Urteil
10 Sa 575/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0113.10SA575.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2011 9 Ca 8932/10 wird nach Wiedereinsetzung der Beklagten in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung. 3 Gemäß Arbeitsvertrag vom 14.11.1985 ist die Klägerin seit dem 01.09.1985 bei dem beklagten Land, vertreten durch das G in D , beschäftigt. Zunächst erfolgte die Beschäftigung vertragsgemäß zur Unterrichtung der deutschen Sprache im g L in K . Seit dem 01.08.2003 übt sie die Funktion der Schulleiterin an dieser Schule aus. 4 Unter Ziffer IV des Arbeitsvertrages vom 14.11.1985 ist geregelt, dass die Einstellung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) erfolgt und die Besoldung sich aus einer aus dem BAT sich ergebenden Grundvergütung und einem weiteren Ortszuschlag zusammensetzt. 5 Das monatliche Einkommen der Klägerin betrug zuletzt ausweislich der Gehaltsbescheinigung vom 15.01.2010 3.966,94 brutto. 6 Im g L in K sind 18 Lehrer beschäftigt. 7 Mit Schreiben vom 25.10.2010 kündigte das beklagte Land den Arbeitsvertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund sofort und fristlos; es bot der Klägerin zugleich einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen Minderung des Bruttogehaltes um 333,60 monatlich, Abschaffung der Jahressonderzahlung und der Regelung , dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem TV-L bezahlt würden, sondern sich nach der Entscheidung des Arbeitgebers, nämlich der Einsparungspolitik des g Staates, richteten - an. Wegen des Inhaltes des Schreibens vom 25.10.2010 im Einzelnen wird auf die Kopie (Bl. 20 d. A.) verwiesen. 8 Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 08.11.2010 unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. 9 Mit ihrer Klage vom 08.11.2010, welche am 09.11.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungskündigung vom 25.10.2010 wegen fehlender sozialer Rechtfertigung geltend. 10 Sie hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, es fehle an einem wichtigem Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung ihres nach den Vorschriften des TV-L unkündbaren Arbeitsverhältnisses. Das beklagte Land könne sich für die von ihm beabsichtigte Entgeltabsenkung nicht auf das Gesetz der Republik G Nr. 3845/10 berufen, da dieses Gesetz nur für Beamte und Funktionäre anwendbar sei. Ohnehin finde dieses auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung, da nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.11.1985 der Bundesangestelltentarifvertrag bzw. ihn ablösende Tarifverträge anwendbar seien. Die Klägerin hat zudem bestritten, dass durch die Kürzung ihrer Entgeltansprüche die Insolvenz des g Staates abzuwenden sei. Weiterhin hat die Klägerin die Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB gerügt, da das von der Beklagtenseite in Bezug genommene Gesetz Nr. 3845/10 bereits am 06.05.2010 ratifiziert worden sei, die Änderungskündigung ihr gegenüber hingegen erst mit Schreiben vom 25.10.2010 und damit weit nach Verstreichen der 14tägigen Kündigungserklärungsfrist ausgesprochen worden sei. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung vom 25.10.2010 sozial ungerechtfertigt ist. 13 Das beklagte Land hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Das beklagte Land hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der für die außerordentliche Änderungskündigung erforderliche wichtige Grund gemäß § 34 Abs. 1 TVöD sei zum Zwecke der Entgeltabsenkung gegeben. Dies gelte mit Rücksicht darauf, dass die Wirtschaftshilfe für das beklagte Land durch die anderen Euro-Länder und den internationalen Währungsfonds von der Realisierung eines Sanierungsplanes abhängig gemacht worden sei. Diesem diene das Gesetz Nr. 3845/10 zur Vermeidung von Entlassungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes mit den dort beschlossenen Maßnahmen in Gestalt einer gestaffelten Gehaltskürzung und der Kürzung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Entsprechende Kürzungen seien bei der Klägerin vorgenommen worden, die als letztes Mittel zulässig seien, um Entlassungen im öffentlichen Dienst zu vermeiden. Eine Entscheidung deutscher Gerichte, welche das Gesetz Nr. 3845/10 verletze, sei aufgrund Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Griechenland nicht vollstreckbar. 16 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 06.04.2011 die Klage hinsichtlich des zuletzt gestellten Klageantrags für begründet gehalten, da die Änderungskündigung vom 25.10.2010 rechtsunwirksam sei. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit auch unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 GVG unterliege, da die Klägerin als Arbeitnehmerin für das beklagte Land keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehme. Nach dem anzuwendenden deutschen Recht sei die Änderungskündigung vom 25.10.2010 wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Zudem fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Weiterhin habe die Beklagtenseite bei Ausspruch der Änderungskündigung im Oktober 2010 nicht die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. 17 Das Urteil vom 06.04.2011 wurde der Beklagtenseite am 29.04.2011, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, die die Berufungsmöglichkeit zum unzuständigen Landesarbeitsgericht Düsseldorf beinhaltete, zugestellt. Das beklagte Land hat Berufung zunächst am 25.05.2011 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt, diese am 26.05.2011 dort zurückgenommen und erneut Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln am 26.05.2011 eingelegt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 13.07.2011 das Urteil vom 06.04.2011 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung und im Kostentenor berichtigt. 18 Mit Schriftsatz vom 22.07.2011, welcher am selben Tag beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat das beklagte Land wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.07.2011, welcher am 25.07.2011 beim Landesarbeitsgericht in Köln eingegangen ist, hat das beklagte Land die mit Schriftsatz vom 26.05.2011 eingelegte Berufung begründet. 19 Das beklagte Land begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist damit, der Schriftsatz vom 20.06.2011 mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei vom Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes unterzeichnet worden und dann von der Rechtsanwaltsfachangestellten C per Post an das Landesarbeitsgericht Köln abgesandt worden. Danach habe die Rechtsanwaltsfachangestellte C die Vorfrist und die Frist gestrichen und eine neue Frist für den 29.07.2011 und als Vorfrist den 28.07.2011 eingetragen. Bei der Fristenkontrolle am 29.06.2011 habe daher eine Streichung der Frist für dieses Datum vorgelegen. Den Verlängerungsantrag habe die Rechtsanwaltsfachangestellte C nicht weiter hinterfragt, da von der Gewährung der ersten Fristverlängerung auszugehen gewesen sei. 20 Zur Begründung der Berufung beruft sich das beklagte Land auf das Nichteingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG, da der Betrieb des g L in K als originär hoheitliches Handeln der Beklagten anzusehen sei. Zudem erweise sich die Änderungskündigung vom 25.10.2010 als wirksam. Die Rechtsgrundlage für den Betrieb der ausländischen Schulen bestehe in dem verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen der Republik G und im weiteren Sinne auch im Haushaltsrecht. Die Entscheidung des beklagten Landes müsse als die eines souveränen Staates akzeptiert werden, wenn dieser aus wirtschaftlichen Erwägungen die Entscheidung treffe, die Bezüge sämtlicher öffentlich Bediensteter zunächst um 7 % und später um 3 % zu kürzen. Die Haushaltsgesetze bildeten insoweit die Geschäftsgrundlage für den Arbeitsvertrag, lediglich ergänzend seien die Bestimmungen des Tarifvertrages heranzuziehen. Ende Februar und Anfang März 2010 sei die Beklagte finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, die Löhne der Bediensteten der öffentlichen Hand sowie deren Renten aufzubringen. Sie sei dringend auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, da ansonsten eine Insolvenz und damit ein Austritt aus der Währungsunion eingetreten wäre. Aus diesem Grund hätten sich die Gläubigerländer zur Hilfeleistung unter Bedingungen bereit erklärt, die es notwendig machten, die Gehälter der öffentlich Bediensteten zu kürzen, was durch eine entsprechende Gesetzgebung dann auch umgesetzt worden sei. Jedenfalls sei die außerordentliche Kündigung vom 25.10.2010 von einer fristlosen in eine solche mit Auslauffrist umzudeuten. Tarifrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Unkündbarkeit stünden nicht entgegen, da der Bundesangestelltentarifvertrag und die ihn ablösenden Tarifverträge nicht wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden seien. Ziff. 1 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 14.11.1985 regele lediglich die Art und Weise der Tätigkeit. Ziffer 2 des Arbeitsvertrages betreffe ausschließlich die sich nach dem BAT zu bestimmende Vergütungshöhe. Die Unkündbarkeit nach dem Bundesangestelltentarifvertrag bzw. nach dem TVöD sei daher nicht vereinbart worden, da der Tarifvertrag arbeitsvertraglich nicht allgemein in Bezug genommen worden sei. Ohnehin greife die Bezugnahme nur für den BAT, da die Beklagte nicht tarifgebunden und daher nicht von einer Gleichstellungsabrede auszugehen sei. Insofern seien auch die unstreitig ab dem 01.11.2006 erfolgten Lohnerhöhungen unberechtigt durchgeführt worden, da der TVöD bzw. TV-L nicht gelte. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; 23 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2011 9 Ca 8932/10 die Klage abzuweisen. 24 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei zurückzuweisen, da ein unentschuldigter Verhinderungsgrund von der Beklagenseite nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei. Es sei nicht von einer hoheitlichen Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses der Klägerin beim beklagten Land auszugehen, so dass die deutsche Gerichtsbarkeit auch unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 2 GVG eingreife. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 I. Die Berufung ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt. 28 Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war auf nach § 264 Abs. 1 Satz 2 ZPO fristgerechten Antrag des beklagten Landes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das beklagte Land war ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Durch die eidesstattliche Versicherung der im Büro der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten C ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Fristverlängerungsantrag des beklagten Landes vom 20.06.2011 am selben Tag von ihr zur Post gegeben worden ist. Das beklagte Land konnte auch auf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung vertrauen, da es sich um ein erstes Verlängerungsgesuch welches nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG allein zulässig ist gehandelt hat und ein erheblicher Grund in der vorgebrachten Rücksprachenotwendigkeit mit der Partei nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist (vgl. Zöller/Greger, § 233 ZPO, Randnummer 23 Fristverlängerung, m. w. N.). Der Wiedereinsetzung steht nicht entgegen, dass das beklagte Land durch rechtzeitige Rückfrage beim Gericht die Fristversäumung hätte verhindern können (vgl. Zöller-Greger, § 233 ZPO, Randnummer 23 Fristverlängerung, m. w. N.). 29 II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Änderungskündigung vom 25.10.2010 sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist. 30 1. Die Änderungsschutzklage erweist sich als zulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist als gegeben anzusehen. 31 Dem steht eine Exterritorialität des beklagten Landes gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht entgegen. 32 a. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht i. S. v. Artikel 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben einer Botschaft bzw. eines Konsulats beeinträchtigt wäre (vgl. BAG, Urteil vom 01.07.2010 2 AZR 270/09 m. w. N.). 33 Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit kann nicht nach dem Zweck der staatlichen Betätigung und danach vorgenommen werden, ob diese Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Denn letztlich wird die Tätigkeit des Staates, wenn nicht insgesamt, so doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dienen und mit ihnen in einem immer noch erkennbaren Zusammenhang stehen. Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Staat sich etwa gewerblich betätigt. Gewerbliche Tätigkeit des Staates unterscheidet sich nicht ihrem Wesen nach von sonstiger nicht hoheitlicher Staatstätigkeiten. 34 Maßgebend für die Unterscheidung zwischen acta iure imperii und iure gestionis kann vielmehr nur die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses sein, nicht aber Motiv oder Zweck der Staatstätigkeit. Es kommt also darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, also öffentlich rechtlich, oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1963 2 BvM 1/62 zitiert nach juris, Randziffer 143, 144). 35 Die Qualifikation der Staatstätigkeit als hoheitlich oder nicht hoheitlich wird grundsätzlich nach nationalem Recht vorgenommen werden müssen, da das Völkerrecht, jedenfalls in der Regel, Kriterien für diese Abgrenzungen nicht enthält. Die allgemeine Völkerrechtsregel, nach der ausländischen Staaten für ihre hoheitliche Betätigung Immunität von inländischer Gerichtsbarkeit zusteht, wird nicht inhaltsleer und verliert ihren Charakter als Rechtsnorm nicht dadurch, dass für die Abgrenzung von acta iure imperii und iure gestionis grundsätzlich das nationale Recht maßgebend ist. Ihr näherer Inhalt ergibt sich vielmehr aus dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Das nationale Recht darf für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Tätigkeit des ausländischen Staates nur mit der Maßgabe herangezogen werden, dass vom hoheitlichen Bereich und damit von der Immunität nicht solche Handlungen des Staates ausgenommen werden dürfen, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinn gehören. Zu diesem allgemeinen anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit wird die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zu rechnen sein (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1963 2 BvM 1/62 -, a. a. O., Randziffer 150). 