Beschluss
2 Ta 253/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0829.2TA253.11.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2011 2 Ca 3643/10 wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig. Der Kläger bezog zuletzt eine Bruttovergütung von 2.500,00 . Dem Kläger gingen drei Kündigungsschreiben zu. Das erste Kündigungsschreiben datierte vom 15.04.2010 und war an die Adresse " F " gerichtet. Es ging dem Kläger am 21.04.2010 zu und sollte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 beenden. Zwei weitere völlig identische Kündigungsschreiben tragen das Datum vom 19.04.2010 und die zutreffende Anschrift des Klägers "D . Beide sind auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls zum 31.12.2010 gerichtet. Allen Kündigungsschreiben liegt ein einheitlicher Kündigungsentschluss und ein einheitlicher Kündigungssachverhalt zugrunde. Das Arbeitsgericht hat hierfür insgesamt die Kappungsgrenze des § 42 GKG angewendet und für einen einheitlichen Kündigungssachverhalt einen Streitwert von 7.500,00 festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Klägerprozessbevollmächtigten mit ihrer sofortigen Beschwerde und vertreten die Ansicht, für alle drei Kündigungsschreiben werde jeweils der Höchstbetrag aus § 42 Abs. 3 GKG ausgelöst. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. 3 II. Die fristgerechte und statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den zugrundeliegenden Kündigungssachverhalt, der in zwei völlig identischen Schreiben und einem Schreiben mit anderer Anschrift seinen Erklärungsausdruck findet zusammengefasst und den Gedanken aus § 42 Abs. 3 GKG hierauf angewandt. Weder stehen unterschiedliche Kündigungssachverhalte zur Entscheidung durch das Gericht, noch sind verschiedene Beendigungsdaten ausgelöst. Die Beklagte hat lediglich für einen Kündigungssachverhalt drei verschiedene Zustellungswege und damit drei unterschiedliche verkörperte Erklärungen gewählt. Ein einheitlicher Kündigungswille ist dabei dreimal verlautbart worden (Vergl. BAG 6 AZR 248/10). In diesem Fall ist es nicht angemessen, die Streitwertbegrenzung aus § 42 Abs. 3 GKG außer Acht zu lassen. Vielmehr ist der Sinn der Begrenzung, für den Kündigungsrechtsstreit einen beschränkten und kalkulierbaren Streitwert festzulegen, zutreffend vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt worden. 4 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 5 Olesch