Urteil
12 Sa 948/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an Bestimmtheit fehlt.
• Änderungen im Rahmen einer Änderungskündigung müssen verhältnismäßig sein; genügt eine angebotene Teiländerung (z. B. Urlaubsverkürzung) nicht den Anforderungen, so ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam.
• Unterlässt der Arbeitgeber die vertraglich vorgesehene Festlegung von Zielen für eine leistungsabhängige Vergütung, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zielperiode Schadensersatz statt der festzusetzenden Vergütung verlangen.
• Ein Auflösungsantrag nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ist unzulässig; bei sozialer Unrechtfertigung der Änderungskündigung ist die Rechtsfolge die Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Änderungskündigung wegen Unbestimmtheit und Unverhältnismäßigkeit • Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an Bestimmtheit fehlt. • Änderungen im Rahmen einer Änderungskündigung müssen verhältnismäßig sein; genügt eine angebotene Teiländerung (z. B. Urlaubsverkürzung) nicht den Anforderungen, so ist die gesamte Änderungskündigung unwirksam. • Unterlässt der Arbeitgeber die vertraglich vorgesehene Festlegung von Zielen für eine leistungsabhängige Vergütung, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zielperiode Schadensersatz statt der festzusetzenden Vergütung verlangen. • Ein Auflösungsantrag nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ist unzulässig; bei sozialer Unrechtfertigung der Änderungskündigung ist die Rechtsfolge die Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen. Der Kläger, seit 2003 bei der Beklagten als Leiter Business-Development und Marketing beschäftigt und zugleich Minderheitsgesellschafter, erhielt bis Dezember 2008 eine monatliche Vorauszahlung auf eine variable Jahresabschlussvergütung (JAV) von 750 EUR. Am 27.02.2009 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung aus und bot Fortsetzung als Verkaufsleiter mit deutlich reduziertem Grundgehalt, erfolgsabhängigen Zahlungen und verringerter Urlaubsdauer an. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Zahlung der JAV für Januar und Februar 2009. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Streitgegenstand waren die Wirksamkeit der Änderungskündigung, der Anspruch auf die JAV und der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten. • Zuständigkeit: Das LAG bestätigte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, weil die Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen der Änderungsschutzprüfung gegeben ist. • Bestimmtheit: Die Änderungskündigung ist unwirksam, weil das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist; unklar bleibt insbesondere, welche bisherigen vertraglichen Regelungen (z. B. JAV, Dienstwagen) erhalten bleiben oder ersetzt werden. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn ein personenbedingter Grund vorläge, ist das Änderungsangebot nicht verhältnismäßig. Eine Reduzierung des Urlaubs von 30 auf 28 Tage wurde nicht gerechtfertigt; eine einzelne unverhältnismäßige Änderung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung (§ 2 KSchG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). • Schadensersatz statt Zielvereinbarung: Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.500 EUR für die nicht gezahlten JAV-Vorauszahlungen nach §§ 280 Abs.1, 3, 283, 252 BGB i.V.m. § 6 des Arbeitsvertrags, weil der Arbeitgeber seine Nebenpflicht zur Führung des Zielgesprächs schuldhaft verletzt hat und die Festlegung danach unmöglich geworden ist. • Auflösungsantrag: Der Auflösungsantrag der Beklagten war unzulässig, weil der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hatte und bei sozialer Unrechtfertigung die Rechtsfolge die Wiedereinsetzung in die bisherigen Bedingungen ist (§§ 2, 8, 9 KSchG). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und ihr Auflösungsantrag zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn blieb damit in vollem Umfang bestätigt. Die Änderungskündigung vom 27.02.2009 ist rechtsunwirksam, weil das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unbestimmt war und jedenfalls nicht verhältnismäßig ist. Dem Kläger steht zudem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.500 EUR für die nicht gezahlten JAV-Vorauszahlungen zu; der Anspruch beruht auf der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.