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Urteil

9 Sa 322/11

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:1130.9SA322.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 – 16 Ca 1097/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über das Vergleichsentgelt, das nach dem TVÜ-BA vom 28. März 2006 bei Überleitung des Klägers in den TV-BA vom 28. März 2006 zugrunde zu legen ist. 3 Der Kläger, geboren am 16. Mai 1950, ist bei der Beklagten seit dem 15. Juni 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Juni 1998, in dem die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der B f A (MTArb II) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart worden ist. 4 Der Kläger wurde zunächst als Hausmeister in der A f A in B beschäftigt, wobei er zuletzt Vergütung nach der Lohngruppe 5 MTArb II erhielt. 5 Nach § 2 Lohntarifvertrag Hausmeister vom 21. Mai 1968 (LTV Hausmeister) richtet sich die höchstzulässige Arbeitszeit grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Sie darf im Hinblick auf die in ihr enthaltene Arbeitsbereitschaft bis zu 12 Stunden täglich verlängert werden und 228 Stunden im Monat nicht überschreiten. 6 Für die Hausmeister wurde nach § 30 Abs. 5 MTArb II ein Monatspauschallohn festgesetzt, mit dem alle Ansprüche auf Lohn und Zuschläge für Mehrarbeit abgegolten waren. 7 Nachdem infolge einer Anordnung der Zentrale der Beklagten die Hausmeisterstelle des Klägers aus wirtschaftlichen Gründen einzusparen war, übertrug ihm die Beklagte mit Wirkung vom 12. Juli 2004 die Tätigkeit eines Hausarbeiters. In dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2004 heißt es dazu weiter: 8 "…Ihre Tätigkeit (als Hausarbeiter) entspricht den Merkmalen der Lohngruppe 2 a des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 zum MTArb II). Ihre Eingruppierung nach Lohngruppe 5 ändert sich dadurch nicht. Der unterwertige Ansatz erfolgt mit Besitzstandwahrung (Lohnsicherung) nach § 4 Tarifvertrag über die Beschäftigtenbeteiligung und die Beschäftigungssicherung bei organisatorischen Änderungen (TV-BeschBetSich). Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit können Sie Lage und Verteilung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden und 30 Minuten abgestimmt mit Ihrem Team selbst gestalten. Änderungen zur übertragenen Tätigkeit sind nur wirksam, wenn sie von der dafür zuständigen Stelle vorgenommen werden. Eine Änderungsvereinbarung zu Ihrem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich…". 9 Der Kläger nahm ab dem 12. Juli 2004 die Tätigkeit eines Hausarbeiters auf. Er erhielt in der Folgezeit weiterhin den für Hausmeister geltenden Monatspauschallohn, der nach der Lohngruppe 5 Stufe 4 im Juli 2004 EUR 2.685,52 brutto betrug. 10 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in dem Schreiben vom 7. Juli 2004 genannten TV-BeschBetSich vom 9. Oktober 2003, der nur für Personalmaßnahmen in Folge der aufbau- und ablauforganisatorischen Veränderungen im Rahmen des Umbaus der B zur Erbringung "Moderner Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" galt, waren im Falle des Klägers tatsächlich nicht erfüllt. 11 Für den Personalabbau aufgrund einer davon unabhängigen Neuregelung der Hausmeister- und Hausarbeiterdienstleistungen erließ die Beklagte ab dem 20. August 2004 in Kraft getretene Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen 08/2004 (HEGA), in denen es zur Besitzstandwahrung für Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter den Lohntarifvertrag Hausmeister fallen, u. a. heißt: 12 "Ziff II 2: Für Hausmeisterinnen und Hausmeister, die einen Monatspauschallohn erhalten, kann die Besitzstandsicherung nicht in vollem Umfang in der unter Ziff. 1 dargestellten Form erfolgen, da der Monatspauschallohn eine Abgeltung von im Rahmen der Hausmeistertätigkeit geleisteten Überstunden beinhaltet, die nach der Umsetzung nicht mehr gegeben sind. Gleichwohl kann dieser Pauschallohnanteil im Rahmen einer Besitzstandwahrung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Die