Urteil
11 Sa 792/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:1122.11SA792.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2010 7 Ca 1847/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags. 3 Die im 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Dezember 1989 als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung. 4 Mit Schreiben vom 23.03.2009 beantragte die Klägerin erfolglos bei der Beklagten Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.10.2009. 5 Die sich anschließende Klage wurde vom Arbeitsgericht Aachen mit Urteil vom 06.05.2010 (Bl. 45 ff. d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Beklagten, keine Verträge über Altersteilzeit mit Arbeitnehmern vor Vollendung des 60. Lebensjahres abzuschließen, einen ausreichenden Ablehnungsgrund darstelle und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie deren Antragstellung wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 6 Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.05.2010 zugestellte Urteil am 15.06.2010 Berufung eingelegt und diese unter dem 20.07.2010 begründet. 7 Die Klägerin rügt, dass die Beklagte keine Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen habe. Eine wirtschaftliche Belastung sei mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrags nicht verbunden. Die Beklagte stelle stetig Mitarbeiter, insbesondere im Rahmen der Projektarbeit, ein. Den Arbeitsunfall vom 07.04.2008 (Bruch des Fußgelenks) und dessen Auswirkungen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Die Klägerin sei in ihrer Erwerbsfähigkeit um 20 % gemindert. Sie sei beruflich stark beansprucht, auch durch die Vertretung anderer Mitarbeiterinnen. Sie leide unter starken Schmerzen und Schlaflosigkeit, müsse Beruhigungs- und Schmerzmittel einnehmen. Die Klage sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung begründet. Die Beklagte habe einem nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter, Herrn B , welcher unter 60 Jahre alt gewesen sei, Altersteilzeit gewährt und zudem in vier weiteren gerichtlichen Verfahren entsprechende Prozessvergleiche geschlossen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2010 - 7 Ca 1847/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Beschäftigung der Klägerin mit einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell (Arbeitsphase 01.10.2009 bis 14.06.2013 und Freistellungsphase vom 15.06.2013 bis 14.07.2016) entsprechend dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) vom 05.05.2998 in der jeweils gültigen Fassung ab dem 01.10.2009 zuzustimmen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, sie habe bei ihrer ablehnenden Entscheidung den Arbeitsunfall der Klägerin und die daraus resultierenden Folgen angemessen berücksichtigt. Die Situation der Klägerin sei aber nicht vergleichbar mit der Ausnahmesituation des Herrn B . Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten im Hinblick auf die finanziellen Mehrbelastungen durch Abschluss von Altersteilzeitverträgen und der Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen überwiege das Interesse der Klägerin am Abschluss eines Altersteilzeitvertrages vor Vollendung des 60. Lebensjahres. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 16 II. Die Berufung ist unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.10.2009 bis 14.06.2013 und einer sich anschließenden Freistellungsphase vom 15.06.2013 bis 14.07.2016. 17 1. Das Klagebegehren lässt sich nicht aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 a) TV ATZ rechtfertigen. 18 a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und der zudem die in § 2 Abs. 1 b) und c) TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Dem Arbeitnehmer wird kein Anspruch auf Abschluss des Änderungsvertrages eingeräumt. Er hat nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, wobei vieles dafür spricht, dass die Ermessensentscheidung nur dahin überprüfbar ist, ob der Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist (BAG, Urt. v. 14.10.2008 - 9 AZR 51/07 - m. w. N.). 19 Für die Billigkeitskontrolle nach Maßgabe des § 315 BGB gilt ein objektiver Maßstab, das heißt, es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Somit sind auch solche Tatsachen zu beachten, die bei der subjektiven Entscheidungsfindung des Arbeitgebers keine Rolle gespielt haben (BAG, Urt. v. 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 -). Hat der Arbeitgeber sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, so ist die Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu ersetzen (BAG, Urt. v. 10.02.2004 - 9 AZR 89/03 - m. w. N.). 20 b) Da die Tarifvertragsparteien keine besonderen Umstände angeführt haben, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit ergeben. Dringende dienstliche oder betriebliche Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht erforderlich, finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 23.01.2007 - 9 AZR 624/06 -). Das Blockmodell führt zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem aktiven Berufsleben und damit außerhalb von Stellenabbaubereichen zum Zwang kostenträchtiger Ersatzeinstellung (BAG, Urt. v. 23.02.2007 - 9 AZR 624/06 -). Der Arbeitgeber ist außerdem mit zusätzlichen finanziellen Mehrkosten belastet. Er muss finanzielle Rückstellungen bilden und ist verpflichtet, das vom Arbeitnehmer in der Arbeitsphase erworbene Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbetrags gegen das Risiko der Insolvenz abzusichern (BAG, Urt. v. 18.10.2011 - 9 AZR 225/10 -). 21 b) Besteht ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer nach den tariflichen Regelungen keinen Anspruch auf Teilzeit im Blockmodell, sondern nur darauf, dass der Arbeitgeber seinen entsprechenden Antrag nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft. Hierbei kann der Arbeitgeber alle sachlichen Gründe berücksichtigen, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen (BAG, Urt. v. 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 -). 22 c) Generelle Richtlinien des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, sind zulässig. Sie dienen der einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften und tragen dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung. Der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind. In eine weitergehende Prüfung der bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange muss der Arbeitgeber erst dann eintreten, wenn der Arbeitnehmer über die im Tarifvertrag normierten Anspruchsvoraussetzungen hinaus auf seinen Fall besondere Umstände darlegt (BAG, Urt. v. 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 -; vgl. auch: BAG, Urt. v. 17.08.2010 - 9 AZR 414/09 -). 23 d) Im Streitfall fällt die Ermessensentscheidung im Rahmen § 2 Abs. 1 TV ATZ zu Lasten der Klägerin aus. Die Beklagte hat sich auf der Grundlage des Rektoratsbeschlusses vom 10.09.2003 und unter Berücksichtigung der finanziellen Mehrbelastungen entschlossen, keine Altersteilzeitanträge vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu genehmigen, wenn die Stelle nachzubesetzen ist. Hierbei handelt es sich um einen ausreichenden Ablehnungsgrund, der die Interessen der Klägerin am Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten gesundheitlichen und beruflichen Belastungen - überwiegt. Aufgrund der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften entstehen dem Arbeitgeber mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis finanzielle Lasten. Das sind die tariflich vorgeschriebene Aufstockung des Entgelts, die Abführung zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung und die gebotenen Rückstellungen beim - wie vorliegend gewünschten - Blockmodell. Soweit der Arbeitgeber keine Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Nachbesetzung erhält, verbleiben die finanziellen Mehraufwendungen beim Arbeitgeber. Ferner überschreitet die von der Klägerin begehrte Dauer des Altersteilzeitverhältnisses die Förderungsdauer nach § 4 Abs. 1 ATZG, so dass die Beklagte nicht nur die tariflichen Zusatzleistungen, sondern die gesamte Aufstockung zu tragen hätte, ohne dass die Möglichkeit der Refinanzierung bestehen würde. Die Beklagte hätte also Kosten zu tragen, die nicht typischerweise mit jedem Altersteilzeitvertragsverhältnis verbunden sind. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die finanziellen Belastungen im Streitfall so erheblich sind, dass die persönlichen Interessen der Klägerin zurücktreten müssen. 24 2. Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 25 a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urt. v. 18.10.2011 - 9 AZR 225/10 - m. w. N.). 26 b) Die Zustimmung der Beklagten zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Einzelfall des Herrn B , lässt schon kein generalisierendes Prinzip der Beklagten erkennen. Darüber hinaus befindet er sich auch nicht in einer vergleichbaren Lage wie die Klägerin. Er bedurfte der Altersteilzeit, weil aufgrund einer kurzfristigen Änderung der gesundheitlichen Situation eines Angehörigen, dessen Pflege und Betreuung erforderlich wurde. Hierbei handelt es sich selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin geschilderten gesundheitlichen Folgebelastungen des Arbeitsunfalls um eine erheblich gravierendere persönliche Ausnahmesituation, der die Beklagte angemessen Rechnung getragen hat. 27 Soweit die Beklagte in gerichtlichen Vergleichen mit nicht-wissenschaftlichen Mitarbeitern sich auf die Vereinbarung eines Altersteilverhältnisses eingelassen hat, steht einer Vergleichbarkeit bereits entgegen, dass diese Arbeitnehmer sich auf einen vorgezogenen Renteneintritt eingelassen haben, was die finanzielle Belastung der Beklagten erheblich reduziert. Darüber hinaus lässt sich aus dem bloßen Abschluss einzelner Prozessvergleiche, zudem ohne Kenntnis der jeweiligen Hintergründe, noch kein generalisierendes Prinzip erkennen, wonach die Beklagte Altersteilzeit vor Vollendung 60. Lebensjahr gewährt. 28 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 29 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. 30 RECHTSMITTELBELEHRUNG 31 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 32 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 33 Weyergraf Bechtold Becker