Urteil
4 Sa 246/11
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Sozialplanregelung, die für rentennahe Arbeitnehmer ab einem Stichtag abweichende Berechnungsformeln vorsieht, ist grundsätzlich zulässig.
• § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht es Betriebsparteien, Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer anders zu gestalten und ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemeinschaftskonform.
• Stichtagsregelungen, die zu unterschiedlichen Abfindungshöhen unmittelbar vor und nach dem Stichtag führen, sind wegen der gebotenen Rechtssicherheit hinzunehmen.
• Die konkrete Sozialplanregelung ist hier geeignet, die durch drohende Arbeitslosigkeit und vorzeitigen Rentenbezug entstehenden wirtschaftlichen Nachteile rentennaher Arbeitnehmer zu mildern.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit abweichender Sozialplanberechnung für rentennahe Arbeitnehmer • Eine Sozialplanregelung, die für rentennahe Arbeitnehmer ab einem Stichtag abweichende Berechnungsformeln vorsieht, ist grundsätzlich zulässig. • § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ermöglicht es Betriebsparteien, Sozialplanleistungen für rentennahe Arbeitnehmer anders zu gestalten und ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemeinschaftskonform. • Stichtagsregelungen, die zu unterschiedlichen Abfindungshöhen unmittelbar vor und nach dem Stichtag führen, sind wegen der gebotenen Rechtssicherheit hinzunehmen. • Die konkrete Sozialplanregelung ist hier geeignet, die durch drohende Arbeitslosigkeit und vorzeitigen Rentenbezug entstehenden wirtschaftlichen Nachteile rentennaher Arbeitnehmer zu mildern. Die Klägerin, geboren 1949 und seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt, verlor ihr Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2010 infolge Betriebsstilllegung. Sie bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 3.228,00 € und war nach Rentenauskunft seit 01.06.2009 vorzeitig rentenberechtigt; die ungekürzte Rente greift erst ab 01.06.2014. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wurde ein Sozialplan geschlossen, der in § 3 eine Regelabfindung nach der Formel 0,8 x Betriebszugehörigkeitszeit x Bruttomonatsentgelt vorsieht. Für rentennahe Arbeitnehmer (§ 4) enthält der Sozialplan abweichende Regelungen: 20 % des individuellen Nettoentgelts für jeden Monat bis zum Renteneintritt und zusätzlich 300 € pauschal für jeden Monat vorzeitiger Rentenkürzung. Nach § 3 stünde der Klägerin eine deutlich höhere Abfindung zu; die Beklagte zahlte nach § 4 einen wesentlich geringeren Betrag. Die Klägerin begehrt den Differenzbetrag und rügt u.a. die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG mit einschlägigen EU-Grundsätzen. • Bundesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung billigt Sozialplanklauseln, die ab einem Stichtag zu abweichender Abfindungsberechnung für rentennahe Jahrgänge führen und hat § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG in diesem Zusammenhang als gemeinschaftskonform angesehen. • Stichtagsregelungen, die zu erheblichen Unterschieden unmittelbar vor und nach dem Stichtag führen, begründen regelmäßig aushaltbare Härten im Interesse der Rechtssicherheit und sind deshalb nicht per se unzulässig. • Die Zweckrichtung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ist, Betriebsparteien zu ermöglichen, Sozialplanleistungen zukunftsorientiert an den tatsächlich drohenden wirtschaftlichen Nachteilen rentennaher Arbeitnehmer auszurichten; die hier getroffene Ausgestaltung (20 % Aufstockung des Arbeitslosengeldes; pauschaler Ausgleich von 300 € pro Monat der Rentenkürzung) geht über Mindestgestaltungen hinaus und ist daher geeignet, das verfolgte Ziel zu fördern. • Soweit der Europäische Gerichtshof in einer anderen Konstellation (C-499/08) nationale Regelungen kritisiert hat, die Entlassungsabfindungen bestimmten Rentenbeziehern allein deswegen versagen, sieht die Kammer wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der dänischen Regelung und der deutschen Vorschrift keinen unmittelbaren Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen; die Vereinbarkeit mit EU-Recht erscheint aber nicht mehr uneingeschränkt offenkundig. • Vor diesem Hintergrund ist die konkrete sozialplanmäßige Abfindungsregelung wirksam; die Klage war deshalb abzuweisen. Die Revision wurde zur weiteren Klärung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen. Die Kammer hält die im Sozialplan enthaltene Regelung für rentennahe Arbeitnehmer nach § 4 sowohl im Rahmen des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG als auch unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für wirksam und geeignet, die wirtschaftlichen Nachteile durch vorzeitigen Rentenbezug und Arbeitslosigkeit abzumildern. Soweit der EuGH in einer anderen Entscheidung Bedenken gegen eine anders gelagerte nationale Regelung geäußert hat, rechtfertigt dies vorliegend keinen Abweichen von der BAG-Rechtsprechung; die Kammer weist die Klage aus Gründen der Rechtssicherheit zurück. Die Revision wird zugelassen.