Urteil
11 Sa 1406/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte können nach § 9 TzBfG Anspruch auf Aufstockung auf Vollzeitarbeit haben, wenn keine hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründe dem entgegenstehen.
• Die tarifliche Mindestarbeitszeit nach § 2 Nr. 1 MTV NRW (160 Std./Monat) ist maßgeblich für die Umfangsbestimmung einer Aufstockung; eine Regelarbeitszeit von 173 Std. begründet keine tarifliche Mindestarbeitszeit.
• Verweigert der Arbeitgeber die Annahme eines berechtigten Aufstockungsangebots, begründet dies Annahmeverzug und Anspruch auf Differenzvergütung.
• Kurzschichten, die gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen, sowie einseitig angeordnete Breakstunden, die nicht als planmäßige Ruhepausen i.S.d. ArbZG dargelegt sind, begründen Vergütungsansprüche.
• Tarifvertragliche Verfallsfristen sind zu wahren; rechtzeitige Geltendmachung auf den Stufen des MTV NRW verhindert Verfall.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Aufstockung auf 160 Stunden; Vergütungsansprüche bei Annahmeverzug und unzulässigen Kurzschichten • Teilzeitbeschäftigte können nach § 9 TzBfG Anspruch auf Aufstockung auf Vollzeitarbeit haben, wenn keine hinreichenden arbeitsplatzbezogenen Gründe dem entgegenstehen. • Die tarifliche Mindestarbeitszeit nach § 2 Nr. 1 MTV NRW (160 Std./Monat) ist maßgeblich für die Umfangsbestimmung einer Aufstockung; eine Regelarbeitszeit von 173 Std. begründet keine tarifliche Mindestarbeitszeit. • Verweigert der Arbeitgeber die Annahme eines berechtigten Aufstockungsangebots, begründet dies Annahmeverzug und Anspruch auf Differenzvergütung. • Kurzschichten, die gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen, sowie einseitig angeordnete Breakstunden, die nicht als planmäßige Ruhepausen i.S.d. ArbZG dargelegt sind, begründen Vergütungsansprüche. • Tarifvertragliche Verfallsfristen sind zu wahren; rechtzeitige Geltendmachung auf den Stufen des MTV NRW verhindert Verfall. Der Kläger arbeitet seit 2005 als Fluggastkontrolleur bei der Beklagten auf Stundenlohnbasis mit vertraglicher Verpflichtung zu durchschnittlich 120 Stunden/Monat. Er verlangte mit Schreiben vom 26.02.2009 die Aufstockung auf Vollzeit; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, sie stelle grundsätzlich nur Teilzeitkräfte ein. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte bereits zur Annahme des Angebots auf 160 Stunden und sprach Differenzvergütung für März/April 2010 zu. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Kläger begehrte insbesondere Aufstockung auf 173 Stunden, Differenzvergütungen für mehrere Monate, Zahlung für unzulässige Kurzschichten, Vergütung von Breakstunden und Entgeltfortzahlung für einen Krankheitszeitraum. Die Beklagte berief sich auf unternehmerische Freiheit, tariflichen Verfall und darauf, Breaks seien Pausen. • Anwendbare Normen: § 9 TzBfG; § 2 Nr. 1 und Nr. 3 MTV NRW; §§ 615, 293 ff., 286, 291, 288 BGB; § 4 ArbZG; §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB. • Zum Aufstockungsanspruch: Der Kläger hat nach § 9 TzBfG Anspruch auf Verlängerung auf mindestens 160 Stunden, weil die Beklagte keine substantiierten arbeitsplatzbezogenen Gründe vorgetragen hat, die eine generelle Besetzung nur mit Teilzeitkräften rechtfertigen würden. • Zur Umfangsfrage: Die von der Partei als 173 Stunden geltend gemachte Regelarbeitszeit aus § 2 Nr. 3 MTV NRW begründet keine tarifliche Mindestarbeitszeit; zudem spricht die tatsächliche Tätigkeit (körperliche Kontrollarbeit, Stundenlohn) gegen Einstufung als Angestellter im Tarifsinne. • Annahmeverzug und Differenzvergütung: Die Beklagte hat das berechtigte Angebot nicht angenommen; deshalb besteht nach §§ 615, 293 ff. BGB Anspruch auf Differenzvergütung für die festgestellten Monate; Zinsen richten sich nach §§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs.1 BGB. • Kurzschichten: Die Anordnung von Schichten unter sechs Stunden ohne Wunsch des Mitarbeiters verstößt gegen die Betriebsvereinbarung und begründet Zahlungsansprüche; der Kläger hat fristgerecht geltend gemacht. • Breakstunden: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um planmäßige Ruhepausen im Sinne des ArbZG handelte; deshalb sind diese Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. • Frist- und Verfallfragen: Die Ansprüche wurden innerhalb der vom MTV NRW vorgesehenen Fristen geltend gemacht, sodass tariflicher Verfall nicht eingetreten ist. • Kosten und Rechtsmittel: Kosten wurden anteilig verteilt; Revision nicht zugelassen mangels Zulassungsvoraussetzungen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung des Klägers insoweit stattgegeben, als das Arbeitsgericht bereits die Annahme des Angebots auf Verlängerung der Arbeitszeit auf 160 Stunden/Monat sowie zahlreiche Vergütungsansprüche zuerkannt hatte. Die Forderung des Klägers auf Aufstockung auf 173 Stunden wurde abgewiesen, weil 173 Stunden keine tarifliche Mindestarbeitszeit begründen und die Tätigkeit nicht als Angestelltenarbeit im Tarifsinne einzustufen ist. Dem Kläger wurden darüber hinaus Differenzvergütungen für mehrere weitere Monate, Zahlungen für unzulässig angeordnete Kurzschichten, Vergütung von Breakstunden sowie Entgeltfortzahlung für den bestätigten Krankheitszeitraum zugesprochen; Zinsen wurden ebenfalls festgesetzt. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen.