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Urteil

10 Sa 48/11 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:1118.10SA48.11.00
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Leitsätze

1. Grundsätzlich trägt der anspruchstellende Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zahlung eines Leistungsbonus.

2. Allerdings ist für die vorzunehmende Leistungsbewertung von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ähnlich wie in Zeugnisprozessen auszugehen, so dass der Arbeitgeber eine nachhaltig unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung darzulegen hat, während der Arbeitnehmer die Darlegungslast für solche Tatsachen trägt, die eine überdurchschnittliche Gesamtleistung stützen sollen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 – 13 Ca 2539/10 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde.

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating „3“ gewährt wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 den übrigen Beratern/Projektleitern auf der Hierarchieebene des Klägers, die eine Leistungsbeurteilung mit dem Rating „3“ erhalten haben, eine Erhöhung bezüglich des Grundgehaltes gewährt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 abgewiesen.

Die Berufung wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich trägt der anspruchstellende Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Zahlung eines Leistungsbonus. 2. Allerdings ist für die vorzunehmende Leistungsbewertung von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ähnlich wie in Zeugnisprozessen auszugehen, so dass der Arbeitgeber eine nachhaltig unterdurchschnittliche Leistungsbeurteilung darzulegen hat, während der Arbeitnehmer die Darlegungslast für solche Tatsachen trägt, die eine überdurchschnittliche Gesamtleistung stützen sollen. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 – 13 Ca 2539/10 – teilweise abgeändert, soweit die Stufenklage in der ersten Stufe (Auskunft) abgewiesen wurde. 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating „3“ gewährt wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft in anonymisierter Form zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 den übrigen Beratern/Projektleitern auf der Hierarchieebene des Klägers, die eine Leistungsbeurteilung mit dem Rating „3“ erhalten haben, eine Erhöhung bezüglich des Grundgehaltes gewährt hat. 3. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 abgewiesen. Die Berufung wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 23.03.2011 zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Bonus- und Gehaltserhöhungsansprüche sowie eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto des Klägers. Der bei Einreichung der Klage 33 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Berater/Projektleiter bei der Beklagten tätig. Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2009 wurde durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2010 - 10 Ca 9252/09 - festgestellt. Die Gesamtvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus der sog. "Total Compensation" und einer Pensionszusage in Höhe von 15 % der Total Compensation. Die Total Compensation ist untergliedert in ein "Base Salary" genanntes Fixum, das sich zusammensetzt aus dem Grundgehalt und einem sog. Overtime-Budget. Zudem gehört zu der Total Compensation ein variabler Leistungsbonus. Im Jahr 2009 zahlte die Beklagte keinen Leistungsbonus an den Kläger. Im Dezember 2009 erhielt der Kläger für das kommende Jahr 2010 keine Mitteilung hinsichtlich des für das Jahr 2010 geltenden Base Salary und des entsprechenden Leistungsbonus. Mit der am 25.03.