Urteil
3 Sa 1057/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem aufgrund Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen während des Ruhens keine neuen Urlaubsansprüche.
• Ein bereits bis zum Beginn des Ruhens ordnungsgemäß abgegoltenen Urlaub begründet keinen weiteren Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt zu einer grundlegenden Umgestaltung des Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung, weshalb Urlaubsentstehung während des Ruhens entfällt.
Entscheidungsgründe
Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsminderungsrente • Bei einem aufgrund Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen während des Ruhens keine neuen Urlaubsansprüche. • Ein bereits bis zum Beginn des Ruhens ordnungsgemäß abgegoltenen Urlaub begründet keinen weiteren Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt zu einer grundlegenden Umgestaltung des Austauschverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Vergütung, weshalb Urlaubsentstehung während des Ruhens entfällt. Der Kläger war seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt; es galt TVöD. Nach einem Herzinfarkt ab April 2007 war er dauerhaft arbeitsunfähig und erhielt vom 1.11.2007 bis 30.04.2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; ab 1.5.2009 bezog er unbefristet Rente, wodurch das Arbeitsverhältnis gemäß §33 Abs.2 Satz1 TVöD endete. Die Beklagte hatte für 2007 bereits 25 Tarif- und drei Zusatzurlaubstage abgegolten. Der Kläger verlangte Abgeltung von insgesamt 53 Urlaubstagen aus 2007–2009 und klagte auf Zahlung von brutto 12.176,22 €. Das Arbeitsgericht gab der Klage weitgehend statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte, dass das Arbeitsverhältnis in der relevanten Zeit gemäß §33 Abs.2 Satz6 TVöD geruht habe und im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaub nicht entstehe. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war form- und fristgerecht sowie statthaft. • Kein Anspruch nach §7 Abs.4 BUrlG: Ein Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung noch entstandener Urlaub nicht in natura gewährt wurde. Die Beklagte hatte alle bis 31.10.2007 entstandenen Ansprüche abgegolten; weitere Ansprüche sind nicht entstanden. • Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach TVöD: Nach §33 Abs.2 Satz6 TVöD ruhte das Arbeitsverhältnis während des Zeitraums der befristeten Erwerbsminderungsrente. Das Ruhen bewirkt die Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten; Arbeitnehmer ist von Arbeitsleistungspflicht befreit und Arbeitgeber schuldet kein Entgelt. • Fehlen des Austauschverhältnisses: Urlaubsentstehung setzt das synchrone Austauschverhältnis von Arbeit gegen Vergütung voraus. Da dieses im ruhenden Arbeitsverhältnis entfällt, können während des Ruhens keine Urlaubsansprüche entstehen. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Entscheidungen, die während bestimmter kurzzeitiger Ruhensphasen (z. B. Wehrübung) anteiligen Urlaubs begründeten, sind nicht übertragbar auf langandauernde Ruhenszeiten von etwa 1½ Jahren; der Tarifvertrag rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. • Folgerung: Mangels Entstehen weiterer Urlaubsansprüche war die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung der geltend gemachten 53 Urlaubstage, weil das Arbeitsverhältnis im relevanten Zeitraum gemäß §33 Abs.2 Satz6 TVöD ruhte und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis keine neuen Urlaubsansprüche entstehen. Die Beklagte hatte bereits alle bis zum Ruhen entstandenen Urlaubsansprüche abgegolten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.