Urteil
4 Sa 778/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit geltende tarifvertragliche Ausbildungsumlage ist verfassungsgemäß, wenn sie eine spezifische Sachnähe und gruppennützige Verwendung aufweist.
• Die Erhebung einer Ausbildungsumlage darf auch solche Arbeitgeber belasten, die selbst keine förderungsberechtigten Ausbildungsbetriebe sind, sofern die Mittel überwiegend dem Interesse der Gesamtgruppe der erfassten Arbeitgeber zugutekommen.
• Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe bestimmt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit vergleichbarer belastender Abgaben durch Tarifvertragsregelungen.
Entscheidungsgründe
Allgemeinverbindliche tarifvertragliche Ausbildungsumlage ist verfassungsgemäß • Eine aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit geltende tarifvertragliche Ausbildungsumlage ist verfassungsgemäß, wenn sie eine spezifische Sachnähe und gruppennützige Verwendung aufweist. • Die Erhebung einer Ausbildungsumlage darf auch solche Arbeitgeber belasten, die selbst keine förderungsberechtigten Ausbildungsbetriebe sind, sofern die Mittel überwiegend dem Interesse der Gesamtgruppe der erfassten Arbeitgeber zugutekommen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe bestimmt die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit vergleichbarer belastender Abgaben durch Tarifvertragsregelungen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer tarifvertraglich geregelten Ausbildungsumlage in Höhe von 0,8 % der Bruttolohnsumme gemäß dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Streitpunkt ist, ob die Umlage verfassungswidrig ist, weil der Beklagte keine eigene Berufsausbildung durchführe und keine Meisterqualifikation besitze, die zur Ausbildung berechtigen würde. Der Beklagte rügt ferner, er ziehe aus der Umlage keinen äquivalenten Vorteil, weil er nur spezialisierte Baumsteiger über Lehrgänge beschaffe, die nicht vom Kläger bezuschusst würden. Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und beschränkte diese auf die Verfassungsmäßigkeitsfrage. Die Kammer ließ außer Frage, dass der Beklagte unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt und die Umlagehöhe zutrifft, und befasste sich ausschließlich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Umlage. Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe und verweigerte die Zulassung der Revision. • Anwendbarer Maßstab sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsausbildungsabgabe entwickelten Kriterien: Abgrenzbarkeit der belasteten Gruppe durch gemeinsame Interessenlage oder besondere Gegebenheiten, spezifische Sachnähe zwischen Belastung und Zweck sowie gruppennützige Verwendung der Mittel. • Der tarifvertragliche Zweck besteht in der Sicherstellung ausreichender Ausbildungsplätze, Förderung der Ausbildungskostenübernahme, Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau; diese Zwecke sind spezifisch sachnah zu den in §1 geregelten Arbeitgebern. • Die Verwendung der Umlagemittel dient überwiegend den Interessen der erfassten Arbeitgeber, da die Mittel Ausbildungsbetriebe unterstützen und die generelle Ausbildungssituation verbessern; es genügt, dass der Nutzen überwiegend der Gesamtgruppe zugutekommt und nicht jedem einzelnen Pflichtigen direkt. • Dass einzelne abgabepflichtige Arbeitgeber selbst nicht förderungsberechtigt sind, steht der Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass dies unschädlich ist. • Die vom Beklagten vorgebrachte Tatsache, er rekrutiere Arbeitskräfte aus bereits ausgebildeten Landschaftsgärtnern und profitiere insofern mittelbar, bestätigt die Gruppennützlichkeit und hebt sein Verfassungsrügen nicht auf. • Mangels neuer verfassungsrechtlicher Fragen hat die Kammer die Revision nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; der Beklagte ist zur Zahlung der Ausbildungsumlage verpflichtet. Das Gericht bestätigt, dass der allgemeinverbindliche tarifvertragliche Umlagezweck und die Verwendung der Mittel die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe erfüllen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der einzelne Pflichtige selbst Ausbildungsförderung erhält; entscheidend ist die Sachnähe und die überwiegende Gruppennützlichkeit der Verwendung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind.