Urteil
3 Sa 1057/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:0310.3SA1057.10.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Tarifnorm für den Zeitraum einer befristet gewährten Erwerbsminderungsrente, so entstehen für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010 3 Ca 446/10 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Tarifnorm für den Zeitraum einer befristet gewährten Erwerbsminderungsrente, so entstehen für die Dauer des Ruhens keine Urlaubsansprüche. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010 3 Ca 446/10 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung für 53 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2009. Der Kläger war seit dem 01.01.1978 bei der Beklagten beschäftigt. Seine letzte monatliche Bruttovergütung betrug 4.977,64 . Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD Anwendung. Am 04.04.2007 erlitt der Kläger einen schweren Herzinfarkt und ist seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 24.04.2007 ist der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Vom 01.11.2007 bis 30.04.2009 erhielt der Kläger zunächst eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 02.04.2009 erhält der Kläger seit dem 01.05.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete daraufhin gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD. Die Beklagte hat für das Jahr 2007 25 Urlaubstage auf den Tarifurlaub und drei Urlaubstage auf den Zusatzurlaub abgegolten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sei die Beklagte zur Abgeltung von insgesamt 53 Urlaubstagen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.176,22 brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger mit dem Abgeltungsanspruch geltend gemachten Urlaubsansprüche seien bereits nicht entstanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers in dem maßgeblichen Zeitraum nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD geruht habe und im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche erworben würden. Dies ergebe sich aus § 26 Abs. 2 c) TVöD, der im ruhenden Arbeitsverhältnis eine Verminderung des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens anordne. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2010 der Klage in ganz überwiegendem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.765,52 brutto nebst Zinsen verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 41 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 22.07.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.08.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 18.10.2010 begründet. Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Entstehung von neuen Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sei. Die gegenteilige Rechtsauffassung lasse unberücksichtigt, dass der Anspruch auf Urlaubsgewährung darauf ausgerichtet sei, den Arbeitnehmer zeitweise freizustellen, um sich für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erholen. Sie lasse sich somit weder mit dem Zweck des Urlaubs noch damit rechtfertigen, dass der Schutz des Arbeitnehmers die Entstehung von Urlaubsansprüchen gebiete. Wenn die Arbeitspflicht während des gesamten Urlaubsjahres nicht einmal entstehen könne, bleibe auch kein Raum für die Annahme, dass dennoch ein Urlaubsanspruch entstehe. Im Rahmen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses werde der Arbeitsvertrag selbst umgestaltet; das ruhende Arbeitsverhältnis sei gerade darauf ausgerichtet, dass die nach dem Arbeitsvertrag an sich geschuldete Arbeit weder zu leisten, noch zu vergüten sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.06.2010 3 Ca 446/10 abzuändern soweit der Klage stattgegeben worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint weiterhin, ihm stehe der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Zur Begründung beruft er sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 29.04.2010 (Az.: 11 Sa 64/09). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, vom Arbeitgeber abzugelten. Ein Abgeltungsanspruch setzt somit voraus, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht seinen gesamten, bis dahin entstandenen, Urlaubsanspruch in natura erhalten und genommen hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beklagte hat unstreitig sämtliche Urlaubsansprüche des Klägers, die bis einschließlich 31.10.2007 entstanden waren, ordnungsgemäß abgegolten. Damit hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers in urlaubsrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß abgerechnet. Weitere Urlaubsansprüche des Klägers sind nicht entstanden. In der Zeit vom 01.11.2007 bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2009 hat der Kläger keine Urlaubsansprüche erworben. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift ruht ein Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine befristete Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Dies war hier in vorgenanntem Zeitraum der Fall. Mit dem vom Tarifvertrag angeordneten Ruhen des Arbeitsverhältnisses findet eine grundlegende inhaltliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses dahingehend statt, dass die beiderseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und der Arbeitgeber schuldet kein Entgelt. Es fehlt somit an dem für das vertragliche Arbeitsverhältnis typischen Austauschverhältnis. Dieses Austauschverhältnis ist aber Grundvoraussetzung dafür, dass gleichzeitig mit der Erbringung der Arbeitsleistung auch Urlaubsansprüche für den Arbeitnehmer entstehen können. Zwangsläufige Folge des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses im vorgenannten Sinne ist damit, dass für die Dauer dieses Ruhens auch keine Urlaubsansprüche entstehen können. Die erkennende Kammer folgt damit den Entscheidungen des LAG Köln (Urteil vom 29.04.2010 6 Sa 103/10 - ) und LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2010 7 Sa 1571/09 -). Dabei kommt es entgegen der von der 9. Kammer des LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.10.2010 9 Sa 1541/09 - ) vertretenen Auffassung auch nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres geruht hat, Denn im ruhenden Arbeitsverhältnis kann ein Urlaubsanspruch von vorneherein nicht entstehen. Die gegenteilige, zuletzt vom LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.04.2010 11 Sa 64/09 - ) und dem LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.12.2010 4 Sa 209/10 vertretene Rechtsauffassung, vermag nicht zu überzeugen. Sie lässt gerade die grundlegend andere Ausgestaltung des ruhenden im Verhältnis zum aktiven Arbeitsverhältnis unberücksichtigt. Auf diesen Unterschied hat zuletzt auch der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in anderem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Er hat im Bereich der Altersversorgung ausgeführt, dass der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis so gewichtig ist, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2010 3 AZR 370/08 - ). Nichts anderes folgt aus einer jüngeren Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.12.2009 9 AZR 795/08 -). Soweit der 9. Senat dort entschieden hat, dass das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Teilnahme an Wehrübungen nicht aufgrund allgemeiner Bestimmungen dazu führt, dass der tarifliche Jahresurlaubsanspruch zeitanteilig entfalle, ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während es dort um eine weniger als einmonatige Wehrübung ging, beträgt der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 1 ½ Jahre. 2. Nach allem war somit die arbeitsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. III. Als insgesamt unterliegende Partei hat der Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Kreitner Schön Reuber