Urteil
13 Sa 1287/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0922.13SA1287.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 -7 Ca 11591/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente. 3 Der am ..1925 geborene Kläger war vom 08.03.1949 bis 31.03.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigte früher mehr als 1000 Mitarbeiter. Nach Einstellung der Produktion 1994 wird das Unternehmen als Handelsgesellschaft mit derzeit fünf Mitarbeitern fortgeführt, um unter anderem die Absicherung der Versorgungszusagen an die ehemaligen Mitarbeiter zu gewährleisten. 4 (*1) Die Beklagte gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der „Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1968) für Arbeiter und Angestellte“ in der Fassung eines Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993. Der Kläger schied bei der Beklagten einvernehmlich mit 58 Jahren im Rahmen einer Sozialplanvereinbarung vom 21.05.1982 („Richtlinien für die vorzeitige Pensionierung aus Rationalisierungsgründen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte“) mit Aufhebungsvertrag vom 28./29.09.1983 zum 31.03.1984 aus. Seit dem 01.05.1985, der Vollendung seines 60. Lebensjahres, bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente der Beklagten. 5 Die Beklage teilte per Aushang von 10.12.1986 „Gewährung von Betriebsrenten“ (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 05.04.2011) mit: 6 „Die C gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt: 7 IV: 2. „Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des65. Lebensjahres aus den Dienstverhältnissen der C ausscheidet. 8 Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen. 9 C GmbH …...Betriebsrat“ 10 Die Beklagte zahlte dem Kläger ab 01.05.1985 eine Betriebsrente bis einschließlich August 2009 in Höhe von monatlich 768,47 € brutto. Es handelt sich dabei um eine Gesamtversorgungsrente, die ausgehend von einem rentenfähigen Gehalt des Klägers in Höhe von DM 4.840,16 und einer Dienstzeit von 35 Jahren bei einer Gesamtversorgung von 72,50 % unter Abzug der gesetzlichen Rente berechnet wurde. Eine Kürzung der Betriebsrente wegen Inanspruchnahme mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte nicht. Auf die Berechnung der Beklagten, die dem Kläger mit Anschreiben vom 01.03.1985 zugeleitet wurde (Anlage 3 Bl. 78 d. A.), wird verwiesen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte die Beklage dem Kläger mit: 11 „Aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung beziehen Sie eine Firmenrente. 12 Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversicherungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firmenrente auch dann zu zahlen ist, wenn z. B. ein vorgezogenes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarbeiter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. 13 Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintritt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt immer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversicherungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Firmenrente stets von diesem Faktum ausgegangen. 14 In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. 15 Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C-Renten nicht mehr dem BetrAVG entsprechen und zu ändern sind. Es muss nunmehr festgestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzuhalten, welcher Teil des so ermittelten Betrages auf die tatsächliche Dienstzeit entfällt (Quotierung). 16 Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist. 17 Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrenten berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer daraus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen. 18 Aus organisatorischen Gründen werden wir die Änderungen erst zum 01.09.2009 einführen.“(Bl.5,6 d.A.) 19 Die Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin ab dem 01.09.2009 eine Betriebsrente in Höhe von nur noch 656,00 € monatlich. Wegen der Berechnung wird auf Anlage 4 (Bl. 79, 80 d. A.) verwiesen. 20 Der hiergegen gerichteten Feststellungs- und Zahlungsklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 87 – 96 d. A.) wird verwiesen. 21 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter die Auffassung vertritt, die Berechnung der Betriebsrente des Klägers bis August 2009 sei nicht entsprechend der Versorgungsordnung bzw. dem Gesetz berechnet worden, sondern unter Beachtung der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine fehlerhaft berechnete Betriebsrente. Er dürfe auch nicht darauf vertrauen, dass ihm auf Dauer mehr an Betriebsrente ausgezahlt würde als ihm nach der Versorgungsordnung oder dem Betriebsrentengesetz zustehe. Insbesondere begründet der Normenvollzug allein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine rechtlich verbindliche betriebliche Übung. Erstmals mit seinem Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) habe das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung zur Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Betriebsrente geändert. Mit Urteil vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) habe das Bundesarbeitsgericht diese geänderte Rechtsprechung für Gesamtversorgungssysteme ergänzt. Nachdem der Beklagten im Rahmen eines anderen Rechtstreits im letzten Quartal des Jahres 2008 bekannt geworden sei, dass sich die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zu § 2 und 6 BetrAVG geändert haben solle, habe eine entsprechende Recherche ergeben, dass die frühere Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe und dass der Eintritt des Versorgungsfalles nunmehr erst dann vorliege, wenn die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze erreicht sei. Eine weitere rechtliche Prüfung habe ergeben, dass durch den von der Beklagten vorgenommenen Normvollzug keine betriebliche Übung eintreten könne. 22 Die Beklagte beantragt, 23 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 24 Der Kläger beantragt die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungs- und Zahlungsklage auf Fortzahlung der Betriebsrente in bisheriger Höhe von 768,47 € über den 01.09.2009 hinaus einschließlich des Nachzahlungsbetrags von 337,41 € zu Recht stattgegeben. Die Berufung enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das Berufungsgericht schließt sich in vollem Umfang den Entscheidungsgründen der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einer Parallelentscheidung vom 10.06.2011 (10 Sa 1352/10) an: 28 1. Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 6 BetrAVG noch aus den betrieblichen Regelungen bei der Beklagten in Gestalt der Richtlinien vom 06.05.1968, den Betriebsvereinbarungen vom 01.02.1989 und vom 07.05.1993, aus dem Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 und aus dem Aushang vom 10.12.1986, da in diesen Regelungswerken keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten Berechnung der Betriebsrente auf den Eintritt des Versorgungsfalls zur Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger, hinsichtlich der Berechnung der in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsrente und hierbei des für die Berechnung der Sozialversicherungsrente heranzuziehenden maßgeblichen Bruttoentgelts enthalten sind. 29 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung der Betriebsrente in unveränderter Höhe jedoch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu. 30 a. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt worden (§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die betriebliche Übung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, dass den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2002– 3 AZR 224/01 -, zitiert nach Juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Denn die Wirkung einer Willenserklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung auf Grund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß § 133, 157 BGB auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG, Urteil vom 05.11.2008 – 5 AZR 455/07 -, zitiert nach Juris). 31 b. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.11.2008– 5 AZR 455/07 -, zitiert nach Juris). 32 c. Von Letzterem ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht auszugehen. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe sich vor Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers gemäß ihrem Schreiben vom 31.07.2009 durch die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gesehen, die Betriebsrente des Klägers auf den Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu berechnen, hierbei die Sozialversicherungsrente lediglich bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen und für die Berechnung der Sozialversicherungsrente den Durchschnitt der letzten Gehälter des Klägers heranziehen müssen. 33 Entgegen der Darstellung der Beklagten existierte allerdings auch schon seit Beginn der Gewährung der Betriebsrente an den Kläger ab dem Jahr 1995 keine entsprechende Vorgabe durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. 34 aa. Schon in seinem Urteil vom 13.03.1990 (3 AZR 338/89 – bestätigt durch Urteil vom 12.03.1991 – 3 AZR 102/90) geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf vorzeitige Altersleistung nach § 6 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der ihm zustehenden Betriebsrente nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres beim Kläger abzustellen wäre, sondern auf den früheren Zeitpunkt bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors nur abzustellen wäre, wenn dieser in der maßgeblichen Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen wäre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG). Wenn dies – wie hier bei der Beklagten – nicht der Fall ist, stellt die Vollendung des 60. Lebensjahres damit keine feste Altersgrenze im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dann eine zweifache Kürzung stattzufinden, nämlich 1. im Verhältnis des Eintritts des Versorgungsfalls bei Vollendung des 60. Lebensjahres zum Erreichen der Altersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres und 2. im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bei vorzeitigem Ausscheiden zum Eintritt des Versorgungsfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres. 35 Hiervon weicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) ab, die sich im Ergebnis dahingehend auswirkt, dass bei Versorgungszusagen, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen, die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig ist. Eine frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die bei Gesamtversorgungen die Rentenberechnung auf den Eintritt des vorzeitigen Versorgungsfalls und nicht auf die feste Altersgrenze abstellt, war demnach schon damals nicht gegeben, so dass sich die Beklagte bei ihrer entsprechenden Handhabung der Rentenberechnung nicht auf bloßen Normenvollzug beziehungsweise Nachvollziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Bindungswirkung berufen kann. 36 bb. Auch hinsichtlich der anspruchsmindernden Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, sie sei früher durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehalten gewesen, die Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Eintritts des vorzeitigen Versorgungsfalls – beim Kläger der Vollendung des 60.Lebensjahres –und nicht auf die feste Altersgrenze – hier nach der Betriebsvereinbarung vom 07.05.1993 ( hier Buchst. E, s. Bl. 49 ) auf die Vollendung des 63. Lebensjahres zu berechnen. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) zu verweisen. Bereits in dieser Entscheidung vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass maßgeblich ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“, in dem dort entschiedenen Fall also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre. 37 cc. Auch hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, sie sei auf Grund der früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, für die Berechnung der maßgeblichen Sozialversicherungsrente von den Durchschnittswerten der letzten Bruttomonatsgehälter als maßgebliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen des Klägers auszugehen, während die geänderte aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als maßgeblich lediglich das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ansehe, gilt das gleiche. Eine solche ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die früher auf die Durchschnittswerte für die Bestimmung des maßgeblichen sozialversicherungspflichtigen Einkommens abgestellt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) kommt es für die maßgebenden Bezüge auf die Bruttobezüge des betreffenden Arbeitsnehmers im Zeitpunkt seines Ausscheidens an, ohne dass hierbei zwischen Durchschnittswerten und dem letzten erhaltenen Bruttomonatsgehalt unterschieden wird. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Aspekt um einen geringfügigen Teil der gesamten Rentenberechnung, so dass sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Teilpunkt nicht auf den Bestand einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Gesamtberechnung der betrieblichen Altersversorgung auswirken würde. 38 d. Die Beklagte hat eine Übung geschaffen, die die versorgungsberechtigten Pensionäre als verbindlich ansehen und auf deren Bestand sie vertrauen durften. 39 Für das Entstehen einer betrieblichen Übung genügt es, dass der Arbeitgeber den objektiven Eindruck einer bindenden Zusage und damit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand gesetzt hat ( vgl. BAG, Urteil vom 30.10.1984 – 3 AZR 236/82, in DB 1985, S. 1747 f ). Zwar hat eine Mitteilung des Arbeitgebers über die Betriebsrentenhöhe im Regelfall nicht den Erklärungswert, sich unabhängig von der in Bezug genommenen Versorgungsordnung verpflichten zu wollen ( vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2002 – 3 AZR 224/01 ). In dem vom Bundearbeitsgericht im Urteil vom 23.04.2002 ( 3 AZR 224/01 ) entschiedenen Fall lag der Rentenberechnung des Arbeitgebers allerdings eine ausdrückliche und ins Einzelne gehende Berechnungsregel zugrunde. Eine solche enthalten die Versorgungsrichtlinien vom 06.05.1968 jedoch nicht. Ein für die betroffenen Arbeitnehmer bzw. Rentenbezieher erkennbarer Widerspruch zwischen den Vorgaben der Versorgungsrichtlinie und der tatsächlichen Handhabung durch die Beklagte in Gestalt der Rentenberechnung und der hieran anknüpfenden langjährigen Rentengewährung stand daher dem Vertrauensschutz zugunsten der Rentenempfänger nicht entgegen. Vielmehr füllt die Rentenberechnung und entsprechende langjährige entsprechende Zahlung aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer die insoweit bestehende Regelungslücke in den Richtlinien vom 06.05.1968 hinsichtlich der Berechnungsmodalitäten für den Fall des Bezugs von vorzeitigen Altersleistungen. Dies ist aus Sicht der Rentenberechtigten ein ausreichender Anhaltspunkt für einen dahingehenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers. 40 II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 ZPO). 41 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für die Beklagte auch im Hinblick auf die Entscheidungen der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.06.2011 (3 Sa 1357/10) und 03.08.2011 (3 Sa 1301/10) zuzulassen. 42 (*1)Am 20.12.2011 erging folgender Berichtigungsbeschluss:Das Urteil vom 22.09.2011 wird hinsichtlich des Tatbestands (Seite 2) auf Antrag der Beklagten wie folgt berichtigt: 43 Statt: „Die Beklagte gewährt ihren ehemaligen Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der „Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1968) für Arbeiter und Angestellte“ in der Fassung eines Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993.“, 44 heißt es: „Die Beklagte gewährt ihren ehemaligen vor dem Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 ausgeschiedenen Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der „Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1968) für Arbeiter und Angestellte“. 45 G r ü n d e 46 Der zulässige, insbesondere fristgemäße Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 Abs.1 ZPO) der Beklagten ist im Wesentlichen begründet. Da der Kläger zum 31.03.1985 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seit dem 1.05.1985 eine Betriebsrente bezieht, bleibt es bei der Fassung der Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung von 06.05.1968 ohne Berücksichtigung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993.