Besitzstandwahrung setzt sich deshalb in diesen Fällen aus einer dauerhaften Lohnsicherung bzw. Besitzstandzulage und einer befristeten, aufzehrbaren Besitzstandzulage zusammen. " 13 a. Dauerhafte Lohnsicherung/Besitzstandzulage 14 Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für die Besitzstandwahrung den Hausmeisterinnen und Hausmeistern gleichgestellt, die nicht unter den Lohntarifvertrag für Hausmeister fallen, d. h. sie erhalten bei unterwertigen Ansatz im Arbeitsverhältnis eine dauerhafte Lohnsicherung in ihrer bisherigen Lohngruppe auf Basis des Monatstabellenlohns… 15 b. Befristete aufzehrbare Besitzstandzulage 16 Darüber hinaus wird der den Monatstabellenlohn in der jeweiligen Lohngruppe übersteigende Pausschallohnanteil nach dem LTV-Hausmeister im Rahmen einer weiteren Besitzstandsicherung für die Dauer eines Jahres nach der dauerhaften Umsetzung zunächst in unveränderter Höhe als Besitzstandzulage weitergewährt. Nach Ablauf dieses Jahres und jeweils nach Ablauf der beiden folgenden Jahre wird die Besitzstandzulage um ein Drittel abgebaut, so dass die Besitzstandzulage nach Ablauf von drei Jahren seit der Umsetzung endgültig wegfällt. Im Anschluss an den Dreijahreszeitraum verbleibt es bei der Besitzstandwahrung nach Maßgabe des Buchstaben a. Die befristete aufzehrbare Besitzstandzulage ist ebenfalls im Rahmen der nach Buchstabe a abzuschließenden Nebenabrede zu vereinbaren. Die aufzehrbare Besitzstandzulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tag vor der dauerhaften Umsetzung zustehenden Monatspauschallohn und dem der Arbeiterin/dem Arbeiter bei Anwendung des Monatslohntarifvertrages zustehenden Monatstabellenlohn… Die Frist für die Abschmelzung dieser Besitzstandzulage beginnt mit der dauerhaften Übertragung der Tätigkeit… Soweit im Einzelfall auf Grund der unter Abschnitt I genannten BA-Rundbriefe mit Hausmeisterinnen/Hausmeistern bereits Vereinbarungen für eine Vergütungssicherung getroffen wurden, sind diese mit Wirkung für die Zukunft an die vorstehenden Regelungen anzupassen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen in einer Nebenabrede bislang auch die dauerhafte Sicherung des Monatspauschallohns vereinbart wurde. Die 3-Jahresfrist rechnet in diesen Fällen erst ab dem Zeitpunkt der neuen Vereinbarung. Wurden Vereinbarungen, die über die genannten Regelungen hinausgehen, ohne Widerrufvorbehalt getroffen, hat es damit sein Bewenden…‘". 17 Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf frühere Schreiben mit, bei der Überleitung in den TV-BA sei festgestellt worden, dass sein monatliches Arbeitsentgelt nicht den tariflichen Vorschriften entspreche. Die Besitzstandregelungen der HEGA seien bei der Überleitung in den TV-BA zu berücksichtigen. Er sei als Hausarbeiter der Tätigkeitsebene VII Entwicklungsstufe 4 zuzuordnen mit einem Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.894,00. Daneben ergebe sich ein individueller Übergangsbetrag in Höhe von EUR 572,03. Er bemesse sich nach dem Monatstabellenlohn der Lohngruppe 5 Entwicklungsstufe 4 mit EUR 1.995,64 zuzüglich sonstigen Lohnzuschlägen in Höhe von EUR 470,39 = EUR 2.466,03 abzüglich dem für die Überleitung geltenden Monatsgehalt von EUR 1.894,00. Das bei der Überleitung zu berücksichtigende Vergleichsentgelt betrage demnach EUR 2.466,03 brutto. Die Bezüge würden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 korrigiert, wobei es bei den in der Vergangenheit überzahlten Bezügen bleiben solle. 18 Mit der vorliegenden Klage, die am 9. Februar 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Kläger Feststellung, dass er zum 15. September 2005 mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von EUR 2.685,52 in den TV-BA übergeleitet worden ist, und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich daraus für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ergebenden Nachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. 