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag macht der Kläger im Rahmen einer Stufenklage Auskunft über die an andere Berater gewährten Leistungsboni für das Jahr 2009 und hinsichtlich der im Jahr 2010 den mit dem Kläger vergleichbaren Beratern gewährte Gehaltserhöhung des Grundgehaltes geltend. Der Kläger ist der Auffassung, er könne aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Leistungsbonus auch für das Jahr 2009 herleiten. Hierfür sei maßgeblich, in welchem Umfang die übrigen Berater einen Leistungsbonus für diesen Zeitraum erhalten hätten, so dass die Beklagte zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft verpflichtet sei. Die sog. counsel-to-leave-Entscheidung der Beklagten sei für die Bemessung des Leistungsbonus irrelevant, da die arbeitgeberseitige Kündigung vom 25.09.2009 rechtskräftig durch das Arbeitsgericht Köln für unwirksam erklärt worden sei. Andere Berater, die wie in der Erklärung des Vorgesetzen des Klägers, Dr. Huber, eine Bewertung mit der Einstufung 3 minus erhalten hätten, hätten sowohl einen Leistungsbonus für das Jahr 2009 als auch eine Gehaltserhöhung erhalten, so dass auch hinsichtlich der Gehaltserhöhung ein Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der den anderen Beratern gewährten Anhebung des Grundgehaltes gegeben sei. Der Bewertungsprozess im Fall des Klägers sei seitens der Beklagten anhand der von ihr aufgestellten fünf Bewertungskategorien, die jeweils zu unbestimmt seien, unsubstantiiert dargelegt worden. Die Beklagte sei für den Ausnahmetatbestand im Rahmen der Bewertung - nämlich die Herausnahme der Arbeitnehmer mit den Bewertungen 1 und 2 aus der Bonusgewährung und der Gehaltserhöhung -darlegungsbelastet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlungen für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern gewährt wurden; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) einen Leistungsbonus entsprechend der sich aus Ziffer 1. ergebenden Bonushöhe für die vergleichbaren Mitarbeiter in Höhe von mindestens 13.894,00 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010, den übrigen Beratern/Projektleitern eine Gehaltserhöhung des Grundgehaltes gewährt hat; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus Ziffer 3 ergebende Gehaltserhöhung für das Jahr 2010 ebenfalls zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2009 neben den bereits gutgeschriebenen 14.050,00 € weitere 2.084,00 € dem Pensionskonto des Klägers gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger könne angesichts seiner Leistungsbewertung mit der Note 1 (counsel to leave) innerhalb der fünf von der Beklagten aufgestellten Bewertungskategorien weder einen Leistungsbonus für das Jahr 2009 noch eine Gehaltserhöhung für das Folgejahr 2010 beanspruchen. In dem vierteljährlich tagenden Bewertungsgremium PPC in K habe am 01.09.2009 eine einstimmige Bewertung der Tätigkeit des Klägers die Bewertung mit der schlechtesten bei der Beklagten geltenden Note ergeben. Der Kläger habe seit Sommer 2008 eklatante Schwächen aufgewiesen. Dem habe auch nicht ein Kritikgespräch des Development Group Leader abhelfen können. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 05.10.2010 - 13 Ca 2539/10 - die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass seine Leistungen im Jahr 2009 den Bewertungskategorien 3 bis 5 im Rahmen des Beurteilungskatalogs der Beklagten entsprochen hätten. Gegen das ihm am 23.12.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat der Kläger am 12.01.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23.03.2011 am 23.03.2011 begründet. Er macht geltend, die Bewertung seiner Tätigkeit führe in sämtlichen relevanten Kategorien zu einem positiven Ergebnis, die jedenfalls die Bewertung mit der Note 3 rechtfertige. Hinsichtlich des Kriteriums des Umgangs und der Teamfähigkeit sei auf das dem Kläger gewährte Zwischenzeugnis vom 12.12.2008 zu verweisen. Entgegen der Darstellung der Beklagtenseite habe der Kläger seine Mitarbeit in der Folge des Teammeetings vom 17.08.2009 nicht verweigert, sonder außerhalb seiner Arbeitszeit gegen 21.00 Uhr noch Überarbeitungen vorgenommen. Auch das Verhalten des Klägers gegenüber der Kollegin D sei nicht negativ zu bewerten, da er diese weder von der Arbeit abgehalten noch diese beleidigt habe. Beschwerden von Klienten seien von der Beklagten nicht substantiiert worden. Zudem habe ihn sein direkter Vorgesetzter mit der Bewertung 3 plus am 10.08.2009 beurteilt. Weiterhin sei auf Belobigungen und Nachfragen hinsichtlich der Mitarbeit des Klägers von Klienten im Jahr 2009 zu verweisen. Auch im Bereich der Arbeitsqualität/Problem-Solving sei auf die E-Mail des Herrn Dr. K vom 10.08.2009 hinzuweisen. Zudem liege eine Beurteilung des Klägers vom 18.09.2009 mit der Bewertung 3 vor. Probleme im Prozessmanagement seien ausweislich