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Urteil

13 Sa 1462/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innerhalb der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung unterliegt nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz und ist nicht bereits wegen formaler Mängel des Mitwirkungsverfahrens des Personalrats unwirksam. • Das Mitwirkungsverfahren nach § 69 Abs. 1, 2 LPVG NW ist eröffnet, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat rechtzeitig informiert; Einwendungen des Personalrats sind nur dann erheblich, wenn sie in den Katalog des § 74 Abs. 1 S.2 LPVG NW fallen oder sonst erkennbar Bezug zur beabsichtigten Maßnahme haben. • Äußert der Personalrat Bedenken in der Erörterung, diese jedoch ohne hinreichbaren Bezug zum einschlägigen Mitwirkungstatbestand, gilt die Maßnahme nach § 69 Abs. 2 LPVG NW als gebilligt. • Die Dienststelle verletzt das Mitwirkungsverfahren nicht, wenn der Personalrat im Erörterungsgespräch keine beachtlichen, dem Katalog des § 74 Abs. 1 LPVG NW zuzuordnenden Einwendungen erhebt und die zehn Tage ohne begründete schriftliche Einwendungen verstreichen.
Entscheidungsgründe
Kündigung in der Probezeit: Mitwirkung des Personalrats nur bei beachtlichen Einwendungen relevant • Eine innerhalb der sechsmonatigen Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung unterliegt nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz und ist nicht bereits wegen formaler Mängel des Mitwirkungsverfahrens des Personalrats unwirksam. • Das Mitwirkungsverfahren nach § 69 Abs. 1, 2 LPVG NW ist eröffnet, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat rechtzeitig informiert; Einwendungen des Personalrats sind nur dann erheblich, wenn sie in den Katalog des § 74 Abs. 1 S.2 LPVG NW fallen oder sonst erkennbar Bezug zur beabsichtigten Maßnahme haben. • Äußert der Personalrat Bedenken in der Erörterung, diese jedoch ohne hinreichbaren Bezug zum einschlägigen Mitwirkungstatbestand, gilt die Maßnahme nach § 69 Abs. 2 LPVG NW als gebilligt. • Die Dienststelle verletzt das Mitwirkungsverfahren nicht, wenn der Personalrat im Erörterungsgespräch keine beachtlichen, dem Katalog des § 74 Abs. 1 LPVG NW zuzuordnenden Einwendungen erhebt und die zehn Tage ohne begründete schriftliche Einwendungen verstreichen. Die Klägerin war seit 01.07.2009 beim Beklagten im Wach- und Pfortendienst beschäftigt. Der Beklagte informierte den Personalrat am 09.12.2009 über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Probezeit wegen angeblicher Mängel im Umgang mit Sicherheitsvorschriften und Verstößen gegen Zeiterfassungsregeln. Der Personalrat ersuchte um Erörterung und äußerte am 17.12.2009 Bedenken, weil eine dienstliche Beurteilung vom 12./13.10.2009 der Klägerin eine erfolgreiche Probezeit attestiert hatte; er forderte Substantiierung der Vorwürfe. Der Beklagte kündigte fristgerecht zum 31.01.2010. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab; die Klägerin rügte in der Berufung allein die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats. Das LAG setzte das Mitwirkungsverfahren und die Erörterung voraus, entschied jedoch, die vom Personalrat vorgebrachten Gründe seien unbeachtlich und die Kündigung daher wirksam. • Anwendbare Normen: § 69 Abs.1,2 LPVG NW; § 74 Abs.1 LPVG NW; die Grundsätze zu § 102 BetrVG sind entsprechend heranzuziehen. • Mitwirkung und Verfahrensbeginn: Das Mitwirkungsverfahren wurde durch das informationelle Schreiben des Arbeitgebers vom 09.12.2009 ordnungsgemäß eingeleitet; die Erörterung am 17.12.2009 war Bestandteil des Verfahrens. • Erhebliche Einwendungen nach § 69 Abs.2 LPVG NW: Die gesetzliche Zustimmungsfiktion greift nur, wenn der Personalrat keine beachtlichen, den Mitwirkungstatbestand betreffenden Gründe angibt oder seine Einwendungen nicht aufrechterhält. • Beachtlichkeit der Gründe: Gründe sind nur beachtlich, wenn sie einen erkennbaren Bezug zur beabsichtigten Maßnahme und zum gesetzlichen Katalog des § 74 Abs.1 S.2 LPVG NW aufweisen; bloße, allgemeine Zweifel oder nicht dem Katalog zuzuordnende Nachfragen genügen nicht. • Konkreter Fall: Die vom Personalrat genannten Einwendungen (Widerspruch zur dienstlichen Beurteilung, Nachfrage nach Substantiierung der Vorwürfe, Bitte um konkrete Fakten zu Raucherpausen) waren offensichtlich nicht dem Katalog des § 74 Abs.1 S.2 zuzuordnen und damit unbeachtlich. • Rechtsfolge: Mangels beachtlicher Einwendungen galt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; somit lag kein Verstoß gegen § 69 Abs.2 LPVG NW vor und die Kündigung blieb wirksam. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die ordentliche Kündigung vom 28.12.2009 wurde mit Ablauf des 31.01.2010 wirksam. Das LAG bestätigt, dass innerhalb der sechmonatigen Probezeit ausgesprochene Kündigungen nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegen und dass das Mitwirkungsverfahren des Personalrats nach § 69, § 74 LPVG NW nur durch erhebliche, dem gesetzlichen Katalog zuzuordnende Einwendungen unterbrochen wird. Die vom Personalrat in der Erörterung geäußerten Bedenken waren unbeachtlich, weil sie keinen ausreichenden Bezug zu den Mitwirkungstatbeständen hatten; daher griff die Zustimmungsfiktion und die Dienststelle hat das Verfahren nicht verletzt. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.