11 Ta 265/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Der Streitwert für ein Zwischenzeugnis ist in der Regel mit einem halben Monatsgehalt festzusetzen, da es für den Arbeitnehmer nur von vorübergehender Bedeutung ist (z. B.: LAG Köln, Beschluss vom 02.05.2011 - 2 Ta 122/11 -; LAG Köln, Beschluss v. 23.12.2010 4 Ta 436/10 -; LAG Köln, Beschluss v. 12.04.2010 8 Ta 98/10 -).
2. Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, so kann es angemessen sein, ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen (vgl.: LAG Köln, Beschluss v. 18.07.2007 9 Ta 164/07 m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall im Falle verhaltensbedingter Kündigung ein Zwischenzeugnis mit der Note "gut" begehrt wird. Das Zwischenzeugnis ist dann von gesteigerter Bedeutung, da der Arbeitnehmer sich ggfs. im laufenden Kündigungsschutzprozess hiermit trotz des nachteiligen Kündigungsgrundes auf eine neue Arbeitsstelle bewerben muss (vgl. auch: LAG Köln, Beschluss v. 21.08.2005 11 Ta 286/06 -).
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.07.2011 9 Ca 769/11 teilweise abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 11.043,80 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.