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Beschluss

12 TaBV 96/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0607.12TABV96.10.00
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Leitsätze

1. Die für eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auf den rechtlichen Status des Eingegliederten kommt es nicht an.

2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für Mehrarbeit besteht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nur im Verleiherbetrieb.

3. Zur Unbegründetheit eines Globalantrages wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.11.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen

– 6 BV 73/09 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der so genannten

„T-E“ eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auf den rechtlichen Status des Eingegliederten kommt es nicht an. 2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für Mehrarbeit besteht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nur im Verleiherbetrieb. 3. Zur Unbegründetheit eines Globalantrages wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.11.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – 6 BV 73/09 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der so genannten „T-E“ eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des antragstellenden Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Einsatz von Busfahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind und auf Bussen der Beteiligen zu 2) während sogenannter "T -E " tätig sind. Die Beteiligte zu 2) betreibt den öffentlichen Busverkehr in A und ist zuständig für die Organisation und Durchführung von Sonderverkehren im Rahmen von Sonderveranstaltungen, insbesondere in dem Stadion "T ". Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Im Rahmen des Sonderbusverkehrs bei Veranstaltungen im Stadion "T ", setzt die Beteiligte zu 2) neben eigenen Mitarbeitern auch Mitarbeiter von Fremdunternehmen ein. Diese Mitarbeiter fahren teilweise Busse der Fremdunternehmen und teilweise Busse der Beteiligten zu 2). Im Rahmen dieser Sondereinsätze werden alle eingesetzten Busse durch eine Abteilung der Beteiligten zu 2) koordiniert. Die Anzahl der eingesetzten Busse wird je nach Spieltag und nach Abstimmung mit der Landes- und Bundespolizei geändert. Sobald die Anzahl der Busse und der Spieltag feststeht, erfragt die Beteiligte zu 2., welche eigenen Mitarbeiter tätig werden wollen. Reicht die Anzahl der freiwilligen Meldungen nicht und werden darüber hinaus Fahrer benötigt, werden diese über Fremdunternehmen gewonnen. Das geschieht in der Form, dass zum Teil die Fremdunternehmen Bus und Fahrer zur Verfügung stellen, zum Teil aber auch die Fremdunternehmen Busse der Beteiligten zu 2) anmieten. Die Fahrer erhalten in beiden Fällen Kursbücher mit den für sie geplanten Einsätzen sowie den entsprechenden Fahraufträgen. Die Fahrten führen sie selbstständig durch, wobei sich nach Spielende Situationen ergeben können, in denen der Verkehrsmeister der Beteiligten zu 2) bestimmte Fahren nach Vorgabe der Polizei abweichend vom Kursbuch anweist, um Fans vom Stadion wegzubringen. Ein allgemeines Arbeitgeberdirektionsrecht übt der Verkehrsmeister der Beteiligten zu 2) jedoch nicht aus. Die Fahrer der Fremdunternehmen tragen während der Einsätze keine Fahrerkleidung der Beteiligten zu 2) und die Fahrer werden vom jeweiligen Fremdunternehmen ausgesucht. Mit Schreiben vom 02.03.2009 wies der Antragsteller die Beteiligte zu 2) erstmals darauf hin, dass bei dem Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen im Rahmen der "T -E " Mitbestimmungsrechte gewahrt werden müssten. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, weshalb er sowohl nach § 99 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG zu beteiligen sei. Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während er sogenannten "T -E " eine nach § 99 BetrVG Mitbestimmungspflicht der Einstellung darstellt, hilfsweise für den Antrag zu 1): festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten "T -E " eine nach § 99 BetrVG Mitbestimmungspflicht der Einstellung darstellt, sofern kein Notfall vorliegt; festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin im Rahmen der "T -E " der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG unterliegt, wenn kein Notfall vorliegt; der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellten Zwangsgeldes hilfsweise Zwangshaft für den Vorstandsvorsitzenden H -P A zu untersagen, ohne Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG im Rahmen von sogenannten "T -E " zu beschäftigen, sofern kein Notfall vorliegt. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Tätigkeit der externen Busfahrer keine Mitbestimmungspflicht gemäß §§ 99 BetrVG, 14 AÜG auslöse, da es sich bei diesem um Erfüllungsgehilfen ihrer Vertragspartner, der Fremdunternehmen, handele. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 28.09.2010 die Anträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die während der "T -E " auf den Bussen der Beteiligten zu 2) eingesetzt werden, nicht um Leiharbeitnehmer handele, da eine Eingliederung in den Betrieb der Beteiligten zu 2) nicht erfolge. Dies ergebe sich aus der Gestaltung der Verträge zwischen den Fremdunternehmen und der Beteiligten zu 2). Zudem übe die Beteiligte zu 2) nicht das für einen Arbeitsvertrag typische Weisungsrecht aus. Insbesondere genüge hierfür die Weisung zur Ausübung der Busfahrten nach den Kursbüchern nicht. Gegen eine Arbeitnehmerüberlassung spreche, dass es den Fremdfirmen freistehe, Busse der Beteiligten zu 2) zu mieten oder eigene Busse zu nutzen und eine Haftung der Fremdunternehmen für Unfälle der externen Busfahrer bestehe. Gegen den ihm am 03.11.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.11.2010 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.01.2011 - am 17.01.2011 begründet. Zur Begründung vertritt er im Wesentlichen die Ansicht, dass die Fahrer der Fremdunternehmen bei der Beteiligten zu 2) Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach weisungsgebunden seien und hinsichtlich derer die Beteiligte zu 2) auch ihr typisches Weisungsrecht ausübe, indem die Koordination durch ihren Verkehrsmeister erfolge, so dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handele. Soweit das Arbeitsgericht auf die vertragliche Gestaltung der Fremdeinsätze abstelle, käme es darauf nicht an, da diese nur der Umgehung der zwingenden Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassung dienen würden. Die Dienstleistung oder Werkleistung des Fremdunternehmers bestehe allein darin, eine Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, so dass sich die Dienstleistung des Fremdunternehmens eben nur in der Überlassung eines Arbeitnehmers im Sinne klassischer Arbeitnehmerüberlassung darstelle. Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt, unter Abänderung des am 28.09.2010 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen – 6 BV 73/09 – festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten "T -E " eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt; hilfsweise unter Abänderung des am 28.09.2010 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen – 6 BV 73/09 – festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen eingestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten "T -E " eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt, sofern kein Notfall vorliegt; unter Abänderung des am 28.09.2010 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen – 6 BV 73/09 – festzustellen, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen eingestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten "Tivoli-E " die der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG unterliegt, wenn kein Notfall vorliegt; unter Abänderung des am 28.09.2010 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts Sachen – 6 BV 73/09 – der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines in das Ermessen des Arbeitsgerichts gestellten Zwangsgeldes hilfsweise Zwangshaft für den Vorstandsvorsitzenden M C zu untersagen, ohne Wahrung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 im Rahmen von sogenannten "T -E " Fahrer, die bei Fremdunternehmen eingestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten T -E " zu beschäftigen, sofern kein Notfall vorliegt. Die Beteiligte zu 2) und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die erstinstanzlichen Schriftsätze und macht sich die Begründung aus der erstinstanzlichen Entscheidung zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). 2. Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es sich bei dem Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen eingestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der sogenannten "T -E " nicht um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG handelt. a. Der dahingehende Antrag des Antragstellers ist zulässig. aa. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG vom 12.01.2011 – 7 ABR 34/09 – Randnummer 12, nach juris). Das ist vorliegend der Fall, da insbesondere auch hinreichend klar ist, was unter T -Einsätzen zu verstehen ist. bb. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (BAG vom 12.01.2011 – 7 ABR 34/09 – Randnummer 13, nach juris). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen, da auch in Zukunft unstreitig weiter "T -E " bei der Beteiligten zu 2) anfallen werden und für diese auch beabsichtigt ist, auf Fremdfirmen zurückzugreifen. b. Der Anfang ist auch begründet. Der Betriebsrat ist bei dem Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Beteiligten zu 2) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Es handelt sich hierbei um eine Einstellung im Sinne der Vorschrift. aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen. Insoweit ist für die Frage einer Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zum Einsatz eines Mitarbeiters aus einer Fremdfirma um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr, sofern diese Personen in dem Betrieb eingegliedert werden. Dies kann auch bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen der Fall sein, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden. Das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt diesen weiten Einstellungsbegriff mit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Dieses bezwecke vorrangig die Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Daher sei es für das Mitbestimmungsrecht unerheblich, welchen rechtlichen Status die aufzunehmenden Personen hätten (BAG vom 02.10.2007 – 1 ABR 60/06 – NZA 2008, 244). Die Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit denen im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert werden, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht auch nach Zeit und Ort innehat. Er muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG vom 11.09.2001 – 1 ABR 14/01 – Randnummer 26, nach juris; LAG Köln vom 21.07.2010 – 9 TaBV 6/10 – Randnummer 34, nach juris). bb. Nach diesen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, ist im vorliegenden Fall von einer Einstellung in den Betrieb der Beteiligten zu 2) auszugehen. Bei der Tätigkeit der Busfahrer im Rahmen der sogenannten "T -E " handelt es sich um eine Tätigkeit, die gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten Busfahrer verrichtet wird und der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Gewährleistung des Busverkehrs im Rahmen der Sonderveranstaltung auf dem T dienen. Zudem handelt es sich um eine der Art nach weisungsgebundene Tätigkeit, was sich bereits daraus ergibt, dass die Arbeitgeberin selbst für identische Aufgaben weisungsgebundene Arbeitnehmer einsetzt. Die Fahrten im Rahmen des Sondereinsatzes auf dem T werden sowohl von Mitarbeitern der Beklagten auf deren Bussen als auch von Mitarbeitern von Fremdfirmen auf Bussen der Beklagten durchgeführt. Insoweit ist auch eine Arbeitsteilung gegeben, als die verschiedenen Strecken sowohl von Arbeitnehmern der Beklagten der Beteiligten zu 2) als auch von Mitarbeitern von Fremdfirmen bedient werden. Die Beschreibung der von diesen zu verrichtenden Aufgaben ergibt sich aus dem jeweils den Busfahrern übergebenen Kursbuch. Daraus ergibt sich sowohl die jeweilige Abfahrtszeit als auch die Route, die zu bedienen ist. Bei den entsprechenden Kursbüchern handelt es sich um eine Routenplanung, die auch zwingend einzuhalten ist und die unabhängig davon geboten ist, ob nun eigene oder fremde Mitarbeiter tätig werden. Die gemeinsame Verrichtung dieser Arbeiten ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass für jeden Einsatz sich die Verteilung zwischen Mitarbeitern von Fremdfirmen und eigenen Arbeitnehmern neu ergibt, je nachdem wie viel eigene Arbeitnehmer sich für die Einsätze freiwillig melden. Schließlich handelt es sich auch deshalb um eine weisungsgebundene Tätigkeit, weil die Arbeitseinteilung nach Zeit und Ort von der Beteiligten zu 2) sowohl hinsichtlich der eigenen Mitarbeiter als auch der Mitarbeiter der Fremdfirmen durch die Kursbücher erfolgt. Dass sodann in den Ablauf der einzelnen Fahrten nicht mehr konkret eingegriffen wird, sondern diese selbstständig durchgeführt werden, ändert an dieser Weisungsgebundenheit nichts, da auch von dem eigenen Personal diese Fahrten weitgehend selbstständig erledigt werden. Der gemeinsame Einsatz von eigenen und fremden Kräften für die selbe Tätigkeit, gekoppelt mit einem einheitlichen Leitungsrecht durch den Verkehrsmeister, der bei der Beteiligten zu 2) angestellt ist, führt zwingend dazu, die Eingliederung auch der fremden Kräfte in den Betrieb zu bejahen. Maßgeblich ist insoweit nicht, dass die Beteiligte zu 2) gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirmen keine Abmahnungen oder Rügen ausspricht und diese keine Betriebskleidung der Beteiligten zu 2) tragen. Dass für die Anwendung des § 99 BetrVG erforderliche Merkmal der Eingliederung in den Betrieb bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass der Betriebsinhaber gegenüber dem Fremdpersonal einen Teil der Arbeitgeberfunktion ausüben muss. Das schließt nicht aus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den betreffenden Arbeitnehmern und dem Unternehmen besteht, das sie in den Betrieb entsandt hat. Eine derartige Aufspaltung der Arbeitgeberstellung ist dem Arbeitsrecht vertraut, wie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zeigt (BAG vom 18.10.1994 – 1 ABR 9/94 – Randnummer 19, nach juris). 3. Da dem Antrag zu Ziffer 1) zu entsprechen war, fiel der Hilfsantrag zu Ziffer 2) nicht zur Entscheidung an. 4. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antrag zu Ziffer 3) ist als Feststellungsantrag bereits deshalb unbegründet, weil es sich um einen sogenannten "Globalantrag" handelt und die Voraussetzungen für dessen Begründetheit nicht gegeben sind. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein sogenannter Globalantrag, der einschränkungslos eine Vielzahl möglicher Fallgestaltung erfasst, grundsätzlich als insgesamt unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG vom 27.06.2006 – 1 ABR 35/05 – Randnummer 9, nach juris). Das gilt auch für Feststellungsanträge (BAG vom 16.11.2004 – 1 ABR 53/03 – Randnummer 18, nach juris). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, denn der von dem Antragsteller im Antrag zu 3) umschriebene Vorgang unterliegt nicht einschränkungslos in allen erfassten Fallgestaltungen die Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Denn für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist anders als im Rahmen des § 99 BetrVG zum einen erforderlich, dass es sich bei den Mitarbeitern der Fremdfirmen, da es sich nicht um eigene Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, um Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes handelt (BAG vom 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – Randnummer 19, nach juris). Zum anderen können sich die Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG nur dann auf Leiharbeitnehmer erstrecken, wenn der Normzweck und das dem Entleiher zustehende Weisungsrecht eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich machen, weil sonst diese Arbeitnehmer ohne kollektiven Schutz durch eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer blieben (Erfurter Kommentar/Kania, 11. Auflage 2011; § 87 Randnummer 5; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Auflage 2010; § 87 Randnummer 11). Dies ist für jedes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG gesondert festzustellen. aa. Zweck der hier geltend gemachten Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist es, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (BAG vom 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – Randnummer 19, nach juris). Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kammer bereits fraglich, ob dieser Normzweck des Mitbestimmungsrechtes verlangt, dass der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) das Mitbestimmungsrecht auch für die Mitarbeiter der Fremdfirmen ausübt. Da der Einsatz der Mitarbeiter der Fremdfirmen für jeweils einzelne Einsätze erfolgt, ist insoweit nicht ersichtlich ist, dass der Beteiligte zu 2) hierbei ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirmen im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit zukommt. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs kommt aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn aufgrund des Normzwecks einerseits und des Direktionsrechts des Arbeitgebers des Entleiherbetriebs andererseits eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Leiharbeitnehmer auch zum Entleiherbetrieb erforderlich machen, weil sonst die Schutzfunktion des Betriebsverfassungsrechts außer Kraft gesetzt würde (BAG vom 15.12.1992 – 1 ABR 38/92 – Randnummer 20, nach juris). bb. Hinzukommt, dass nach Auffassung der Kammer Fallgestaltungen denkbar sind, in denen auf Fahrzeugen der Beteiligten zu 2) eingesetzte Mitarbeiter von Fremdfirmen nicht als Leiharbeitnehmer anzusehen sind, so dass § 87 BetrVG nicht eingreift. Insoweit kommt es, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf die konkrete Vertragsgestaltung zwischen den Fremdfirmen und der Beteiligten zu 2) an. Unabhängig davon, ob die vorliegende Vertragsgestaltung bereits keine Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet, ist jedenfalls durchaus eine Gestaltung denkbar, bei der Weisungen der Beteiligten zu 2) gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirmen nicht erfolgen und damit nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung auszugehen wäre. So könnte die Beteiligte zu 2) z. B. einzelne Linien für die "T -E " an Fremdfirmen vergeben und insoweit lediglich die Gelenkbusse zur Verfügung stellen. Auch in diesem Falle wären die Voraussetzungen des Feststellungsantrages gegeben, ohne dass ein Fall des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG vorliegen würde, weil die Mitarbeiter der Fremdfirmen dann keine Leiharbeitnehmer sind. 5. Da bereits der Feststellungsantrag unter Ziffer 3) unbegründet ist, gilt dies erst recht für den Unterlassungsanspruch der Ziffer 4). Auch insoweit handelt es sich um einen Globalantrag, dem aus den obengenannten Gründen nicht entsprochen werden konnte. Hinzukommt, dass der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdebegründung hier ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Mehrarbeitsstunden geltend macht. Insoweit stellt der Antragsteller auf das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ab. Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen zu welchen Zeiten und in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (BAG vom 23.07.1996 – 1 ABR 13/96 – Randnummer 22, nach juris). Arbeitszeit ist aber diejenige Zeit, innerhalb derer die Arbeitnehmer ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachkommen müssen. Betriebsüblich sind diejenigen Arbeitszeiten, die jeweils individualrechtlich vereinbart werden und die daher im Betrieb nicht einheitlich sein müssen. Insoweit kommt es jedoch auf die Verhältnisse bei dem Verleiherbetrieb an, so dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur für den Verleiherbetrieb besteht (BAG vom 19.06.2001 – 1 ABR 43/00 – Randnummer 30, nach juris). III. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung handelt. Rechtsmittelbehrung Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. Brand Kanitz Grübnau