9 Ta 350/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Macht der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Einhaltung der Schriftform nach § 6233 BGB geltend, so ist es gerechtfertigt, unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses den Feststellungsantrag mit einem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Abs.. 3 S. 1 GKG zu bemessen.
2. Der Streit um eine weitere fristlose Kündigung ist wegen des regelmäßig mit der Kündigung verbundenen besonderen Unrechtsvorwurfs und der sich daraus ergebenden Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und/oder bei der Arbeitssuche mindestens mit einem Monatsbezug zu bewerten.
3. Für eine Stillschweigevereinbarung über Informationen und Erkenntnisse, die die andere Arbeitsvertragspartei betreffen, ist der Regelstreitwert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von 4.000,00 in Ansatz zu bringen.
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom
23. August 2011 4 Ca 1471/11 G wird zurückgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss dahin abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für den Vergleich EUR 29.105,70 beträgt.