des Zwischenzeugnisses aus dem Jahr 2008 nicht zu verzeichnen. Auch der Bereich der Teamsteuerung sei nach der E-Mail des Herrn Dr. K vom 10.08.2009 positiv zu bewerten. Die Darlegungslast für eine abweichende negative Bewertung liege bei der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlungen für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers gewährt wurden; 2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) einen Leistungsbonus entsprechend der sich aus Ziffer 1 ergebenden Bonushöhe für die auf der Hierarchieebene des Klägers tätigenden Mitarbeiter in Höhe von mindestens 13.894,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2010 zu zahlen; 3) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 den übrigen Beratern/Projektleitern auf der Hierarchieebene des Klägers eine Erhöhung bzgl. des Grundgehaltes gewährt; 4) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger dies sich aus Ziffer 3 ergebende Gehaltserhöhung für das Jahr 2010 ebenfalls nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils ab Monatsende zu zahlen; 5) die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2009 neben den bereits gutgeschriebenen 14.050,00 € weitere 2.084,00 € dem Pensionskonto des Klägers gutzuschreiben, hilfsweise 6) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Leistungsbonuszahlung für das Jahr 2009 seitens der Beklagten den übrigen Beratern auf der Hierarchieebene des Klägers mit der Rating 3 gewährt wurden; 7) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2009 zeitanteilig (10/12) einen Leistungsbonus entsprechend der sich aus Ziffer 6) ergebenden Bonushöhe für die auf der Hierarchieebene des Klägers tätigen Mitarbeiter in Höhe von mindestens 13.894,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen; 8) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 den übrigen Beratern/Projektleitern auf der Hierarchieebene des Klägers, die eine Leistungsbeurteilung mit Rating 3 oder besser erhalten haben, eine Erhöhung bezüglich des Grundgehaltes gewährt hat; 9) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus Ziffer 8) ergebende Gehaltserhöhung für das Jahr 2010 ebenfalls nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf den monatlichen Differenzbetrag jeweils am Monatsende an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche klageabweisende Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Sie hält daran fest, dass der Kläger angesichts der Bewertung seiner Tätigkeit mit der schlechtesten Note 1 weder einen Leistungsbonus für das Jahr 2009 noch eine Gehaltserhöhung für das Folgejahr und damit auch keine Erhöhung seines Pensionskontos beanspruchen könne. Das vom Kläger vorgelegte Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 sei nicht aussagekräftig, da der Kläger erst ab Oktober 2008 in seiner jetzigen Position eines sog. EM gelangt sei. Der Kläger habe tatsächlich eklatante Schwächen in allen Bewertungskriterien im Jahr 2009 gezeigt. Hinsichtlich der Teamfähigkeit sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen einer Nachbearbeitung eines Projekts am 17.08.2009 seine Mithilfe verweigert habe. Gegenüber der Mitarbeiterin D sei der Kläger bei jeder Gelegenheit despektierlich - insbesondere am 09.10.2009 - aufgetreten. Der Umgang mit Klienten sei ebenfalls negativ zu bewerten; so sei z. B. wegen der Unzufriedenheit eines Kunden mit dem Kläger das Folgeprojekt neu ausgeschrieben worden. Der Kläger habe partiell Interessen eines Klienten in einem Modernisierungsprogramm im Zeitraum vom 01.05.2008 bis 11.09.2009 ignoriert. Die Arbeitsqualität sei durchgehend negativ, z. B. habe der Kläger im Rahmen eines EPR für den Zeitraum vom 27.04. bis 02.06.2009 die Bewertung "starting to fall behind track" erhalten. Der konkrete Bewertungsvorgang sei beim Kläger für das Jahr 2009 wie folgt vorgenommen worden: Zunächst habe es ein mündliches Feedback im Zeitraum vom 01.07. bis 15.07.2009 von Vorgesetzten und Kollegen gegeben, welches in nahezu sämtlichen Bewertungskategorien negativ gewesen sei. Sodann habe der Zeuge H fünf vertiefende Interviews in der Zeit vom 22. und 24.07.2009 durchgeführt. Die dabei verfassten Interviewnotizen hätten der Vorbereitung einer Gesamtempfehlung des Zeugen H gedient. Diese