36 Ausnahmsweise kann es also völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates, weil sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist, als acta iure imperii zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre (BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1963 2 BvM 1/62 -, Randnummer 151). 37 Nach dem o. g. ist zunächst davon auszugehen, dass es sich nach deutschem Recht im streitigen Rechtsverhältnis dem Arbeitsverhältnis der Parteien um ein privatrechtliches Handeln des beklagten Landes handelt. 38 Eine Einordnung als hoheitliches Handeln im Sinne des § 20 Abs. 2 GVG ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 30.04.1963 2 BvM 1/62 -, a. a. O., Randziffer 151) nur dann ausnahmsweise völkerrechtlich geboten, wenn die Betätigung dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Nach dem Bundesverfassungsgericht gehört zu diesem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit aber lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG, Entscheidung vom 30.04.1963 2 BvM 1/62 -, a. a. O., Randziffer 150). Die Tätigkeit der Klägerin im g L ist als solche dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzuordnende Tätigkeit nicht einzuordnen. Sie gehört den vorgenannten Bereichen nicht an, obgleich in der Bundesrepublik Deutschland das Schulwesen in Art. 7 GG als staatliche Aufgabe geregelt ist und auch Art. 16 Abs. 3 der g Verfassung eine neunjährige Schulpflicht und eine kostenlose Schulausbildung vorsieht, denn die Tätigkeit der Klägerin im g L in K dient weder der Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, der Gesetzgebung, der Ausübung der Polizeigewalt noch der Rechtspflege. 39 Das Eingreifen der deutschen Gerichtsbarkeit steht im vorliegenden Einzelfall auch nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 GVG, der eine Behinderung der diplomatischen und konsularischen Beziehungen verhindern will (vgl. BAG, Urteil vom 01.07.2010 2 AZR 270/09 , a. a. O.; Urteil vom 16.05.2002 2 AZR 688/00 -, zitiert nach juris; Urteil vom 03.07.1996 2 AZR 513/95 -, a. a. O.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Klägerin an der Schule in K nicht zum Kernbereich der originär konsularischen Aufgaben gemäß Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (BGBl. 1969, II, 585, 587, 595) gehört. 40 2. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung des beklagten Landes vom 25.10.2010 erweist sich gegenüber als Klägerin als sozial ungerechtfertigt gemäß § 2 KSchG. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat daher das Arbeitsgericht Köln die Unwirksamkeit dieser Änderungen festgestellt. 41 a. Zunächst ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes und damit des KSchG auszugehen. 42 Allerdings folgt dies nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Diese Verordnung ist nämlich lediglich auf solche Schuldverträge anzuwenden, die ab dem 17.12.2009 geschlossen worden sind (vgl. Rom I VO Artikel 28). Die früheren Anknüpfungsregeln aus dem EGBGB gelten allerdings für vor dem Stichtag abgeschlossene Verträge wie den Arbeitsvertrag der Klägerin aus dem Jahr 1985 fort, so dass die Anwendbarkeit deutschen Rechtes und damit des KSchG aus Art. 27, 30 EGBGB zu folgern ist. 43 Nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG, Urteil vom 01.07.2010 2 AZR 270/99 zitiert nach juris). 44 Vorliegend ist auf Ziffer IV des Arbeitsvertrages vom 14.11.1985 der Parteien abzustellen, wonach die Einstellung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wie auch die Besoldung nach der Grundvergütung BAT IV a folgen sollte. Damit liegt ein hinreichender Anknüpfungspunkt für eine stillschweigende Rechtswahl der Parteien im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz EGBGB vor. 45 b. Die Änderungskündigung vom 25.10.2010 erweist sich schon deshalb als unwirksam, weil das beklagte Land der Klägerin in den Änderungskündigungsschreiben kein hinreichend bestimmtes oder bestimmbares Änderungsangebot unterbreitet hat. 46 Die Änderungskündigung ist gemäß § 2 Satz 1 KSchG eine aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen hinzukommen. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot im Sinne von § 145 BGB, eindeutig bestimmt oder doch bestimmbar sein. Es muss nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre so konkret gefasst sein, dass es einer Annahme durch den Arbeitnehmer ohne weiteres zugänglich ist. Für diesen muss zweifelsfrei deutlich werden, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur so kann er eine fundierte Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb einer kurzen Frist auf das Änderungsangebot reagieren muss, ist schon im Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass in dem Änderungsangebot zum Ausdruck kommt, zu welchen neuen Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (vgl. BAG, Urteil vom 10.09.2009 2 AZR 822/07 -, in DB 2010, Seite 563 ff.). 