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Urteil

9 Sa 1091/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:0112.9SA1091.10.00
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Leitsätze

Angestellten Diplom-Sportlehrern an Gymnasien steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L zu. Es ist sachlich gerechtfertigt, Sportlehrern mit dem Abschluss als Diplom-Sportwissenschaftler eine höhere Vergütung zu gewähren als Diplom-Sportlehrern.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2010 – 17 Ca 10917/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angestellten Diplom-Sportlehrern an Gymnasien steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L zu. Es ist sachlich gerechtfertigt, Sportlehrern mit dem Abschluss als Diplom-Sportwissenschaftler eine höhere Vergütung zu gewähren als Diplom-Sportlehrern. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2010 – 17 Ca 10917/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, geboren am 20. Mai 1956, schloss ihr sechssemestriges Studium an der Deutschen Sporthochschule K als Diplom-Sportlehrerin am 26. Oktober 1979 ab. Sie ist seit dem 19. Juni 1980 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt. Nach den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen vom 29. Juli 1980 und 6. November 1980 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT in seiner jeweiligen Fassung und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifordnungen. Die Eingruppierung richtet sich nach dem Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis, im Folgenden: Nichterfüllererlass). Nach dem Arbeitsvertrag war die Klägerin nach Ziff. 4.6 des Runderlasses in der damaligen Fassung in Vergütungsgruppe II b BAT eingruppiert. Sie ist nach Inkrafttreten des den BAT ersetzenden TV-L ab November 2006 auf der Grundlage des genannten Runderlasses in der Fassung vom 20. November 1981 nach Ziff. 4.10 eingruppiert in die Entgeltgruppe 11. Die Klägerin unterrichtet an dem L -L -Gymnasium in L -O , das als Elite-Schule des Sports im DSB gilt. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 bei dem beklagten Land die höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 geltend und wies zur Begründung darauf hin, dass Lehrkräfte mit einem Abschluss als Diplom-Sportwissenschaftler auf der Grundlage des Nichterfüllererlasses nach dieser Entgeltgruppe vergütet würden. Als sie studiert habe, habe sie einen solchen Abschluss nicht erreichen können. Dies könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, nachdem sie seit Jahrzehnten unterrichte und auch mit Koordinationsaufgaben betraut sei. Dazu gehöre die Organisation und Betreuung der Sportklassen in der Sekundarstufe I und der Sportkurse in der Sekundarstufe II sowie die Organisation des Teilinternats für Leistungssportler/innen in Kooperation mit dem TSV L und anderen Sportvereinen der Region. Das beklagte Land lehnte die Höhergruppierung mit Schreiben vom 2. November 2009 mit der Begründung ab, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 erfordere nach Ziff. 6.5 iVm. 4.3 des Runderlasses ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, was bei Diplom-Sportwissenschaftlern mit einem mindestens achtsemestrigen Studium der Fall sei. Mit der vorliegenden Klage, die am 25. November 2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 20. Mai 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Ziff. 4.10 des Nichterfüllererlasses seien Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Studium in die Entgeltgruppe 11 einzustufen. Hingegen setze eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 nach Ziff. 4.3 ein mindestens achtsemestriges Studium der Sportwissenschaften voraus, über das die Klägerin nicht verfüge. Eine Gleichsetzung eines früher erworbenen Abschlusses als Diplom-Sportlehrer mit einem jetzt erworbenen Abschluss als Diplom-Sportwissenschaftler sei in dem Runderlass gerade nicht erfolgt. Das Urteil ist der Klägerin am 16. August 2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 24. August 2010 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen. Sie verweist weiter darauf, während ihrer Studienzeit sei ein achtsemestriges Studium der Sportwissenschaften an der Deutschen Sporthochschule in K nicht angeboten worden. Nunmehr werde dort nicht mehr ein (sechssemestriges) Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrer angeboten, sondern das (achtsemestrige) Studium der Sportwissenschaft auch für spätere Lehrkräfte an Schulen. Sie verweist auf eine Bescheinigung der Leiterin des Prüfungsamtes der Deutschen Sporthochschule K vom 4. August 2010, in der es heißt, die Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis sowie die Prüfungsanforderungen für Absolventen der Deutschen Sporthochschule K mit dem akademischen Grad Diplom-Sportlehrer entsprächen (auf) dem Berufsfeld "Schule" voll und ganz den Anforderungen der Ausbildung von Diplom-Sportwissenschaftlern. Deshalb sei eine Vergleichbarkeit der Abschlüsse gegeben. Eine Gleichstellung von Diplom-Sportlehrern und Diplom-Sportwissenschaftlern sowie von Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportwissenschaftlerinnen im Lehrfach "Sport" sei vor diesem Hintergrund zu begrüßen. Es treffe zu, dass ein beamteter Lehrer als Studiendirektor zur Koordination schulfachlicher Aufgaben (A 15) im Bereich Sport an dem L -L -Gymnasium tätig sei. Jedoch nehme auch sie Koordinationsaufgaben im Bereich Sport wahr, was der Schulleiter auch unter dem 12. Oktober 2009 bescheinigt habe (vgl. Bl. 22 d. A.). