Urteil
10 Sa 398/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:0708.10SA398.11.00
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Leitsätze
1. § 613 a BGB findet nur auf die zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung.
2. Wettbewerbsabreden bzw. Karenzentschädigungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor Betriebsübergang ausscheiden, gehen nicht auf den Betriebserwerber über.
3. Die Interessen des betroffenen Mitarbeiters, des Betriebsveräußerers und erwerbers gebieten es nicht, von einer planwidrigen, durch Analogie aufzufüllenden Regelungslücke auszugehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.02.2011 5 Ca 3562/10 d wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 613 a BGB findet nur auf die zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. 2. Wettbewerbsabreden bzw. Karenzentschädigungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor Betriebsübergang ausscheiden, gehen nicht auf den Betriebserwerber über. 3. Die Interessen des betroffenen Mitarbeiters, des Betriebsveräußerers und erwerbers gebieten es nicht, von einer planwidrigen, durch Analogie aufzufüllenden Regelungslücke auszugehen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.02.2011 5 Ca 3562/10 d wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte und die hieraus vom Kläger abgeleitete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung. Der Kläger war vom 01.08.2005 bis zum 30.06.2008 bei der A K G & C K als Leiter der Sparte Tecno/Weave beschäftigt. Der Kläger und die A K G & C K schlossen unter dem 16. bzw. 17.03.2005 eine Wettbewerbsvereinbarung/Verschwiegen-heitsverpflichtung, die unter § 3 eine Karenzentschädigung folgendermaßen regelte: 3.1 A verpflichtet sich, dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von Herrn Dipl.-Ing. K als Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Nicht zu den vertragsgemäßen Leistungen zählen gezahlte Unkostenersatzbeiträge, Krankenversicherungszu-schüsse, erfolgsabhängige Prämien und Vergütungen für frei oder gebundene Arbeitnehmererfindungen. 3.2 Die Karenzentschädigung wird am Schluss eines jeden Monats fällig. Wettbewerbsvereinbarung/Verschwiegenheitsver- pflichtung (Anhang zum Dienstvertrag A ./. Dipl.-Ing. O K ). 3.3. Auf die Karenzentschädigung wird alles angerechnet, was der Mitarbeiter durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen um mehr als 10 % übersteigen würde. Ist der Arbeitnehmer durch das Wettbewerbsverbot gezwungen worden, seien Wohnsitz zu verlegen, so tritt anstelle des Betrages von 10 % der Betrag von 25 %. 3.4 Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer des Wettbewerbsverbots unaufgefordert und unverzüglich jeweils als Schluss eines Kalendervierteljahres Auskunft über die Höhe seiner Bezüge zu geben und die Anschrift seines jeweiligen Arbeitgebers und/oder Tätigkeit und Sitz eines selbstständigen Betriebes mitzuteilen. Er ist vor Auszahlung der Karenzentschädigung verpflichtet, seine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Ab dem 01.07.2008 schloss der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma T D ab. Am 01.09.2008 wurde über das Vermögen der A K G & C K das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hatte die A K G & C K mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter dem 15.08.2008 einen Interessenausgleich über die Schließung des Betriebes der A K G & C K und die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Bis auf zwei Mitarbeiter beendeten sämtliche der vormals etwa 450 Arbeitnehmer der A K G & C K ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2008 und wechselten in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Mit Kaufvertrag vom 19.09.2008 erwarb die Beklagte einzelne Betriebsmittel der Gemeinschuldnerin (A K G & C K ) und stellte Anfang Oktober 2008 ca. 170 Arbeitnehmer ein, mit denen sie die Produktion unter Einsatz einiger bereits von der A K G & C K geleaster und betriebener Maschinen aufnahm. Mit Schreiben vom 26.06.2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2009 geltend. Der Kläger hat gemeint, es habe ein Betriebsübergang zum 01.08.2008 von der A K G & C K auf die Beklagte stattgefunden, da die Beklagte wesentliche Vermögenswerte einschließlich der Sparte Tecno/Weave, in der der Kläger tätig gewesen sei, übernommen habe. Die Tätigkeit der Beklagten werde in den ehemaligen Verwaltungs- und Produktionsgebäuden der A K G & C K in D fortgeführt. Aus der Verwaltung seien zahlreiche Arbeitnehmer übernommen. Dies gelte auch für die Produktionsmaschinen der A K G & C K und gleichfalls für die von der Beklagten weiter genutzten Markennamen P , T /W etc. Der Interessenausgleich vom 15.08.2008 stehe dem Betriebsübergang auf die Beklagte nicht entgegen; auf Seite 4 und Seite 5 oben des Interessenausgleichs seien Hinweise auf das Vorhandensein von Übernahmeinteressenten erfolgt, die einem ernsthaften und endgültigen