47 aa. In der Änderungskündigungserklärung vom 25.10.2010 hat das beklagte Land eine sofortige und fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot einer um 333,60 monatlich geminderten Bruttovergütung erklärt. Zugleich hat das beklagte Land im Änderungskündigungsschreiben darauf verwiesen, dass für Verträge, die eine Form des Arbeitsvertrages der Klägerin haben, eine Minderung der Bruttogehälter um 7 und 3 % beschlossen worden sei, nämlich 333,60 monatlich. Die Zurückbehaltung dieser Minderung sei ab dem 01.01.2010 um 7 % und ab dem 01.06.2010 um 3 % erfolgt. Diese Erklärungen stehen in Widerspruch zueinander. Zum einen will die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.10.2010 mit sofortiger Wirkung kündigen und gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Arbeitsbedingungen, zu denen dann die Minderung des Bruttogehaltes um 333,60 monatlich gehören soll, anbieten. In demselben Schreiben aber verweist die Beklagte auf eine bereits durchgeführte Zurückbehaltung der Minderung der Gehälter ab dem 01.01.2010 bzw. 01.06.2010 um 7 bzw. 3 %. Von dem Empfängerhorizont der Klägerin aus bleibt damit unklar und ist daher unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die angebotene Änderung nunmehr gelten soll. 48 bb. Zudem wäre die rückwirkende Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zum 01.01. bzw. 01.06.2010 aus dem Grunde unwirksam, weil die Änderungskündigung auch als außerordentliche fristlose Kündigungserklärung frühestens Wirkung erst mit ihrem Zugang nach allgemeinen Regeln entfalten könnte (vgl. zur Unwirksamkeit des Änderungsangebotes bezüglich Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlichen Änderungskündigungen BAG, Urteil vom 21.09.2006 2 AZR 120/06 -, in EZA Nr. 61 zu § 2 KSchG; LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2009 13 Sa 437/09 -, zitiert nach juris, Randziffer 28). 49 cc. Die Änderungskündigung erweist sich auch in einem weiteren Punkt als nicht hinreichend bestimmt. Das beklagte Land hat die Klägerin im Rahmen der Änderungskündigung darüber in Kenntnis gesetzt, dass ab jetzt die Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem TV-L bezahlt würden, sondern nach der Entscheidung des Arbeitgebers gemäß der Einsparungspolitik des g Staates. Hieraus lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit herleiten, wovon in Zukunft Gehaltserhöhungen abhängig sein sollen. In dieser Erklärung kommt zum Ausdruck, dass zukünftig zwar Gehaltserhöhungen erfolgen sollen, diese aber nicht automatisch wie bisher nach dem deutschen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes richten, sondern von einer Entscheidung des Arbeitgebers gemäß der Einsparungspolitik des griechischen Staates abhängen sollen. Damit bleibt aber offen, welche Art von Entscheidungen des beklagten Landes hiermit gemeint sind ob dies etwa eines parlamentarischen Gesetzes oder sonstiger Handlungen wie etwa Rechtsverordnungen, Runderlasse oder ähnlicher rechtsetzender Akte bedarf. 50 c. Mit Rücksicht auf die fehlende Bestimmtheit des Änderungsangebots im Änderungskündigungsschreiben vom 25.10.2010 kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagtenseite tatsächlich auf einen wichtigen Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 51 ff. BAT, 34 TVöD wegen der von ihr in Bezug genommenen drohenden Staatsinsolvenz berufen kann. 51 Mangels Bestimmtheit der Änderungskündigung schied auch eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ebenso wie in eine ordentliche Kündigung aus. 52 Dahingestellt bleiben konnte auch, ob die Änderungskündigung vom 25.10.2010 wegen Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist gemäß den §§ 626 Abs. 2 BGB, 53 ff. BAT bzw. 34 TVöD als unwirksam anzusehen wäre. 53 III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das unterlegene beklagte Land gemäß § 97 ZPO. 54 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. 55 Rechtsmittelbelehrung 56 Gegen dieses Urteil kann von 57 R E V I S I O N 58 eingelegt werden. 59 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 60 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 61 Bundesarbeitsgericht 62 Hugo-Preuß-Platz 1 63 99084 Erfurt 64 Fax: 0361 2636 2000 65 eingelegt werden. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 67 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 69 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 70 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 71 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.