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Urteil

13 Sa 59/11

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die langjährige Leistungserbringung der Beklagten in der bisherigen Berechnungsweise begründet aufgrund von Treu und Glauben eine betriebliche Übung, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten der Beklagten auf eine dauerhafte Fortgewährung vertrauen durften. • Die in den Versorgungsrichtlinien enthaltenen Regelungen genügen nicht zur Bestimmung der konkreten Berechnungsmodalitäten der Betriebsrente, sodass die praktische Handhabung eine Regelungslücke schließen kann. • Die bloße Berufung der Arbeitgeberin auf geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigt die einseitige Kürzung bereits jahrelang gezahlter Rentenbeträge nicht, wenn eine betriebliche Übung entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Betriebliche Übung schützt bislang gewährte Höhe der Betriebsrente trotz geänderter Berechnung • Die langjährige Leistungserbringung der Beklagten in der bisherigen Berechnungsweise begründet aufgrund von Treu und Glauben eine betriebliche Übung, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten der Beklagten auf eine dauerhafte Fortgewährung vertrauen durften. • Die in den Versorgungsrichtlinien enthaltenen Regelungen genügen nicht zur Bestimmung der konkreten Berechnungsmodalitäten der Betriebsrente, sodass die praktische Handhabung eine Regelungslücke schließen kann. • Die bloße Berufung der Arbeitgeberin auf geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigt die einseitige Kürzung bereits jahrelang gezahlter Rentenbeträge nicht, wenn eine betriebliche Übung entstanden ist. Die Klägerin war von 1967 bis 1992 bei der Beklagten beschäftigt und schied mit 56 Jahren im Rahmen einer Frühpensionierung aus. Ab 01.02.1997 erhielt sie eine Betriebsrente von monatlich 413,12 €; diese Zahlung erfolgte ohne versicherungsmathematische Abschläge. Die Beklagte teilte mit, sie habe wegen geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rentenberechnungen zu überarbeiten und kürzte die Betriebsrente ab 01.09.2009 auf 362,00 € monatlich. Die Klägerin klagte auf Feststellung des Anspruchs auf Fortzahlung der bisherigen Rente und Zahlungen ausstehender Differenzen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz verlangt die Klägerin die Wiederherstellung der bisherigen Zahlungshöhe unter Hinweis auf langjährige Praxis und eine ausdrückliche Zusage, keine Abschläge vorzunehmen. • Die Berufung hatte in der Sache Erfolg; die Klägerin hat Anspruch auf Fortzahlung der Betriebsrente von 413,12 € monatlich über den 01.09.2009 hinaus und auf Zahlung der Differenz für Sept.–Nov. 2009 in Höhe von 153,36 €. • Rechtsgrundlage und zentrale Normen: § 1b Abs.1 Satz 4 BetrAVG (Anerkennung der betrieblichen Übung), § 2 und § 6 BetrAVG sowie allgemeine Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Auslegung (§§ 133, 157 BGB). • Die Versorgungsrichtlinien und Betriebsvereinbarungen enthalten keine detaillierten Berechnungsregelungen zur konkreten Festlegung des maßgeblichen Versorgungsfalls, der anzurechnenden gesetzlichen Rente oder des maßgeblichen Bruttoentgelts; die Regelungslücken wurden durch die langjährige Berechnungspraxis der Beklagten ausgefüllt. • Betriebliche Übung entsteht, wenn wiederholtes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers beim berechtigten Vertrauen der Arbeitnehmer einen objektiven Eindruck bindender Zusagen hervorruft; dies ist hier gegeben, weil die Beklagte über lange Zeit die höhere Rentenhöhe zahlte und damit berechtigte Vertrauenstatbestände schuf. • Die Beklagte kann sich nicht wirksam auf abweichende frühere oder geänderte Rechtsprechung berufen, sofern dadurch eine bestehende betriebliche Übung einseitig beseitigt werden soll; ein Normvollzug zur Anpassung an neuere BAG-Entscheidungen begründet keine automatische Bindungsbefreiung, wenn kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zerstört wurde. • Teilpunkte der früheren und aktuellen Rechtsprechung (z. B. Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente oder des maßgeblichen Bruttoentgelts) rechtfertigen hier keine Abkehr von der betrieblichen Übung, weil entsprechende Vorgaben in den betrieblichen Regelungen nicht enthalten waren und die langjährige Praxis die Lücke ausgefüllt hat. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Betriebsrente von 413,12 € monatlich hat; die Beklagte wird zur Zahlung der rückständigen Differenz von 153,36 € (Sept.–Nov. 2009) nebst Zinsen verurteilt. Begründend liegt eine betriebliche Übung vor: Die Beklagte hat über Jahre die höhere Rente gezahlt und damit ein berechtigtes Vertrauen der Rentenbezieher begründet, das nicht einseitig durch Hinweis auf geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung durch die Beklagte aufgehoben werden kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.