Urteil
12 Sa 1530/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten für Urlaubsabgeltungsansprüche, weil diese mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reine Geldforderungen entstehen.
• Die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs richtet sich objektiv nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; spätere subjektive Ereignisse (z. B. Widerspruch gegen Betriebsübergang) verschieben die Fälligkeit nicht.
• Eine schriftliche Geltendmachung nach tariflicher Regelung erfordert keine genaue Bezifferung, wenn der Anspruchsgegner Höhe und Zeitraum erkennen oder ohne Weiteres errechnen kann.
• Die zweistufige Ausschlussfrist des § 22 RTV ist gewahrt, wenn zuerst schriftlich geltend gemacht und innerhalb der vom Tarifvertrag gesetzten Fristen gerichtlich vorgegangen wird; wird die zweite Stufe versäumt, ist der Anspruch verfallen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Verfallsfrist gilt für Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses • Tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten für Urlaubsabgeltungsansprüche, weil diese mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reine Geldforderungen entstehen. • Die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs richtet sich objektiv nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses; spätere subjektive Ereignisse (z. B. Widerspruch gegen Betriebsübergang) verschieben die Fälligkeit nicht. • Eine schriftliche Geltendmachung nach tariflicher Regelung erfordert keine genaue Bezifferung, wenn der Anspruchsgegner Höhe und Zeitraum erkennen oder ohne Weiteres errechnen kann. • Die zweistufige Ausschlussfrist des § 22 RTV ist gewahrt, wenn zuerst schriftlich geltend gemacht und innerhalb der vom Tarifvertrag gesetzten Fristen gerichtlich vorgegangen wird; wird die zweite Stufe versäumt, ist der Anspruch verfallen. Der Kläger war seit 01.12.2005 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt und erkrankte 2006 schwer, blieb arbeitsunfähig und das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung am 23.10.2009. Auf das Arbeitsverhältnis fand der RTV des Gebäudereinigerhandwerks mit § 22 (zweistufige Ausschlussfrist) Anwendung. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 30.11.2009 Urlaubsabgeltung für die Zeit seiner Krankheit; die Beklagte antwortete am 15.12.2009 mit einer Ablehnung unter Verweis auf einen behaupteten Betriebsübergang. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang am 23.12.2009 und reichte Klage am 22.02.2010 über die Auszahlung von insgesamt 73 Urlaubstagen ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil nach Auffassung des Gerichts die tarifliche Ausschlussfrist des § 22 RTV greife und die Klage zu spät erhoben worden sei. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist und die Wirksamkeit seiner Geltendmachung. • Anwendbarkeit der Ausschlussfrist: Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG) und unterliegt daher einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen; die frühere Surrogattheorie wurde aufgegeben. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen widerspricht nicht der Richtlinie 2003/88/EG; die Richtlinie ist nicht entgegenstehend, soweit der Arbeitnehmer seine fällige Geldforderung geltend machen und durchsetzen kann. • Zeitpunkt der Fälligkeit: Entscheidend ist der objektive Fälligkeitszeitpunkt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (23.10.2009); ein späterer Widerspruch gegen einen Betriebsübergang verschiebt die Fälligkeit nicht und darf Ausschlussfristen nicht durch willkürliche Wahl des Zeitpunkts unterlaufen. • Wirksamkeit der Geltendmachung: Das Schreiben vom 30.11.2009 genügte als schriftliche Geltendmachung nach § 22 RTV; eine exakte Bezifferung ist nicht erforderlich, wenn der Gegner Höhe und Zeitraum erkennen oder ohne weiteres errechnen kann. Der Arbeitgeber war gehalten, innerhalb der zweiwöchigen Reaktionsfrist zu antworten. • Fristberechnung: Mit dem am 02.12.2009 eingegangenen Geltendmachungsschreiben wurde die erste Stufe gewahrt; da die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen reagierte, begann die zweite Stufe zu laufen und endete am 16.02.2010. Die Klageerhebung am 22.02.2010 war damit verspätet und der Anspruch verfallen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde und unter die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 22 RTV fällt. Die schriftliche Geltendmachung vom 30.11.2009 bewirkte den Beginn der Ausschlussfrist, die zweite Stufe endete am 16.02.2010, so dass die Klage vom 22.02.2010 verspätet war und der Anspruch verfallen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde dennoch zugelassen.