Urteil
3 Sa 676/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB liegt auch bei Übernahme wesentlicher Betriebsmittel und Fortführung der Produktion mit im Wesentlichen gleicher Belegschaft vor.
• Vereinbarungen (dreiseitiger Vertrag, anschließender befristeter Arbeitsvertrag) sind nach § 134 BGB unwirksam, wenn sie objektiv darauf gerichtet sind, die Schutzwirkung des § 613a Abs.1 BGB zu umgehen.
• Bei einem solchen Betriebsübergang kann die sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG nicht angewendet werden; auch § 14 Abs.2a TzBfG rechtfertigt die Befristung nicht, wenn die "Neugründung" lediglich der Übernahme dient.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit befristeter Neuanstellung bei Umgehung des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) • Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 BGB liegt auch bei Übernahme wesentlicher Betriebsmittel und Fortführung der Produktion mit im Wesentlichen gleicher Belegschaft vor. • Vereinbarungen (dreiseitiger Vertrag, anschließender befristeter Arbeitsvertrag) sind nach § 134 BGB unwirksam, wenn sie objektiv darauf gerichtet sind, die Schutzwirkung des § 613a Abs.1 BGB zu umgehen. • Bei einem solchen Betriebsübergang kann die sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs.2 Satz2 TzBfG nicht angewendet werden; auch § 14 Abs.2a TzBfG rechtfertigt die Befristung nicht, wenn die "Neugründung" lediglich der Übernahme dient. Der Kläger war bei einer insolventen GmbH beschäftigt. Der Insolvenzverwalter verkaufte Betriebsmittel an die Beklagte; zeitgleich wurden Arbeitnehmer aufgefordert, einen dreiseitigen Aufhebungs- und Transfervertrag sowie vier Arbeitsvertragsangebote zu unterzeichnen. Der Kläger unterzeichnete; die Beklagte stellte ihn befristet bis 31.01.2011 ein. Der Kläger rügte, die Aufhebungs- und Befristungsvereinbarungen dienten der Umgehung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB und widersprächen damit dem Kündigungs- und Übernahmeschutz; ferner sei die Befristung wegen Vor-Arbeitsverhältnis unzulässig. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht (§§ 64 ArbGG, 519, 520 ZPO). • Tatbestandlicher Betriebsübergang: Die Beklagte übernahm gemäß Kaufvertrag die wesentlichen Betriebsmittel und setzte die Produktion am bisherigen Standort mit im Wesentlichen gleicher Belegschaft und gleichen Aufträgen fort; damit liegt nach der Gesamtwürdigung ein Übergang wirtschaftlicher Einheit im Sinne des § 613a Abs.1 BGB vor. • Unwirksamkeit der dreiseitigen Vereinbarung und des befristeten Vertrags: Die Vertragsgestaltung zielte offensichtlich darauf ab, die Wirkung des § 613a Abs.1 BGB zu vereiteln, weil durch Aufhebung der bisherigen Arbeitsverhältnisse und Neuvereinbarungen eine selektive Wiederaufnahme ermöglicht werden sollte; daher sind die Vereinbarungen nach § 134 BGB nichtig. • Anwendungsfolge des § 613a BGB: Wegen des Betriebsübergangs sind die Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Arbeitsverhältnissen auf die Beklagte übergegangen; deshalb besteht das Arbeitsverhältnis des Klägers unbefristet fort. • Zusätzliche arbeitsrechtliche Bewertung der Befristung: Nach §§ 14 Abs.2 Satz2, 16 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand; § 14 Abs.2a TzBfG (verlängerte Befristung bei Neugründung) findet keine Anwendung, weil die "Neugründung" hier der Betriebsübernahme diente und nicht dem Zweck des gesetzlichen Schutzes von Existenzgründern entspricht. • Rechtsfolge: Die unwirksame Befristung führt nach § 16 TzBfG zur Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; deshalb ist die Feststellungsklage begründet. Die Berufung wird erfolgreich; es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 31.01.2011 beendet wurde. Die Vertragsgestaltung (dreiseitiger Vertrag und anschließender befristeter Vertrag) ist wegen objektiver Umgehung des § 613a Abs.1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Wegen des Betriebsübergangs sind die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte übergegangen, sodass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wird zugelassen.