oder ob sie auf die Übernahme einer Falschangabe in der Klageschrift zurückzuführen ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 10. Februar 1984 – 8 Ta 252/83 -; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 319 Rdn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 2. Entsprechend ist auch der Gebührenstreitwert nicht – wie in der gerichtlichen Mitteilung vom 15. Dezember 2011 angegeben – auf EUR 21.848,51, sondern auf EUR 23.168,24 festzusetzen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Schwartz