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Urteil

4 Sa 815/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:1203.4SA815.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2010 – 5 Ca 9162/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers. Kern des Streites ist, ob der Kläger in der Zeit von 1998 bis 2005, während der er in der Justizvollzugsanstalt in M tätig war, bereits richtigerweise nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen für Angestellte im allgemeinen Justizvollzugsdienst nach Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14.12.1993 mit Wirkung ab 01.01.1994 einzugruppieren war. 3 Der am 24.06.1955 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.10.1982 bei dem beklagten Land als Angestellter im Strafvollzug tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft vertraglicher Inbezugnahme bis zum 31.10.2005 der BAT-West und ab dem 01.11.2005 der Tarifvertrag der Länder und die diese diesen ergänzenden Tarifvorschriften Anwendung. 4 In der oben genannten Zeit seiner Tätigkeit in Moers-Kapellen wurde der Kläger gemäß Entgeltgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT Anlage 1 a Abschnitt T Unterabschnitt 2 vergütet. 5 In der Justizvollzugsanstalt in M waren zu der angegebenen Zeit weitestgehend Abschiebegefangene, in Einzelfällen auch Untersuchungsgefangene untergebracht. Strafgefangene waren dort nur in Ausnahmefällen untergebracht und – sofern überhaupt – nur für wenige Tage. 6 Von montags bis freitags sah der Arbeitstag des Klägers regelmäßig so aus: 7 07:30 Uhr bis einige Minuten nach 08:30 Uhr Freistunde der Gefangenen mit Überwachen des Ein- und Ausrückens der Gefangenen, einer Stunde optischer Überwachung der Gefangenen im Freistundenhof und Verschließen der einzelnen Zellen nach Einrücken der Gefangenen. 8 Danach begann der Kläger den Besuchsdienst ab ca. 08:45 Uhr. Der Kläger betreute mehrere Besuche täglich, für die jeweils 30 Minuten Nettokontaktzeit zwischen Besucher und Gefangenem zur Verfügung stand und weitere 15 Minuten für begleitende Tätigkeiten. Insbesondere mussten in dieser Zeit die Gefangenen aus dem Zellentrakt beziehungsweise der Zelle geholt und wieder dorthin gebracht werden. Das Dienstende war für 16:00 Uhr vorgesehen. 9 Bei der Abwicklung des Besucherdienstes oblagen dem Kläger folgende Tätigkeiten zur selbständigen Durchführung: Der Kläger holte sich die Besucherkarte an der Außenpforte ab, um weitere Eintragungen, insbesondere die Ankunfts- und Weggangszeiten, sowie "Sonstiges" zu dokumentieren. Er arbeitete mit dem Sozialdienst zusammen. Er nahm Wäsche von außerhalb für Abschiebegefangene an und kontrollierte die einzelnen Kleidungsstücke auf gefährliche Gegenstände, Rauschmittel etc.. Er durchsuchte auch die Gefangenen auf gefährliche Gegenstände. Er begleitete die Gefangenen zum Besucherraum und brachte sie anschließend in die Zellen zurück. Er nahm Geld und andere persönlichen Gegenstände von den Gefangenen an und übergab sie an den sogenannten "Kammerbeamten". Der Kläger überwachte auch Eheschließungen und Taufen. Zu seinen Überwachungsaufgaben gehörte es, darauf zu achten, dass zwischen Besuchern und Gefangenen keine Gegenstände übergeben wurden. Er musste gegebenenfalls entsprechende Gegenstände sicherstellen. Es war seine Pflicht, gefundenes Rauschgift seinem Vorgesetzten zu melden und ihm das Rauschgift zu übergeben. Er musste Gespräche zwischen Besuchern und Gefangenen, die das Verfahren betrafen, unterbinden. Dazu gehörte auch, dass er die in ausländischer Sprache geführten Gespräche unterbrechen musste. 10 Wenn ein Besuch ausfiel, unterstützte der Kläger seine Kollegen im Vollzugsdienst. 11 Neben der zuvor geschilderten Tätigkeit versah der Kläger alle zwei Wochen einen Wochenenddienst über zwei Tage. Ihm oblag dabei die Überwachungstätigkeit im geschlossenen Vollzugsdienst sowie im Abschiebebereich. 12 Seit dem 01.02.2005 versieht der Kläger seinen Dienst in der Besuchsabwicklung der Justizvollzugsanstalt Köln. Seit dem 01.02.2005 wird er nach der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt II der Anlage 1 a BAT vergütet. Zum 01.11.2005 wurde er in die Entgeltgruppe VI Stufe 6 übergeleitet. 13 In Köln überwacht der Kläger schwerpunktmäßig Einzelbesuche von Untersuchungsgefangenen und von Schwerverbrechern. Daneben betreut er an Wochenenden 50 Gefangene komplett von Dienstanfang bis Dienstende. In der Justizvollzugsanstalt Köln sind weibliche und männliche Untersuchungsgefangene, Strafgefangene und Jugendgefangene inhaftiert. Im Untersuchungshaftbereich des Männerbereichs sitzen auch extrem gefährliche Inhaftierte ein. Es werden in der Justizvollzugsanstalt Köln auch terroristische Gewalttäter untergebracht. 14 Mit Schreiben vom 24.08.2005 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt II der Anlage 1 a BAT. Den Erhalt dieses Schreibens bestätigte das beklagte Land mit Schreiben vom 08.11.2005. Der Kläger strebt mit seiner Klage die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 TVL ab dem 01.11.2006 an. Mit Telefax vom 29.02.2008 machte er durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten erneut eine entsprechende Eingruppierung geltend. 15 Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, ihm habe in Moers-Kapellen auch das umfassende Berichtswesen oblegen. Er habe regelmäßig weisungsgemäß Bericht gegenüber seinem Vorgesetzten erstattet (Bl. 47 d. A.), er habe auch bei Fund von Rauschgift oder ähnlichen Gegenständen einen Bericht zu schreiben gehabt mit dem Ziel, dass dieser an die Polizei weiter geleitet werde. Zweitinstanzlich (Bl. 158 d. A.) trägt der Kläger vor, es habe keine Berichtspflicht gegeben. 16 Der Kläger hat weiter vorgetragen, ihm haben auch die Einweisung und das Anlernen von neuen Kollegen in M oblegen. 17 Während des zusätzlich zur Besuchsabwicklung alle 14 Tage zu versehenen Wochenenddienstes sei er auch zuständig gewesen, medizinische Notfälle zu erkennen und die entsprechende Versorgung sicher zu stellen sowie sonstige Gefahren, zum Beispiel Feuer, abzuwehren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Dort sei es im Hafthaus bei Ein- und Ausrücken der Freistunde und im Freistundenhof mehrfach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Es habe im Hafthaus extrem viele Vorfälle mit Einweisungen in den besonders gesicherten Haftraum gegeben. 18 Die Überwachung der Abschiebegefangenen sei besonders schwierig, da sie oft die Inhaftierung nicht verstanden hätten. Jeder zweite Gefangene sei psychisch auffällig. Ein großer Teil der Gefangenen sei mit Hepatitis A, B und C erkrankt sowie HIV positiv gewesen, sodass entsprechende Präventivmaßnahmen zum eigenen Schutz und zum Schutz von Besuchern und Mitgefangenen zu beachten gewesen seien. In Moers hätten die Gefangenen in der Regel verstanden, dass sie ausgewiesen würden und insofern das Gefühl gehabt, in dem Land nichts mehr zu verlieren zu haben. Die Tätigkeiten in Moers seien daher viel gefährlicher gewesen und hätten mehr Erfahrung, Selbständigkeit und Zuverlässigkeit gefordert als die Tätigkeit in Köln. 19 Er, der Kläger, habe seit mindestens 1998 seine Tätigkeit ohne Einzelanweisungen ausgeführt. Auch eine fachliche Aufsicht durch seine Vorgesetzten sei nicht ausgeübt worden. Man habe seine Arbeit nie überwacht. Die fachliche Aufsicht habe sich auf eine einmalige Kontrolle im Halbjahr beschränkt. 20 Der Kläger beruft sich auch hinaus auf den Gleichbehandlungsgrundsatz: 21 In Moers-Kapellen sei der Kollege M in der Telefonzentrale tätig gewesen und sei nach Vergütungsgruppe V c vergütet worden. Diese Tätigkeit sei weder selbständiger noch qualifizierter als seine, des Klägers, Tätigkeit gewesen. 22 In der JVA Köln seien alle Angestellten, die ungefähr das gleiche Alter hätten wie er, der Kläger, schon vor 2005 in BAT V c eingruppiert gewesen. Dieses betreffe Herrn S (Freizeitkoordinator), Herrn K (Abteilungsangestellter), Herrn R (Beifahrer) und Herrn H (Fahrer). Auch sie hätten während der Bewährungszeit keine qualifiziertere und keine selbständigere Tätigkeit als der Kläger geleistet. 23 Wegen der Berechnung des Klägers zu seinen Klageanträgen wird auf Bl. 9 der Akten Bezug genommen. 