Urteil
10 Sa 1197/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 20 Abs. 4 TV-L ermöglicht eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung auch für Monate, in denen der Arbeitnehmer Entgelt aus einem anderen Arbeitsverhältnis erhielt, sofern gegenüber der beklagten Tarifpartei kein Entgeltanspruch bestand.
• Der Begriff des Anspruchs in § 20 Abs. 4 TV-L ist auf das Verhältnis der aktuellen Arbeitsvertragsparteien zu beziehen; nur Zeiten, in denen gegen dieselbe Arbeitgeberin ein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch bestand, sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
• Die Systematik des TV-L und ausdrückliche Regelungen für Anrechnungszeiträume in anderen Vorschriften sprechen gegen eine Auslegung, die Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ohne ausdrückliche tarifliche Grundlage anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Zwölftelung der Jahressonderzahlung nach §20 Abs.4 TV-L bezieht sich auf Arbeitgeberverhältnis • § 20 Abs. 4 TV-L ermöglicht eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung auch für Monate, in denen der Arbeitnehmer Entgelt aus einem anderen Arbeitsverhältnis erhielt, sofern gegenüber der beklagten Tarifpartei kein Entgeltanspruch bestand. • Der Begriff des Anspruchs in § 20 Abs. 4 TV-L ist auf das Verhältnis der aktuellen Arbeitsvertragsparteien zu beziehen; nur Zeiten, in denen gegen dieselbe Arbeitgeberin ein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch bestand, sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen. • Die Systematik des TV-L und ausdrückliche Regelungen für Anrechnungszeiträume in anderen Vorschriften sprechen gegen eine Auslegung, die Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ohne ausdrückliche tarifliche Grundlage anzurechnen. Der Kläger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, war vom 01.10.2009 an in Teilzeit (50 %) bei der Beklagten beschäftigt und zuvor im Zeitraum 01.01.2009 bis 30.09.2009 beim Freistaat T an einer Universität tätig. Die Beklagte zahlte im November 2009 eine anteilige Jahressonderzahlung nur für Oktober bis Dezember 2009. Der Kläger forderte die gesamte Jahressonderzahlung für 2009 und machte geltend, Zeiten der Beschäftigung beim Freistaat T seien nicht kürzungsrelevant, weil § 20 Abs.4 TV-L nur auf das Bestehen eines Entgeltanspruchs nach dem Tarif abstelle. Die Beklagte lehnte ab und kürzte anteilig für die Monate Januar bis September 2009. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt; das Landesarbeitsgericht änderte und wies die Klage ab. Streitpunkt war die Auslegung von § 20 Abs.4 TV-L hinsichtlich der Frage, ob nur Entgeltmonate gegenüber derselben Arbeitgeberin anspruchsmindernd auswirken. • Anwendung der Auslegungsregeln für Tarifverträge: Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie gegebenenfalls Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung sind zu berücksichtigen. • Der in § 20 Abs.1 und Abs.4 verwendete Begriff des Anspruchs ist konsistent auszulegen und auf das Verhältnis der aktuellen Arbeitsvertragsparteien zu beziehen; insoweit spricht der Wortlaut gegen eine Ausdehnung auf Entgeltansprüche gegen Dritte. • Die Systematik des TV-L zeigt, dass Regelungen zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern dort ausdrücklich vorgesehen sind (z. B. § 34 Abs.3, § 22 Abs.3, § 23 Abs.2), weshalb eine pauschale Anrechnung außer Betracht fällt, wenn der Tarif dies nicht ausdrücklich regelt. • Historische Unterschiede zu früheren Zuwendungstarifverträgen rechtfertigen keine Übertragung früherer Regelungen auf § 20 Abs.4 TV-L, weil dort andere Anspruchsvoraussetzungen galten und deshalb spezielle Kürzungsregelungen erforderlich waren. • Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auslegung, wonach nur Monate anspruchsmindernd sind, in denen gegenüber derselben Arbeitgeberin kein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch bestand; die Haushaltshoheit der Länder und die besondere Struktur des TV-L sprechen gegen eine weitergehende Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern. • Folge: Die Beklagte durfte die Jahressonderzahlung anteilig kürzen, weil für die Monate Januar bis September 2009 kein Entgeltanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestand (sondern gegen den Freistaat T). Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die restliche Jahressonderzahlung für 2009 gegen die Beklagte, weil § 20 Abs.4 TV-L eine Zwölftelung vorsieht und die Monate, in denen der Kläger Entgelt nur von einem anderen Arbeitgeber erhielt, anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.