Beschluss zur Betriebsstilllegung entgegenstünden. Der Umstand, dass der Kläger bereits am 30.06.2008 und damit vor einem Betriebsübergang auf die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis mit der A K G & C K ausgeschieden sei, stehe der Anwendung des § 613 a BGB nicht entgegen. Zum einen bestehe das Arbeitsverhältnis reduziert auf die Wettbewerbsabrede fort und sei in diesem Umfang nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Zudem müsse wegen der Betriebsbezogenheit der Wettbewerbsabrede und Karenzentschädigung § 613 a BGB jedenfalls analog angewendet werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 72.038,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ein Betriebsübergang auf die Beklagte sei nicht eingetreten, da der Betrieb der A K G & C K stillgelegt bzw. zerschlagen worden sei. Die Beklagte habe lediglich einzelne Betriebsmittel mit Kaufvertrag vom 19.09.2008 erworben und Anfang Oktober 2008 170 Arbeitnehmer neu eingestellt, die u. a. vormals auch bei der A K G & C K beschäftigt worden seien. Diese Arbeitnehmer seien bei der Beklagten im Rahmen einer neuen Betriebsorganisation zur Produktion teilweiser anderer Produkte eingesetzt worden. Die Markennamen seien nur vereinzelt weiter genutzt worden und stellten ohnehin keinen für den Betrieb identitätsbildenden Faktor dar. § 613 a BGB führe nicht zu dem Übergang der Verpflichtung aus Wettbewerbsabreden zuvor ausgeschiedener Arbeitnehmer, so dass der bereits zum 30.06.2008 ausgeschiedene Kläger aus § 613 a BGB keine Ansprüche herleiten könne. Mit Rücksicht auf die erstmalige Geltendmachung der Karenzentschädigung gegenüber der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 26.06.2010 sei ohnehin die Verwirkung dieses Anspruchs auf Seiten des Klägers eingetreten. Die Beklagte habe bis zur Geltendmachung durch den Kläger eine Wettbewerbsabrede zwischen dem Kläger und der A K G & C K nicht gekannt. Der Kläger habe auch gegenüber der A K G & C K zuvor keine Erklärung dahingehend abgegeben, sich an das Wettbewerbsverbot halten zu wollen. Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 25.02.2011 - 5 Ca 3562/10 d - die Klage als unbegründet abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung gegenüber der Beklagten nicht gegeben sei. Offen könne bleiben, ob tatsächlich ein Betriebs- bzw. ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte vorgelegen habe. Jedenfalls sei ein solcher erst nach Arbeitsvertragsende des Klägers eingetreten. § 613 a BGB setze aber für den Rechtsübergang das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus. Eine entsprechende Anwendung des § 613 a BGB komme nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke vorliegend nicht erkennbar sei. Gegen das ihm am 18.03.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat der Kläger am 14.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 16.05.2011 begründet. Er hält an seiner Rechtsansicht fest, dass § 613 a BGB unmittelbar anzuwenden sei, da zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte ein auf die Wettbewerbsabrede reduziertes Arbeitsverhältnis des Klägers weiter bestanden habe. Auch während der Geltung der Wettbewerbsabrede seien von den Vertragsparteien noch wechselseitige Verpflichtungen zu erfüllen, was den Anspruch auf Karenzentschädigung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung unterscheide. Zumindest sei § 613 a BGB analog anzuwenden. Der Schutzzweck des § 613 a BGB sei betroffen, da wechselseitige Verpflichtungen aus der Wettbewerbsabrede bestünden. Der Arbeitnehmer habe auch mit Rücksicht auf das Wettbewerbsverbot, dessen Einhaltung durch ihn und Zahlung der Karenzentschädigung durch die Gegenseite disponiert. Auch der Umstand, dass ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nach § 75 a HGB nur vor dem Arbeitsvertragsende erfolgen könne, stehe dieser analogen Anwendung des § 613 a BGB nicht entgegen. Der Betriebserwerber könne sich über das Vorliegen eines Verbots vor der Übernahme informieren. Das Wettbewerbsverbot sei für den Erwerber nicht schädlich. Der Erwerber könne für die von ihm zu übernehmende Verpflichtung zur Leistung einer Karenzentschädigung einen Ausgleich gegenüber dem Veräußerer im Rahmen der Übernahmeverhandlungen erzielen. Auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer sei vom Erwerber verhandelbar. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.02.2011 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Karenzentschädigung in Höhe von 72.038,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, Schuldnerin einer Karenzentschädigung könne allenfalls die A K G & C K sein. