Urteil
11 Sa 439/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG müssen kumulativ vorliegen: überwiegende Drittmittelfinanzierung, Bewilligung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer sowie zweckentsprechende Beschäftigung.
• Ein Drittmittelvertrag, der automatische Verlängerungen und Kündigungsmöglichkeiten enthält, begründet nicht zwangsläufig eine Bewilligung der Mittel für eine von vornherein konkrete, befristete Zeitdauer.
• Behauptete Nebenvereinbarungen über eine befristete Drittmittelbewilligung müssen substantiiert vorgetragen werden; sonst ist eine Beweisaufnahme unzulässig und der Vortrag unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit befristeter Arbeitsverträge bei fehlender zeitlich konkrete Drittmittelbewilligung • Für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG müssen kumulativ vorliegen: überwiegende Drittmittelfinanzierung, Bewilligung der Mittel für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer sowie zweckentsprechende Beschäftigung. • Ein Drittmittelvertrag, der automatische Verlängerungen und Kündigungsmöglichkeiten enthält, begründet nicht zwangsläufig eine Bewilligung der Mittel für eine von vornherein konkrete, befristete Zeitdauer. • Behauptete Nebenvereinbarungen über eine befristete Drittmittelbewilligung müssen substantiiert vorgetragen werden; sonst ist eine Beweisaufnahme unzulässig und der Vortrag unbeachtlich. Der Kläger war über mehrere befristete Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Angestellter überwiegend aus Drittmitteln beschäftigt. Der zuletzt am 27.02.2008 geschlossene Vertrag befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2008 unter Verweis auf Förderung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG; der Kläger arbeitete im IT-Bereich des Projekts E, das durch das B finanziert wurde. Der Drittmittelvertrag vom 02.11.2006 sah eine Laufzeit bis 31.12.2009 mit automatischen Verlängerungen um jeweils zwei Jahre und verschiedene Kündigungsfristen vor; für den IT-Teil bestand eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2008. Der Kläger machte geltend, die Drittmittel seien nicht für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden, weshalb die Befristung unwirksam sei. Der Arbeitgeber berief sich darauf, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WissZeitVG seien erfüllt; zudem behauptete er eine zusätzliche Vereinbarung über Reduktion von Personenmonaten ab 01.01.2009 und bot Zeugen an. • Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 WissZeitVG; danach sind drei kumulative Voraussetzungen zu prüfen: überwiegende Drittmittelfinanzierung, Bewilligung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer, sowie zweckentsprechende Beschäftigung. • Das Gericht stellte fest, dass zwar Drittmittelfinanzierung und zweckentsprechende Beschäftigung vorliegen, aber die erforderliche Bewilligung der Mittel für eine bestimmte Zeitdauer fehlt. • Der zwischen Beklagtem und Drittmittelgeber geschlossene Vertrag enthält zwar eine formale Laufzeit bis 31.12.2009, sieht jedoch automatische Verlängerungen in zweijährigen Intervallen und Kündigungsmöglichkeiten vor, sodass keine von vornherein konkrete, zeitlich begrenzte Bewilligung erkennbar ist. • Die besondere Kündigungsregelung für den IT-Teil zum 31.12.2008 allein begründet keine vorherige, konkrete Drittmittelbewilligung für diesen Zeitraum; eine solche hätte explizit vereinbart werden müssen. • Der Beklagte hat behauptete Nebenabreden (Reduktion der Personenmonate ab 01.01.2009) nicht hinreichend substantiiert dargelegt; eine Beweisaufnahme hätte auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen und war deshalb nicht geboten. • Mangels Nachweises einer befristeten Drittmittelbewilligung war die arbeitsvertragliche Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht erfüllt und somit unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und weist die Berufung des Beklagten zurück. Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.12.2008 ist unwirksam, weil die Drittmittel nicht für eine konkrete, von vornherein bestimmte Zeitdauer bewilligt waren. Automatische Verlängerungen und Kündigungsmöglichkeiten im Drittmittelvertrag schließen eine solche konkrete Bewilligung nicht aus sich heraus. Eine behauptete gesonderte Vereinbarung über Reduktionen des Personalbedarfs im IT-Teil wurde nicht substantiiert nachgewiesen und blieb unbeachtlich. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen.