Urteil
2 Sa 924/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Darlegung eines Anscheinsbeweises nach § 22 AGG reicht allein die Tatsache, Merkmalsträger zu sein, nicht aus.
• Indizien für eine Benachteiligung müssen über die bloße Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe hinaus konkrete Anhaltspunkte enthalten.
• Gleichbehandlungsmaßnahmen im Test (z. B. Verbot der Benutzung von Wörterbüchern) sind nicht per se Indizien für Diskriminierung, wenn sie der Einheitlichkeit der Prüfbedingungen dienen.
• Wenn in einem mehrstufigen Verfahren andere Merkmalsträger in folgende Stufen gelangen, spricht dies gegen eine unerlaubte Diskriminierung.
Entscheidungsgründe
Keine ausreichenden Indizien für Benachteiligung nach § 22 AGG • Für die Darlegung eines Anscheinsbeweises nach § 22 AGG reicht allein die Tatsache, Merkmalsträger zu sein, nicht aus. • Indizien für eine Benachteiligung müssen über die bloße Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe hinaus konkrete Anhaltspunkte enthalten. • Gleichbehandlungsmaßnahmen im Test (z. B. Verbot der Benutzung von Wörterbüchern) sind nicht per se Indizien für Diskriminierung, wenn sie der Einheitlichkeit der Prüfbedingungen dienen. • Wenn in einem mehrstufigen Verfahren andere Merkmalsträger in folgende Stufen gelangen, spricht dies gegen eine unerlaubte Diskriminierung. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unterlassener Einstellung mit dem Vorwurf diskriminierender Benachteiligung (Muslim, 51 Jahre). Die Beklagte führte ein mehrstufiges Bewerbungsverfahren mit Sprachtests und Kurzinterviews durch; der Kläger nahm am türkischen Sprachtest und an einem Englischtest teil. Dem Kläger wurde während des türkischen Tests die Benutzung eines Wörterbuchs untersagt; er behauptet, dies sei diskriminierend umgesetzt worden. Weiter rügt er, eine Seite des Englischtests sei nicht berücksichtigt worden und das Kurzinterview sei aus diskriminierenden Gründen negativ bewertet worden. Mehrere in die nächste Stufe Aufgenommene wiesen ebenfalls Merkmale wie Migrationshintergrund oder höheres Alter auf. Der Kläger legte keine konkreten Belege für die behaupteten Indizien vor. • Die Berufung ist unbegründet; es liegen keine darlegungs- und beweissubstantiierten Anzeichen nach § 22 AGG vor. • Allein die Tatsache, Merkmalsträger (Muslim, 51 Jahre) zu sein, genügt nicht als Indiz für Benachteiligung; es sind zusätzliche, konkretisierende Umstände erforderlich. • Das Verbot der Wörterbuchbenutzung diente der Gleichbehandlung der Testteilnehmer, da die übrigen Kandidaten kein Wörterbuch verwenden wollten; ein Verstoß gegen Gleichbehandlung wurde nicht substantiiert dargetan. • Dass der Hinweis auf das Benutzungsverbot erst während des Tests erfolgte, ist nicht indizierend, weil ein Hinweis erst bei beabsichtigter Nutzung erforderlich wurde. • Der Kläger konnte keine konkrete Reaktion der Interviewerin auf seine Angabe, säkularer Muslim zu sein, substantiiert darstellen; eine diskriminierende Reaktion liegt nicht fest. • Behauptungen über fehlende Testseiten oder unberücksichtigte Antworten waren nicht hinreichend belegt; angekündigte Beweismittel wurden nicht vorgelegt. • Die Nähe der Punktzahl zu aufgenommenen Bewerbern spricht nicht für Benachteiligung; andere Bewerber mit diskriminierenden Merkmalen wurden in die nächste Stufe aufgenommen, was gegen eine systematische Diskriminierung spricht. • Die Kammer hält die Bewertung der Sprachkompetenz und des Kurzinterviews für ordnungsgemäß; festgestellte Mängel in Übersetzung und Verhalten des Klägers rechtfertigen die Platzierung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Schadensersatzanspruch wegen angeblicher diskriminierender unterlassener Einstellung wird abgewiesen. Es fehlen konkrete, substantiiert dargelegte Indizien im Sinne des § 22 AGG, die eine Benachteiligung wegen Religion oder Alters vermuten ließen. Gleichbehandlungsmaßnahmen im Prüfablauf und die Tatsache, dass auch andere Merkmalsträger in die nächste Stufe gelangen, sprechen gegen eine Benachteiligung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.