19 Er ist der Ansicht, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2004 sei ihm als Besitzstand die nicht widerrufliche Gewährung eines Monatslohns in Höhe von EUR 2.685,22 brutto (Monatspauschallohn für Hausmeister) zugesagt worden. So habe er das Schreiben verstanden und so sei die Beklagte auch verfahren. Nur deshalb habe er die Zuweisung einer unterwertigeren Tätigkeit akzeptiert. Etwas anderes folge nicht aus der Geschäftsanweisung HEGA der Beklagten, die ohnehin erst später in Kraft getreten sei. Die Besitzstandzusage sei nicht mit einem Widerrufvorbehalt erklärt worden. Eine anteilige Kürzung des Monatslohns wegen verringerter regelmäßiger Arbeitszeit könne nicht mit § 4 TV-BeschBetSich i.V.m. § 6 Abs. 5 RatSch-TV-Arb begründet werden, da ihm ein Monatspauschallohn gesichert worden sei, mit dem auch sämtliche Überstunden abgegolten worden seien. 20 Die Beklagte meint, mit dem Schreiben vom 7. Juli 2004 habe eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag getroffen werden sollen. Sie sei nicht wirksam, weil der Kläger sie nicht gegengezeichnet habe. Maßgeblich sei die Regelung in der HEGA über eine dauerhafte Lohnsicherung auf Basis des Monatstabellenlohns und eine aufzehrbare Besitzstandzulage für den darüber liegenden Pauschallohnanteil. Hilfsweise sei sie berechtigt, den Monatspauschallohn nach dem Verhältnis Wochenarbeitszeit eines Hausmeisters in Höhe von 48 Stunden zu der Wochenarbeitszeit des Klägers als Hausarbeiter in Höhe von 38,5 Stunden zu kürzen. 21 Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage durch Urteil vom 26. Oktober 2010 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der Zusicherung der Beklagten mit Schreiben vom 7. Juli 2004 habe der Kläger weiterhin Anspruch auf den Monatspauschallohn nach der Lohngruppe 5 des LTV-Hausmeister. Die Änderungsvereinbarung, die die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geregelt habe, sei dadurch zustande gekommen, dass der Kläger ab dem 12. Juli 2004 ohne Widerspruch die Tätigkeit eines Hausarbeiters verrichte. Selbst wenn es sich bei der Besitzstandregelung um eine Nebenabrede handeln sollte, könne sich die Beklagte nicht auf die fehlende Schriftform berufen. Sie handle widersprüchlich, weil sie mit dem Hinweis in dem Schreiben vom 7. Juli 2004, es bedürfe keiner Änderungsvereinbarung, den Kläger davon abgehalten habe, die Vereinbarung formgültig niederzulegen. Selbst in der Dienstanweisung HEGA werde ausgeführt, dass eine nachträgliche Änderung nur möglich sei, wenn ein Widerrufvorbehalt vereinbart sei. Eine Kürzung des Monatspauschallohns wegen veränderter Arbeitszeit komme ebenfalls nicht in Frage. Sie sei nicht vereinbart worden und auch nicht praktiziert worden. Im Übrigen werde der Pauschallohn an die Hausmeister unabhängig von deren individueller Arbeitszeit gezahlt. 22 Das Urteil ist der Beklagten am 18. Juli 2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 29. März 2011 Berufung einlegen und diese am 10. Mai 2011 begründen lassen. 23 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit dem Schreiben vom 7. Juli 2004 sei keine Zusage gegenüber dem Kläger abgegeben worden. Vielmehr sei nur rechtsirrig die Rechtslage dargestellt worden und dabei unzutreffend auf § 4 TV-BeschBetSich hingewiesen worden. Es habe sich im Übrigen um eine Nebenabrede gehandelt, die der Schriftform bedurft habe. Es gelte die in der HEGA getroffene Regelung über eine teilweise dauerhafte Lohnsicherung und eine befristete aufzehrbare Besitzstandzulage. Auf jeden Fall müsse berücksichtigt werden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Hausmeisters einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten 48 Stunden, wohingegen für den Kläger als Hausarbeiter nur eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche gelte. Bei einer anteiligen Kürzung des Monatspauschallohns nach dem Verhältnis der Arbeitszeit als Hausmeister zu der Arbeitszeit als Hausarbeiter stehe sich der Kläger schlechter als wenn nach der HEGA verfahren werde. 24 Die Beklagte beantragt, 25 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Oktober 2010 – 16 Ca 1097/10 – die Klage abzuweisen. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 I. Die Berufung ist zulässig. 32 Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 33 II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 34 Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger zum 15. September 2005 mit einem Vergleichsentgelt von EUR 2.685,52 in den TV-BA übergeleitet worden ist. Die Beklagte ist verpflichtet, sich hieraus ergebende Nachzahlungsbeträge für die Zeit ab 1. Januar 2007 ab den jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkten mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. 35 1. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 2004 zugesagt, sie beschäftige ihn auf Dauer als Hausarbeiter, ohne dass sich durch dieses im Vergleich zu einer Hausmeistertätigkeit unterwertigen Aufgabengebiet etwas an einer "Eingruppierung nach Lohngruppe 5 ändere". Die Besitzstandwahrung in Form einer Lohnsicherung erfolge nach § 4 TV-BeschBetSich. 36 Dieser sieht unter § 4 Abs. 2 vor, dass die Besitzstandwahrung auf der Basis der am Tag vor dem unterwertigen Ansatz zustehenden tariflichen Vergütung erfolgt. Dies war beim Kläger der nach § 3 Abs. 1 LTV-Hausmeister iVm. § 30 Abs. 5 MTArb II festgesetzte Monatspauschallohn. 37 Die Beklagte ist nicht berechtigt, ab Juli 2009 diesen Monatspauschallohn nach § 4 Abs. 3 TV-BeschBetSich iVm. § 6 Abs. 5 RatSch-TV-Arb zu kürzen. 38 § 6 Abs. 5 RatSch-TV-Arb setzt voraus, dass die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei der neuen Tätigkeit geringer ist als bei der vorherigen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Hausmeister konnte nach § 15 Abs. 2 MTArb II über 38,5 Stunden hinaus verlängert werden und ergab sich nach § 2 Satz 1 LTV-Hausmeister nach den Erfordernissen der Beschäftigungsdienststelle durch Festlegungen der Beklagten im Dienstplan. Damit haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt, dass Hausmeister ihre Arbeit unter besonderen tatsächlichen Bedingungen (insbesondere auch Arbeitsbereitschaftszeiten) zu verrichten haben (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ). Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines Hausmeisters ist damit höher als die eines Hausarbeiters, für den eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden gilt. 39 Jedoch hat die Beklagte weder in dem Schreiben vom 7. Juli 2004 diese Kürzung erwähnt, noch hat sie diese in der Folgezeit umgesetzt. Die fehlende Erwähnung in dem Schreiben vom 7. Juli 2004 führt dazu, dass der Kürzung das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entgegensteht. 40 Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so dass die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Derartige Klauseln sind bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, soweit sie die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt festlegen. Durch die Regelung über die Arbeitszeit werden die vom Arbeitnehmer zu erbringende Hauptleistungspflicht und die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmt. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 – und Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 851/06 - ). 41 Die Beklagte hat den Kläger in dem Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass der bislang für seine Hausmeistertätigkeit gezahlte Monatspauschallohn nach dem Verhältnis seiner bisherigen durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten) zu der für ihn als Hausarbeiter geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden gekürzt werde. Der Kläger ist deshalb davon abgehalten worden, gegen die einseitige Maßnahme der Beklagten, zu der diese bei fehlender Änderungskündigung ohne Zustimmung des Klägers nicht berechtigt war, gerichtlich vorzugehen. Mit einer Klage des Klägers war angesichts der ganz erheblichen Vergütungsminderung zu rechnen. Schon die Zuweisung der unterwertigen Tätigkeit war für ihn von erheblichem Nachteil. Damit ist die Bezugnahme unwirksam, soweit sie die Beklagte zu einer Kürzung der Vergütung berechtigt. 