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte habe nicht stattgefunden. Ohnehin greife § 613 a BGB für Karenzentschädigungsansprüche des Klägers nicht ein, da im Zeitpunkt des vom Kläger geltend gemachten Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A K G & C K nicht mehr bestanden habe. Als solches könne auch nicht ein auf die Wettbewerbsabrede reduziertes Arbeitsverhältnis angenommen werden. Tatsächlich handele es sich nämlich um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Eine Analogie scheide mangels Regelungslücke aus. Rechte aus der Wettbewerbsabrede blieben gegenüber dem Veräußerer erhalten. Bei einem Betriebsübergang habe der Arbeitnehmer lediglich das Wahlrecht, ob an der Abrede festgehalten werden solle. Bei der Insolvenz des Veräußerers finde § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ohnehin nur eingeschränkte Anwendung. Zudem sei Verwirkung des Anspruchs des Klägers eingetreten. Das hierfür erforderliche Umstandsmoment sei wegen § 3 Ziffer 3, 4 der Wettbewerbsabrede anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht Aachen zu Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung die Passivlegitimation der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Karenzentschädigungsanspruch aus seiner Wettbewerbsabrede mit der A K G & C K verneint hat. Da der Kläger ein Arbeitsverhältnis und die Wettbewerbsabrede vom 16./17.03.2005 nicht mit der Beklagten, sondern mit der A K G & C K abgeschlossen hatte, kommt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung ab Juli 2008 bis Mai 2010 gegen die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs und der Haftung der Beklagten aus § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der A K G & C K auf die Beklagte kann dahinstehen, da aus sonstigen Gründen kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Karenzentschädigung gegen die Beklagte herzuleiten ist. Ein solcher Anspruch scheitert nämlich daran, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits zum 30.06.2008 und damit unstreitig vor dem von ihm behaupteten Betriebsübergang auf die Beklagte zum 01.08.2008 beendet war. 1. Nach § 613 a BGB gehen nur "die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse" über. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut gilt § 613 a BGB nur für Arbeitsverhältnisse, die zur Zeit des Betriebsübergangs noch bestehen (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1986 - 3 AZR 179/85 -, in NZA 1987, Seite 579 f.). Das Wettbewerbsverbot vom 16./17.03.2005 stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 613 a BGB dar, sondern ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Nur insoweit bestehen noch Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A K G & C K weiter. Im vorliegenden Fall sind diese Rechtsbeziehungen sogar gesondert niedergelegt in der vom Arbeitsvertrag getrennten Wettbewerbsabrede vom 16./17.03.2005. Entgegen der Meinung von Canaris bzw. Buchner (vgl. Canaris, § 74 HGB, Rdnr. 22; Buchner, das Wettbewerbsverbot, C 462) reicht das Vorliegen dieser Rechtsbeziehung nicht aus, um § 613 a BGB unmittelbar zur Anwendung zu bringen. § 613 a BGB stellt nämlich auf das Vorliegen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ab, was sich im speziellen Kündigungsschutz in § 613 a Abs. 4 BGB und der Transformation der tariflichen Regelungen in das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 2 BGB beispielhaft dokumentiert (vgl. Wertheimer, Nachvertragliche Wettbewerbsvorbote bei Arbeitsverhältnisses, Seite 199 f.). 2. Auch auf eine analoge Anwendung des § 613 a BGB kann sich der Kläger zur Durchsetzung seines Karenzentschädigungsanspruchs gegen die Beklagte nicht berufen. Es fehlt nämlich an der planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 613 a BGB. a. Der Regelungszweck des § 613 a BGB besteht in der Sicherung der Arbeitsplätze, der Kontinuität der Betriebsratstätigkeit und zudem in der Abgrenzung der Haftung des Betriebsveräußerers und des Betriebserwerbers gegeneinander (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1986 - 3 AZR 179/85 -, a.a.O.; Erfurter Kommentar - Preis, § 613 a BGB, Rdnr. 2). Hieraus zieht das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.11.1986 (3 AZR 179/85, a.a.O.) zu Recht die Konsequenz, dass § 613 a BGB eindeutig nur die zur Zeit des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses betrifft und das Gesetz davon ausgeht, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter ihre Rechte dort geltend machen müssen, wo sie entstanden sind, nämlich beim Betriebsveräußerer. b. Die in der vorliegenden Konstellation der Wettbewerbsabrede bzw. Karenzentschädigung von vor Betriebsübergang ausgeschiedenen Mitarbeitern gegebene Interessenlage bietet nicht den Anlass, von einer planwidrigen, durch Analogie aufzufüllenden Regelungslücke auszugehen. aa. Hinsichtlich des Interesses des Arbeitnehmers an einem solventen Schuldner für die zu leistende Karenzentschädigung ist grundsätzlich kein Erfahrungssatz herzuleiten, der für eine bessere Zahlungsfähigkeit des Übernehmers spräche (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1986 - 3 AZR 179/85 - a. a. O.). Aus Sicht des Arbeitnehmers spricht gegen den Übergang der Wettbewerbsabrede, dass dem Arbeitnehmer nicht ohne seine Mitwirkung ein anderer Gläubiger für die Karenzentschädigung aufgezwungen werden darf (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rdnr. 687). Grundsätzlich erweist sich das Wettbewerbsverbot nach Arbeitsvertragsende als statisch wirkend. Z. B. ist die Ausübung des Verzichtsrechts durch den Arbeitgeber gemäß § 75 a HGB nach Arbeitsvertragsende nicht mehr möglich. Auch das Wahlrecht des Arbeitnehmers nach einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot ist unmittelbar beim Ausscheiden auszuüben. Dieser Grundsatz der statischen Geltung des Wettbewerbsverbots nach Ausscheiden des Arbeitnehmers wäre aber durchbrochen, wenn sich Anpassungen und zwar hinsichtlich der sachlichen Reichweite während seiner Laufzeit durch einen Betriebsübergang ergeben könnten. Insbesondere könnte es vorkommen, dass der Arbeitnehmer sich aufgrund des Wettbewerbsverbots in einer anderen Branche orientiert hat, in der zufällig der Betriebserwerber tätig ist. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer bei einem Übergang des Wettbewerbsverbots auf den Erwerber seine berufliche Orientierung erneut umstellen. Vermeiden könnte man sie nur, wenn man dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Wettbewerbsverbots auf den Erwerber zubilligen würde (vgl. Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rz. 687). bb, Auch aus der Interessenlage des Veräußerers heraus ist eine analoge Anwendung des § 613 a BGB nicht geboten. Für den Fall, dass eigene wettbewerbliche Interessen des Veräußerers weiter bestehen, ist ein Übergang der Wettbewerbsabrede nach § 613 a BGB auf den Erwerber nicht angezeigt. Wenn keine eigenen wettbewerblichen Interessen des Veräußerers bestehen, dann greift die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots im Verhältnis des Mitarbeiters zum Veräußerer nach § 74 a HGB. Im Regelfall wird das berechtigte geschäftliche Interesse nach § 74 a Abs. 1 HGB an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots in diesem Fall fehlen, wenn der Betriebsveräußerer keinen Betrieb mehr hat, der durch eine Konkurrenztätigkeit gefährdet werden könnte (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.1966 - 3 AZR 374/65 -, in AP Nr. 18 zu § 74 HGB; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, Rz. 687). cc. Schließlich vermögen auch die Interessen des Erwerbers eine analoge Anwendung des § 613 a BGB nicht zu rechtfertigen. Dessen Interesse an der Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers stellt keinen von § 613 a BGB erfassten Normzweck dar, da § 613 a BGB dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer dienlich sein soll. Der weitere Schutzzweck in Gestalt der Haftungsverteilung zwischen Erwerber und Veräußerer betrifft lediglich bestehende Arbeitsverhältnisse. Ein eigenständiger analogiefähiger Zweck der Haftungsregelung ist dieser im Übrigen nicht zu entnehmen (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.1987 - 3 AZR 384/85 -, in NZA 1988, Seite 246 ff.). Mit der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Veräußerers will § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB in erster Linie die Arbeitnehmer sichern. Diese sollen in dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen auch den Veräußerer in vollem Umfang in Anspruch nehmen können. Zugleich soll ihnen die Verwirklichung ihrer Ansprüche dadurch erleichtert werden, dass sie sich gleichzeitig sowohl an den Erwerber als auch an den Veräußerer halten können. Erst in zweiter Linie soll mit ihr auch dem in Vorlage tretenden Veräußerer oder Erwerber für einen etwaigen Regressanspruch der gesetzliche Forderungsübergang zugutekommen (vgl. Wertheimer, Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bei Arbeitsverhältnissen, Seite 205 f.). Der Betriebserwerber kann durch rechtzeitige Vereinbarung mit dem bereits vor Übergang ausgeschiedenen Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass dieser gegen Fortzahlung der Karenzentschädigung zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet bleibt (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 03.05.1993 - 10 SaGa 345/93 - Seite 1033 f). Nach alldem ist die Interessenlage der Beteiligten hinreichend durch die unmittelbare Anwendung der §§ 613 a BGB, 74 a HGB gewürdigt. Einer analogen Anwendung des § 613 a BGB bedarf es daher vorliegend nicht. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung für den Zeitraum von Juli 2008 bis einschließlich Mai 2010 ist daher gegen die Beklagte nicht gegeben. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei nach § 97 ZPO. Wegen der Frage der Anwendung des § 613 a BGB auf nachvertragliche Ansprüche von vor Betriebsübergang ausgeschiedenen Arbeitnehmern hat die Kammer die Revision aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Streitigkeit nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Staschik Schloß Schaffert