Urteil
3 Sa 1436/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden nach § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung besteht nicht für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses.
• Die Regelung der Ausgleichszahlungsverordnung setzt für den Auffangtatbestand der Nr. 3 ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst bzw. eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden voraus.
• Eine vorübergehende Leistungsstörung durch Arbeitsunfähigkeit erfüllt nicht die Voraussetzung der auf Beendigung beruhenden Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs.
• Mangels Anspruchsgrundlage kommt auch keine sonstige rechtliche Grundlage für die begehrte Zahlung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleich für Vorgriffsstunden bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Ausscheiden • Ein Anspruch auf Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden nach § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung besteht nicht für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses. • Die Regelung der Ausgleichszahlungsverordnung setzt für den Auffangtatbestand der Nr. 3 ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst bzw. eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden voraus. • Eine vorübergehende Leistungsstörung durch Arbeitsunfähigkeit erfüllt nicht die Voraussetzung der auf Beendigung beruhenden Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs. • Mangels Anspruchsgrundlage kommt auch keine sonstige rechtliche Grundlage für die begehrte Zahlung in Betracht. Der Kläger war seit 1995 nebenberuflich als Lehrkraft tätig und leistete gemäß landesrechtlicher Regelung von 1997 bis 2003 eine zusätzliche Vorgriffsstunde. Nach der Verordnung sollte der Ausgleich der Vorgriffsstunden ab dem Schuljahr 2008/2009 erfolgen. Der Kläger war seit dem 31.01.2008 durchgehend arbeitsunfähig und kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008; ab 01.01.2009 erhielt er einen finanziellen Ausgleich. Mit Klage begehrte er für August bis Dezember 2008 eine Ausgleichszahlung von 415,15 € brutto. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das beklagte Land legte Berufung ein und hielt die Klage für unbegründet, weil keine Anspruchsgrundlage bestehe. Der Kläger berief sich auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung als Auffangtatbestand, der seiner Ansicht nach auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erfasse. • Die Berufung ist zulässig, das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg; die Klage ist unbegründet. • Nach § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung wird der Ausgleich gezahlt bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, Wechsel des Dienstherrn oder sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung, wenn die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs hierauf beruht. • Die dritte Alternative (Nr. 3) ist ein Auffangtatbestand, der nach Auslegung ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst bzw. eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung voraussetzt; damit ist eine Dauerhaftigkeit oder Beendigung, nicht bloße vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, erforderlich. • Im vorliegenden Fall lag bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eigenkündigung keine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung vor; die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt nur eine vorübergehende Leistungsstörung dar und begründet daher keinen Ausgleichsanspruch nach Nr. 3. • Mangels einer Anspruchsgrundlage in der Ausgleichszahlungsverordnung ist auch keine sonstige Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Zahlungsanspruch des Klägers stützen könnte. • Folglich besteht kein Anspruch für die Monate August bis Dezember 2008; das beklagte Land war überwiegend erfolgreich und die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des beklagten Landes wird stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil abgeändert: die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung für August bis Dezember 2008, weil die einschlägige Vorschrift (§ 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung) eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung bzw. ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraussetzt und eine krankheitsbedingte, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit diese Voraussetzung nicht erfüllt. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Rechtsstreits sind vom Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.