42 Es muss im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bewusst von jeder Vergütungsreduzierung abgesehen hat, um das Einverständnis des Klägers zu der Tätigkeitsveränderung zu erreichen. Dafür spricht schon, dass sie ausdrücklich die veränderte Arbeitszeit in dem Schreiben vom 7. Juli 2004 (ohne jeden Hinweis auf die Relevanz für den Vergütungsanspruch) erwähnt, nachdem sie den Kläger zuvor auf die Lohnsicherung hingewiesen hatte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sie in der Folgezeit bis Juli 2009 dem Kläger den Monatspauschallohn ohne jede Kürzung weitergezahlt hat. Durch diese Vertragspraxis hat sie die Ansicht des Klägers bestätigt, dass ihm gemäß Schreiben vom 7. Juli 2004 trotz der veränderten Arbeitszeit weiterhin Vergütung in Höhe des bis dahin gewährten Monatspauschallohns für Hausmeister gewährt werde (vgl. zur Relevanz der Vertragspraxis: Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 133 Rdn .17). 43 Aus der erst nach dem 7. Juli 2004 in Kraft getretenen Geschäftsanweisung HEGA 08/04 ergibt sich, dass eine derartige Zusage durchaus kein Einzelfall war. Nach dieser Geschäftsanweisung sollte nachträglich mit betroffenen Hausmeistern eine Vereinbarung über eine dauerhafte und eine aufzehrbare Besitzstandzulage geschlossen werden. Ausdrücklich werden in diesem Zusammenhang die Fälle angesprochen, in denen in einer Nebenabrede die dauerhafte Sicherung des Monatspauschallohns vereinbart worden sei. Sodann wird ausgeführt, dass es bei Regelungen ohne Widerrufvorbehalt damit sein Bewenden haben solle. Dies zeigt, dass es zum einen vor Erlass dieser Geschäftsanweisung bei der Beklagten eine Praxis gab, bei Tätigkeitsveränderungen im Zuge von Personalabbaumaßnahmen den Monatspauschallohn uneingeschränkt auf Dauer zu sichern, und zum anderen die Beklagte sich bewusst war, dass bei einem fehlenden Widerrufvorbehalt gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer nachträglich eine Änderung in eine teilweise aufzehrbare Besitzstandzulage rechtlich nicht durchzusetzen war. 44 2. Die mit Schreiben vom 7. Juli 2004 erklärte Zusage der Beklagten ist rechtlich verbindlich. Sie bedurfte nicht der Gegenzeichnung durch den Kläger, der durch die Aufnahme der Arbeit als Hausarbeiter konkludent sein Einverständnis mit der Änderung erklärt hat. 45 Das Schriftformerfordernis gilt nur bei Nebenabreden, nicht dagegen für Regelungen, die eine Ergänzung oder Abänderung der Hauptrechte aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag betreffen, also die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 18. März 1981 – 5 AZR 1096/78 - ). Die Regelung in dem Schreiben vom 7. Juli 2004 hatte unmittelbare Auswirkung sowohl auf die Arbeitspflicht (Hausarbeiter statt Hausmeister) als auch auf die Vergütungspflicht (Fortzahlung der Hausmeistervergütung anstelle der für Hausarbeiter geltenden Tarifvergütung). 46 Abgesehen davon hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte treuwidrig handelt, wenn sie sich auf das Schriftformerfordernis beruft. Hat sie doch gerade in dem Schreiben an den Kläger vom 7. Juli 2004 ausgeführt, die Neuregelung bedürfe nicht der Schriftform. Sie hat den Kläger nicht nur davon abgehalten, gegen die Änderung vorzugehen, sondern auch davon, die Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu fordern. 47 Nach alledem hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-BA einen einzelvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des Monatspauschallohns für Hausmeister von EUR 2.685,52 brutto. 48 3. Dieser ungekürzte Monatspauschallohn ist nach § 7 Abs. 5 TVÜ-BA bei der Überleitung in den TV-BA als Vergleichsentgelt zugrunde zu legen. 49 4. Der Zinsanspruch ist nach § 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 51 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. 52 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 53 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 54 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 55 Schwartz Elsen Bongard