Urteil
5 Sa 891/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des beantragten Urlaubs arbeitsunfähig ist; die bisherige nationale Rechtsprechung, die Urlaubsgewährung von Arbeitsfähigkeit abhängig macht, ist vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zu überdenken.
• Unbezifferte Geldklagen sind gemäß § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig; für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind hinreichende Bezifferungsgrundlagen in der Klagebegründung erforderlich.
• Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Arbeitgeberseite setzen die Darlegung konkreter Pflichtverletzungen, eine Kausalität zur Gesundheitsschädigung und, bei Haftungsausschlussverweis, Vorsatz nach § 104 SGB VII voraus.
• Klageanträge auf konkrete Beschäftigung am Boden oder auf Angebotserteilung sind unzulässig, wenn sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind; das betriebliche Eingliederungsmanagement begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsstelle.
Entscheidungsgründe
Urlaubsanspruch trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit — Klage auf Schadensersatz und Bodenbeschäftigung abgewiesen • Ein Anspruch auf Urlaubsgewährung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des beantragten Urlaubs arbeitsunfähig ist; die bisherige nationale Rechtsprechung, die Urlaubsgewährung von Arbeitsfähigkeit abhängig macht, ist vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zu überdenken. • Unbezifferte Geldklagen sind gemäß § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO unzulässig; für eine Schätzung nach § 287 ZPO sind hinreichende Bezifferungsgrundlagen in der Klagebegründung erforderlich. • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen angeblicher Pflichtverletzungen der Arbeitgeberseite setzen die Darlegung konkreter Pflichtverletzungen, eine Kausalität zur Gesundheitsschädigung und, bei Haftungsausschlussverweis, Vorsatz nach § 104 SGB VII voraus. • Klageanträge auf konkrete Beschäftigung am Boden oder auf Angebotserteilung sind unzulässig, wenn sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind; das betriebliche Eingliederungsmanagement begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitsstelle. Der Kläger, Pilot bei der Beklagten seit 2003, beklagt gesundheitliche Beschwerden infolge wahrgenommener Öldämpfe im Cockpit beim Flugzeugtyp AVRO/BAe 146. Ab 2005 flog er dieses Muster; wiederholt traten „Oil Smell“-Vorfälle auf, die innerbetrieblich dokumentiert wurden. Nach wiederholter Krankheit, Kur und Untersuchungsergebnissen wurde der Kläger ab Juli 2008 fluguntauglich erklärt; seit März 2009 andauernde Arbeitsunfähigkeit. Er verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Fortkommensschaden und verletzt ersatzweise Informationspflichten, ferner Verpflichtung zu Beschäftigung am Boden oder Angebot eines Bodenarbeitsvertrags sowie Gewährung von Erholungsurlaub (2009/2010). Das Arbeitsgericht wies die Klage größtenteils ab; in der Berufung besteht Streit vor allem um Anspruchsvoraussetzungen, Beweislast, Zulässigkeit der Anträge und um den Urlaubsanspruch für 2010. • Die Berufung war überwiegend unbegründet; nur der Antrag auf Gewährung von 30 Urlaubstagen ab 01.06.2010 war erfolgreich. • Geldklage unbeziffert und damit unzulässig nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO; § 287 ZPO kann eine Schätzung nur bei ausreichender Bezifferung und Darlegung der Schätzungsgrundlagen zulasten des Klägers angewendet werden. • Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche scheitern materiell: Zwar bestehen Indizien für unterlassene, zögerliche Maßnahmen der Beklagten gegen Oil-Smell-Vorfälle, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger selbst betroffen war, dass Pflichtverletzungen ursächlich eine Gesundheitsschädigung herbeiführten, sowie der nach § 104 SGB VII erforderliche Vorsatz. • Es bestanden keine ausreichenden konkreten Vorwürfe und Nachweise zu einzelnen Smell-Ereignissen des Klägers; die Expositionshäufigkeit und der kurze, faktische Einsatzzeitraum des Klägers auf dem betroffenen Flugzeugmuster sprechen gegen hinreichenden Kausalitätsnachweis. • Der Antrag auf Beschäftigung am Boden bzw. auf Angebotserteilung ist unbestimmt und damit unzulässig; aus § 84 SGB IX folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, und aus der Fürsorgepflicht nur bei Darlegung freier, geeigneter Kapazitäten ein Anspruch. • Klageerweiterungen in Berufung sind unzulässig nach § 533 ZPO, weil sie neuen, nicht sachdienlichen Prozessstoff einführten und die Beklagte widersprach. • Das Gericht folgt dem EuGH und den sich anschließenden nationalen Entscheidungen: Die bisherige Praxis, nach der Urlaubsgewährung die Arbeitsfähigkeit voraussetzt, kann im Lichte europarechtlicher Vorgaben nicht aufrechterhalten werden; § 9 BUrlG schließt die Gewährung von Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit nicht aus und überlässt dem Arbeitnehmer die Entscheidung, ob er Urlaub trotz Krankheit realisiert. • Folgerung: Urlaubsanspruch für 2010 ist hinreichend bestimmt und begründet; der Arbeitgeber hat die Konkretisierungsbefugnis zur Lage des Urlaubs, nicht aber die Pflicht, ihn zu versagen, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Berufung des Klägers hatte überwiegend keinen Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.10.2010 30 Tage Urlaub für das Jahr 2010 zu gewähren; insoweit war die Berufung erfolgreich und die Revision für die Beklagte zugelassen. Die übrigen Anträge des Klägers auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, konkrete Beschäftigung am Boden und auf Angebotserteilung sind unzulässig oder unbegründet, weil die Geldforderung unbeziffert ist, der Kläger keine konkreten Pflichtverletzungen und keine Kausalität zwischen möglichen Pflichtverletzungen und seiner Erkrankung dargelegt hat sowie kein Vorsatz im Sinne des § 104 SGB VII feststellbar ist. Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz wurden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14.