Beschluss
7 Ta 323/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwar zulässig, aber unbegründet.
• Bei Verweisung eines Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht sind die vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Kosten vom Verursacher zu tragen.
• Die Ausnahmeregelung des § 12a Abs.1 S.3 ArbGG hebt die Kostenprivilegierung des § 12a Abs.1 S.1 ArbGG für alle Kosten auf, die erstmals vor dem ordentlichen Gericht entstanden sind.
• Rechtsanwaltskosten, die vor dem unzuständigen Gericht entstanden sind, sind erstattungsfähig, auch wenn derselbe Anwalt das Verfahren vor und nach der Verweisung führt.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Verweisung: Haftung für vorordentliche Rechtsanwaltskosten • Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwar zulässig, aber unbegründet. • Bei Verweisung eines Rechtsstreits von der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das Arbeitsgericht sind die vor dem unzuständigen Gericht entstandenen Kosten vom Verursacher zu tragen. • Die Ausnahmeregelung des § 12a Abs.1 S.3 ArbGG hebt die Kostenprivilegierung des § 12a Abs.1 S.1 ArbGG für alle Kosten auf, die erstmals vor dem ordentlichen Gericht entstanden sind. • Rechtsanwaltskosten, die vor dem unzuständigen Gericht entstanden sind, sind erstattungsfähig, auch wenn derselbe Anwalt das Verfahren vor und nach der Verweisung führt. Die Klägerin wandte sich zunächst an das Amtsgericht Euskirchen, das jedoch unzuständig war und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Bonn verwies. Der Beklagte beantragte die Festsetzung einer einheitlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale. Das Arbeitsgericht Bonn traf eine Kostengrundentscheidung und stellte die Klägerin als Kostenträgerin für die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten fest. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein mit der Begründung, die erstattungsfähigen Kosten dürften nicht solche sein, die vor Verweisung entstanden sind. Das Landesarbeitsgericht Köln prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und berücksichtigte die maßgeblichen Vorschriften des ArbGG und die Rechtsprechung des BAG. • Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da die angegriffene Kostenfestsetzung rechtlich richtig ist. • Es handelt sich um einen einheitlichen Rechtszug gemäß § 20 S.1 RVG; das Festsetzungsbegehren richtet sich auf eine einheitliche Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale. • Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur sehen vor, dass derjenige, dem die Kostengrundentscheidung zugutekommt, auch die vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. • Die Kostenprivilegierung des § 12a Abs.1 S.1 ArbGG wird durch § 12a Abs.1 S.3 ArbGG für Fälle der Verweisung eingeschränkt; diese Einschränkung erfasst alle Kosten, die erstmals vor dem unzuständigen ordentlichen Gericht entstanden sind. • Vorliegend hat das Arbeitsgericht Bonn zutreffend entschieden, dass die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten zu tragen hat. • Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Kostengrundentscheidung ist nicht zulässig. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Klägerin die vor der Verweisung entstandenen Kosten vor dem unzuständigen Amtsgericht zu tragen hat. Maßgeblich ist die Ausnahme des § 12a Abs.1 S.3 ArbGG, wonach die Kostenprivilegierung nicht für jene Kosten gilt, die erstmals im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht entstanden sind. Die erfolgte Festsetzung einer einheitlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale war damit rechtmäßig. Damit bleibt die Kostentragungspflicht der Klägerin bestehen und die Beschwerde erfolglos.