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Mai 2010 – 17 Ca 10917/09 – festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. April 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 desTV-L zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 11 mit 5 % über dem Basiszinssatz seit 9. Dezember 2009 zu verzinsen sind. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land ist weiterhin der Ansicht, das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin sei nach dem allein maßgeblichen Runderlass des Kultusministeriums nicht gerechtfertigt. Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium im Sinne der Ziff. 4.3 des Runderlasses erfordere gemäß Ziff. 8.1 des Runderlasses iVm. der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT einen Studienabschluss nach einer Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern. Diese Ausbildungsvoraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Ein Abschluss als Diplom-Sportlehrer habe immer nur ein sechssemestriges Studium erfordert. Dies gelte auch heute noch, soweit dieser Studiengang an Hochschulen angeboten werde. Das achtsemestrige Studium der Sportwissenschaft vermittle eine weitergehende Befähigung. Es verweist auf die Prüfungsordnungen für beide Studienfächer. In der von der Klägerin eingeholten Bescheinigung des Prüfungsamtes der Deutschen Sporthochschule würden beide Studiengänge nur partiell gleichgestellt, und zwar nur für das Lehrfach "Sport" im Berufsfeld "Schule". Soweit die Klägerin Koordinationsaufgaben im Bereich Sport wahrnehme, rechtfertige auch dies nicht ihr Höhergruppierungsverlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 hat. Der für ihre vertraglichen Vergütungsansprüche allein maßgebliche Erlass über die Lehrereingruppierung (Nichterfüllererlass) sieht für die Tätigkeit der als Diplom-Sportlehrerin ausgebildeten Klägerin diese Vergütung nicht vor. Dies verstößt auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. 1. Der im Arbeitsvertrag ausdrücklich in Bezug genommene Nichterfüllererlass sieht für Diplom-Sportlehrer mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 vor (Ziff. 4.10). 2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 4.3 des Nichterfüllererlasses. Darin ist bestimmt, dass Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend in einem ihren Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach Unterricht erteilen, nach der Entgeltgruppe 12 vergütet werden, wobei diese Fallgruppe nicht für Tarifbeschäftigte der Fallgruppen 4.6 bis 4.20 gilt, also auch nicht für Diplom-Sportlehrer der Fallgruppe 4.10. Unter einem "abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" gilt gemäß Ziff. 8.1 des Nichterfüllererlasses die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage I a zum BAT. Nach dieser Protokollnotiz setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird nach einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. –. Diese Voraussetzung galt bereits bei der Einstellung der Klägerin im Jahr 1979. Unstreitig erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen nicht, da für den Studiengang eines Diplom-Sportlehrers eine Studienzeit von mindestens sechs Semestern, dagegen nicht von mindestens mehr als sechs Semestern galt, als sie die Prüfung im Jahr 1979 ablegte. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 12 nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. a. Zwar unterliegen die vom beklagten Land einseitig aufgestellten Eingruppierungsrichtlinien der Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach diesem Grundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen. Dieser Grundsatz findet trotz der Vertragsfreiheit auch hinsichtlich der Vergütung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung wie hier in den Eingruppierungsrichtlinien nach generalisierenden Prinzipien festlegt. Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung von Lehrern zu differenzieren, sind u.a. Unterschiede in der Ausbildung als auch in deren Lehrbefähigung anerkannt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 299/07 -). b. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das beklagte Land als Erlassgeber für die Eingruppierung einen bestimmten Schulabschluss und eine nachfolgende Weiterbildung durch Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlussprüfung zur Voraussetzung erheben. Dies ist sachlich gerechtfertigt, weil damit für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit – bei generalisierender Betrachtung - eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, dass die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte. Ferner soll mit der höheren Vergütung auch der durch die längere Ausbildungsdauer und den späteren Berufseintritt verursachte niedrigere Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen werden. Schließlich soll mit der Eingruppierung auch einer im Allgemeinen vielseitigeren Verwendbarkeit Rechnung getragen werden. Somit liegt selbst dann eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vor, wenn bei Lehrern mit vergleichbarer Tätigkeit nur die mit einem höherwertigen Ausbildungsabschluss eine höhere Vergütung erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 - ). c. Nach diesen Grundsätzen ist es sachlich gerechtfertigt, Lehrern, die Sport an einem Gymnasium unterrichten, eine höhere Vergütung zu gewähren, sofern sie einen Abschluss als Diplom-Sportwissenschaftler haben, als Lehrern mit dem Abschluss eines Diplom-Sportlehrers. Die Unterschiede in der Ausbildung rechtfertigen die unterschiedliche Ausbildung. Gegenstand der Sportwissenschaft sind unter vielfältigen Perspektiven die sportlichen Bewegungen des Menschen, deren individuelle und gesellschaftliche Bedingungen und Wirkungen. Ihr Blickwinkel weitet sich von den wettkampfmäßigen sportiven Erscheinungsformen über die Sporterziehung, den präventiven und rehabilitativen Gesundheitssport, über den Sport als Freizeitgestaltung sowie als Mittel der sozialen Integration und des psychischen Wohlbefindens bis hin zum Berufssport. Die Sportwissenschaft ist eine noch junge Disziplin, deren Entwicklung rasch verlaufen ist und deren Teildisziplinen (z. B. Sportmedizin, Sportbiomechanik, Trainingslehre, Sporttraumatologie, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportgeschichte) eigene Fragestellungen entwickelt haben. Im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Praxis sind diese sportwissenschaftlichen Teildisziplinen in ihrem Zusammenhang zu sehen bzw. an ganzheitlichen Phänomenen des Sports orientiert (Lüchtenberg, Studienfach Sport an der Universität K , www. ). Dieses Studium ist gegenüber dem (früheren) Studium eines Diplom-Sportlehrers breiter angelegt und vermittelt auch mehr vertiefte Kenntnisse der Sportwissenschaft. Dafür spricht schon die längere Mindeststudienzeit von zwei Semestern. Dies zeigt sich auch, wenn der wissenschaftliche Teil der Diplomprüfung der Klägerin mit dem vorstehend genannten heutigen Gegenstand der Sportwissenschaft verglichen wird. Es hat sich nicht nur das Wissen in den Teildisziplinen vergrößert, sondern es sind auch neue Teildisziplinen hinzugekommen wie z. B. Sportbiomechanik, Sporttraumatologie, Sportsoziologie, Sportmanagement. Vor allem ist aber zu beachten, dass das Studium der Sportwissenschaft auf die Vermittlung von Wissen für eine größere Zahl von Berufsfeldern angelegt ist als das Studium eines Diplom-Sportlehrers. Zwar findet auch während des Studiums der Sportwissenschaft eine Spezialisierung statt. Aber zunächst steht die Vermittlung eines breiten Grundlagenwissens, um die Absolventen für unterschiedliche Einsatzbereiche nach heutigen Anforderungen zu qualifizieren. Dem widerspricht auch nicht die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Prüfungsamtes der Deutschen Sporthochschule K . Darin wird eine Deckungsgleichheit der Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis ausdrücklich nur für das Lehrfach Sport im Berufsfeld "Schule" bescheinigt, also – wie das beklagte Land zurecht ausführt – nur eine partielle Gleichheit. d. Das Höhergruppierungsverlangen der Klägerin ist auch nicht aufgrund der neben der Lehrtätigkeit wahrgenommen Funktionsaufgaben gerechtfertigt. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Nichterfüllererlass bei einer solchen Kombination keine Höhergruppierung vorsieht. Auch macht die Klägerin zu Recht nicht geltend, sie müsse mit dem beamteten Lehrer, der als Studiendirektor zur Koordination schulfachlicher Aufgaben im Bereich Sport an dem L -L -Gymnasium mit einer Planstelle A 15 tätig ist, gleichbehandelt werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den öffentlichen Arbeitgeber nur innerhalb eines Ordnungs- und Regelungsbereichs. Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen, gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 2003 – 8 AZR 273/02 - ). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin selbständig die Koordinationsaufgaben wahrnimmt oder ob sie (nur) den beamteten Lehrer unterstützt. Nach alledem musste die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. Auch liegt keine Divergenz zu der bereits älteren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 1990 – 11 Sa 1064/89 – vor. Zurecht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass gerade auch in dieser Entscheidung auf die Maßgeblichkeit der in dem Nichterfüllererlass genannten "formalen" Voraussetzungen abgestellt worden ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 anzufechten, wird die klagende Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. Schwartz Dr. Weidert Schergel