Gesamtempfehlung habe mit der Note 1 (Counsel to leave) geendet. Am 01.09.2009 habe das Bewertungsgremium - PPC - in K eine finale Bewertung der Tätigkeit des Klägers mit eben dieser Note vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c he i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Kläger ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Hinsichtlich der Stufenklage in der 1. Stufe (Auskunft) erweist sich die Berufung teilweise als begründet, nämlich insoweit, als der Kläger Auskunft über die Leistungsbonuszahlungen für das Jahr 2009 an die übrigen Berater mit dem Rating 3 sowie hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe diese Berater im Jahr 2010 bzw. für das Jahr 2010 eine Erhöhung ihres Grundgehaltes seitens der Beklagten erhalten haben, geltend macht. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da der Kläger keinen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gewährung der Leistungsboni an sämtliche anderen Berater bzw. eine Auskunft über die Erhöhung des Grundgehaltes der anderen Berater, die eine andere als die Leistungsbewertung mit dem Rating 3 erhalten haben, besitzt. 1. Grundlage des Auskunftsanspruchs des Klägers ist die Nebenpflicht der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB. Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - , in DB 2005, Seite 613 ff.). Vorliegend bedarf der Kläger der Auskunft, um bezifferte Ansprüche hinsichtlich der Gewährung des Leistungsbonus für das Jahr 2009 und hinsichtlich des Umfangs der von ihm begehrten Gehaltserhöhung für das Jahr 2010 geltend machen zu können. Er kann sich die Information nicht auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen, sondern befindet sich in entschuldbarer Unkenntnis. Die Verpflichtung zur Auskunft gegenüber den Arbeitnehmern liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßig Belastung für die Beklagte dar. Im Tenor hat die Kammer klargestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht über die konkrete Höhe der Gehälter einzelner Angestellter, über deren konkrete dienstliche Beurteilung oder über andere personenbezogene Daten unterrichten soll. 2. Unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung ist ein Zahlungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Leistungsbonus für das Jahr 2009 und hinsichtlich der Gehaltserhöhung für das Jahr 2010 als möglich anzusehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Ein Gleichbehandlungsanspruch kann sich auch dann ergeben, wenn Gehaltserhöhungen ausschließlich nach leistungsbezogenen Gesichtspunkten vorgenommen werden und keine "lineare Komponente" enthalten. Zum einen wird die individuelle Leistung nach bestimmten Regeln bemessen. Zum anderen muss das Ergebnis dieser Bemessung im Verhältnis zu den Leistungsbemessungen der anderen Arbeitnehmer gesetzt werden. Ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Leistungen des Klägers erscheint nach dem Vorbringen der Parteien möglich. Zwischen ihnen ist unstreitig, dass andere Berater auf der Hierarchieebene des Klägers mit dem Rating 3 im Jahr 2009 einen Leistungsbonus erhalten und für das Jahr 2010 eine Gehaltserhöhung gewährt bekommen haben. Im Gleichbehandlungsprozess gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Vergütet ein Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört. Der Arbeitnehmer hat dann darzulegen, dass er die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Leistung erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - a.a.O.). Zunächst hat die Beklagte hinreichend die von ihr gewählten abstrakten fünf Bewertungskategorien beschrieben. Sie hat zudem dargelegt, dass nur solche Berater auf der Hierarchieebene des Klägers mit einer Bewertung mit dem Rating von mindestens 3 minus einen Leistungsbonus und eine Gehaltserhöhung erhalten haben. Zudem hat die Beklagte den von ihr vorgenommenen Bewertungsprozess in Gestalt des Bewertungsvorschlags des Zeugen H nach Einholung des Feedbacks der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers und der finalen Entscheidung durch das Bewertungsgremium PPC in K beschrieben. Darauf aufbauend hat der nunmehr darlegungsbelastete Kläger die vom Arbeitgeber vorgegebenen Voraussetzungen der Gewährung eines Leistungsbonuses jedenfalls für die Bewertungsstufe Rating 3 auf der mittleren Ebene der im Katalog der Beklagten vorhandenen Bewertungskategorien hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Beweislast hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 01.12.2004 (5 AZR 664/03, a.a.O.) darauf verwiesen, dass diese ähnlich wie im Zeugnisrechtsstreit verteilt ist. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Bereich qualifizierter Arbeitszeugnisse im Sinne von § 109 GewO anerkannt, dass für die Richtigkeit einer nachteiligen, unterdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung der Arbeitgeber beweispflichtig ist, während der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen ist, die eine bessere als eine durchschnittliche Gesamtleistung rechtfertigen sollen (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - , zitiert nach juris). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 19.05.2010 (13 Sa 8/10, zitiert nach juris) für die Leistungsbewertung nach § 18 Abs. 5 S. 3 TVöD-VKA übernommen worden. Nach diesen auch hier anzuwendenden Maßstäben kann der Kläger lediglich mit seinen Hilfsanträgen aus dem Schriftsatz vom 06.06.2011 obsiegen, da ihm ein Anspruch nur hinsichtlich der Auskunft über die Leistungsboni und die Gehaltserhöhungen für andere Berater auf seiner Hierarchieebene mit dem Rating 3 und damit auf der mittleren Bewertungsstufe der Beklagten zusteht. Eine darüber hinausgehende überdurchschnittliche Bewertung hat der insoweit nach obigen Grundsätzen darlegungsbelastete Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Hierfür reicht sein Hinweis auf das ihm gewährte Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 nicht aus, da dieses unstreitig für einen anderen Aufgabenbereich als im Jahr 2009 ausgestellt worden ist. Der Kläger ist nämlich unstreitig erst im Zeitraum Oktober 2008 in seine aktuelle Position als EM bei der Beklagten eingerückt. Auch der Hinweis auf die E-Mail seines Vorgesetzten Dr. K mit der Bewertung 3 plus reicht nicht aus, um eine überdurchschnittlicher Gesamtbewertung der Tätigkeit des Klägers im gesamten Jahr 2009 zu rechtfertigen, da dieses E-Mail vom 10.08.2009 eine Einzelbewertung darstellt. Andererseits hat die Beklagte es nicht vermocht, die von ihr attestierte weit unterdurchschnittliche Leistung des Klägers hinreichend darzulegen. Der Hinweis auf die Verweigerungshaltung des Klägers nach dem Teammeeting vom 17.08.2009 stellt ebenso wie das von der Beklagtenseite behauptete - vom Kläger bestrittene - Verhalten des Klägers gegenüber der Mitarbeiterin D der Hinweis auf Einzelfallgestaltungen dar, die keinen generellen Schluss auf eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit im gesamten Zeitraum des Jahres 2009 geben können. Die Beklagte genügt der insoweit ihr zukommenden Darlegungslast hinsichtlich der unterdurchschnittlichen Beurteilung des Klägers ebenfalls nicht durch ihren Hinweis auf den vom Zeugen H gesteuerten Bewertungsvorgang und die dabei eingeholten Feedbacks der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers. Zum einen sind die Bewertungen geprägt von schlagwortartigen Pauschalurteilen, bei denen eine inhaltliche, sich auf konkrete Sachverhalte stützende Substanz nicht erkennbar ist. Insoweit erweisen sich die beigefügten Feedbacks der einzelnen Interviewpartner als nicht ergiebig im Sinne einer substantiierten Sachverhaltsdarstellung. Zudem sind die Feedbacks und die darauf basierenden vertiefenden Interviews Ende Juli 2009 abgeschlossen gewesen, so dass sie nicht den Leistungsstand des Klägers im gesamten Jahr 2009 beleuchten können. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Vortrag der Beklagten hierzu unergiebig. Im Bereich des Kriteriums des Klientenumgangs (client leadership) erweist sich der Vortrag der Beklagten ebenfalls als unsubstantiiert, wenn die Beklagte auf die Beschwerde eines Klienten hinweist, den die Beklagte nicht namentlich erwähnen kann. Indem sie den Namen des Klienten nicht nennt und damit den Vorgang nicht näher bezeichnet, vereitelt sie eine substantiierte Einlassung des Klägers auf ihren diesbezüglichen Vortrag. III. Eine Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Staschik Steinhilper Ramscheid