Urteil
9 Sa 35/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0420.9SA35.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 8 Ca 1355/10 d wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Durch erstes Versäumnisurteil vom 4. November 2010 hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 20. März 2010 erst zum 9. April 2010 beendet worden ist. Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von Vergütungsansprüchen in Höhe von EUR 3.311,19 brutto abzüglich gezahlter EUR 391,97 netto sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von EUR 250,00 verurteilt. Den Einspruch der Beklagten gegen dieses erste Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht Aachen durch zweites Versäumnisurteil vom 2. Dezember 2010 wegen erneuter Säumnis der Beklagten verworfen. 3 Gegen das am 11. Dezember 2010 zugestellte zweite Versäumnisurteil hat die Beklagte durch die Rechtsanwaltskanzlei D B am 11. Januar 2011 Berufung einlegen lassen. 4 Nachdem das Berufungsgericht diese Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2011 darauf hingewiesen hatte, dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht bis zum 11. Februar 2011 eingegangen war, haben diese am 9. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 5 Zur Begründung haben sie ausgeführt, am 27. Dezember 2010 sei Rechtsanwalt Ö erstmals von der Beklagten über den Rechtsstreit unterrichtet worden. Er sei damit beauftragt worden, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das am 11. Dezember 2010 zugestellte zweite Versäumnisurteil zu prüfen. Er sei damals nur rudimentär und ohne die vollständigen Prozessunterlagen unterrichtet worden. Am 11. Januar 2011 habe er die vollständigen Unterlagen in Empfang genommen und sie sodann der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau L übergeben, die sie grob sortieren und in der bereits angelegten Handakte ordnungsgemäß habe abheften sollen. Er habe sie darauf hingewiesen, es sei noch nicht abschließend entschieden, ob die Berufung durchgeführt werde. Es bestehe in der Rechtsanwaltskanzlei die Anweisung, dass Frau L die gesamte eingehende Post und Gerichtspost vor der Weiterleitung an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf zu notierende Fristen prüfe, einen Stempel auf die entsprechenden Schriftstücke aufbringe und handschriftlich die zu beachtenden Fristen neben dem Stempelaufdruck notiere. Sodann seien die Fristen in einem Fristenbuch zu notieren und in einem zentralen elektronischen Fristenkalender zu erfassen. Die Fristeinhaltung werde anhand dieser Kalender überwacht (Einzelheiten: Bl. 126 d. A.). Am 11. Januar 2011 habe Frau L anhand des gelben Zustellungsumschlags festgestellt, dass die Berufungsfrist am 11. Januar 2011 ablaufe. Sie habe Rechtsanwalt Ö angesprochen, der entschieden habe, einen standardisierten Berufungsschriftsatz von ihr fertigen zu lassen und dann zu unterschreiben, was auch erfolgt sei. Frau L habe nach der Versendung des Schriftsatzes per Fax vergessen, die von ihr zu beachtende Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Frau L sei eine zuverlässige Kraft, die stichprobenartig in regelmäßigen Abständen auf richtige Fristenkontrolle kontrolliert werde. Ein derartiger Fehler sei ihr nach der Erinnerung von Rechtsanwalt Ö noch nicht unterlaufen. Die Richtigkeit dieser Angaben hat Frau L an Eides Statt versichert. 6 Mit der ebenfalls am 9. März 2011 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend, sie habe ohne Verschulden den Termin am 2. Dezember 2010 um 9.45 Uhr vor dem Arbeitsgericht Aachen versäumt. Sie habe am 2. Dezember 2010 auf der Fahrt zum Gericht als Folge einer am Vortag bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft Aachen kaum einen klaren Gedanken fassen können und Herzrasen gehabt. Sie habe sich deshalb sofort zur Praxis ihres Hausarztes begeben müssen, die sie aus den gesundheitlichen Gründen erst um 11.30 Uhr habe verlassen können. 7 Die Beklagte beantragt, 8 ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 9 das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. Dezember 2010 8 Ca 1355/10 d aufzuheben und unter Aufhebung des ersten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. November 2010 8 Ca 1355/10 d die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung eines über EUR 82,80 brutto hinausgehenden Betrags verurteilt worden ist. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 12 Sie hält das Wiedereinsetzungsgesuch für nicht begründet und die Berufung für unzulässig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zudem habe die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden den Termin am 2. Dezember 2010 vor dem Arbeitsgericht Aachen versäumt. Sie hätte sich vertreten lassen können durch Herrn D . H , der sie bereits im Gütetermin vertreten habe. Zudem hätte sie das Gericht durch einen kurzen Anruf über die von ihr behauptete krankheitsbedingte Verhinderung unterrichten können. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. 16 1. Sie ist zwar statthaft nach § 64 Abs. 2 d ArbGG und auch binnen der Frist nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt worden. 17 Jedoch ist sie nicht innerhalb der weiteren Frist nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG begründet worden. Da das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Aachen der Beklagten am 11. Dezember 2010 zugestellt worden ist, lief die Berufungsbegründungsfrist am 11. Februar 2011 ab. Eingegangen ist die Berufsbegründung aber erst am 9. März 2011. 18 2. Der Beklagten ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 233 ZPO zu gewähren. 19 Zwar ist das Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht nach § 234 ZPO und auch in der zutreffenden Form nach § 236 ZPO gestellt worden. 20 Jedoch hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden sich die Beklagte nach § 85 Abs. Abs. 2 ZPO zurechnen muss, die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. 21 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen (Routinefristen) einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen kann. Jedoch hat der Rechtsanwalt selbst bei der Übernahme eines neuen Mandats die Handakten eigenverantwortlich auf die laufenden Fristen zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1998 VI ZR 243/97 und BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 2 BvR 30/99 -). Er muss den Zustellungszeitpunkt festhalten und die rechtzeitige Wiedervorlage sicherstellen, insbesondere muss er prüfen, ob diese Frist ggf. vom Büropersonal im Kalender vorgemerkt wurde. Die Fristenwahrung ist durch Führung eines Fristenkalenders und Notierung der Fristen (bei Rechtsmitteln: Einlegungs- und Begründungsfrist) auf den Handakten zu sichern. Der Rechtsanwalt kann sich darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen von seinem Büropersonal überwacht wird. Die Fristenprüfung obliegt dem Rechtsanwalt wieder selbst, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. Insbesondere hat er bei der Vorlage zur Fertigung der Berufungsschrift auch die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 Fristenbehandlung m. w. N). Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 X ZB 31/03 - ). 22 Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch und der beigefügten Versicherung an Eides Statt ergibt sich bereits nicht, dass der beauftragte Rechtsanwalt Ö bei der Übernahme des Mandats am 27. Dezember 2010 den Zustellungszeitpunkt festgehalten hat und auf die laufenden Rechtsmittelfristen (Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist) eigenverantwortlich überprüft hat. Ein weiteres Verschulden liegt darin, dass er bei der Fertigung der Berufungsschrift am 11. Januar 2011 die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft und deshalb ein Nachholen der unterlassenen Fristnotierung nicht veranlasst hat. 23 Die Fristversäumung ist daher als verschuldet anzusehen, so dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. 24 Da die Berufung mangels fristgerechter Berufungsbegründung unzulässig ist, war sie nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Urteil der Kammer als unzulässig zu verwerfen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 26 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. 27 Rechtsmittelbelehrung 28 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 29 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 30 Schwartz Mehren Henning