24 Der Kläger hat beantragt, 25 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn – rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 – nach Vergütungsgruppe V c Lebensaltersstufe 41 BAT West zu vergüten; 26 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn seit dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 nach einer individuellen Entgeltgruppe (über Entgeltgruppe VIII Stufe 6 TV-Länder), bemessen nach einem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.574,17 € monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder zu vergüten; 27 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn seit dem 01.11.2008 bis 28.02.2009 nach einer individuellen Entgeltgruppe (über Entgeltgruppe VIII Stufe 6 TV-Länder) in Höhe von 2.650,00 € monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in Verbindung mit der Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder) zu vergüten; 28 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn seit dem 01.03.2009 mit einen individuellen Entgelt in Höhe von 2.770,70 € (Grundentgelt) gemäß dem Arbeitsentgelt des Klägers bei tariflicher Entgelterhöhung zu vergüten; 29 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, sein Entgelt gemäß der sich nach § 4 ergebenden individuellen Entgeltstufe ab dem 01.04.2009 bei tariflichen Entgelterhöhungen jeweils in dem Maße zu erhöhen, wie sich das Entgelt gemäß Entgeltgruppe VIII TV-Länder erhöht; 30 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm die Differenz zwischen beantragter und gezahlter Vergütung gemäß Ziffer 1. bis 5. mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. 31 Das beklagte Land hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Das beklagte Land hat vorgetragen, es sei nicht zu erkennen, warum die Überwachung von Abschiebungsgefangenen besonders schwierig sein solle. Es sei bereits falsch, dass sie den Sinn ihrer Inhaftierung nicht verstünden. Selbige beruhe auf einer Gerichtsentscheidung, die ihnen zugestellt werde. Meistens seien sie auch anwaltlich vertreten. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, jeder zweite Gefangene sei psychisch auffällig. 34 Mit einer Unterbringung von Gefangenen in besonders gesicherten Hafträumen habe der Kläger in M kein Mal zu tun gehabt. 35 Falsch sei auch die Behauptung, ein großer Teil der Gefangenen sei an Hepatitis oder HIV erkrankt. Dieses treffe nur in Einzelfällen zu. Dieses habe aber auf die Tätigkeit des Klägers keinen Einfluss. Zwar gebe es in den Anstalten Schutzmaßnamen zum Beispiel durch die Bereitstellung von Gummihandschuhen, diese seien in der Regel aber nur bei Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zu verwenden. 36 Falsch sei auch, dass es dem Kläger oblegen hätte, medizinische Notfälle zu erkennen und entsprechende Vorsorge sicherzustellen sowie Gefahren wie Feuer und Ähnliches abzuwehren. 37 Der Kläger habe auch nicht mit dem Sozialdienst zusammenzuarbeiten gehabt. Jedenfalls habe ihm nicht die Anweisung und das Anlernen von neuen Kollegen oblegen. Er habe neuen Kollegen allenfalls in Einzelfällen Hinweise gegeben. 38 Die Tätigkeit des Klägers in Moers könne nach kurzer Einarbeitungszeit von jedem Dienstanfänger geleistet werden. Der Dienstbetrieb einer derartigen Einrichtung sei aus Gründen von Sicherheit und Ordnung umfassend geregelt und zum größten Teil auch schriftlich niedergelegt. Die Vorgesetzten seien verpflichtet, bei einem von ihnen auch nur zufällig festgestellten Verstoß im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstaufsicht sofort einzugreifen. 39 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2010 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 31.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.06.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 31.08.2010 am 31.08.2010 begründet. 40 Der Kläger setzt sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. 41 Der Kläger führt aus, dass ihm auch während des 14-tägigen Dienstes im allgemeinen Vollzugsdienst keine Weisungen erteilt worden seien und kein Vorgesetzter als Ansprechpartner in der Haftanstalt anwesend gewesen sei. Die Fachaufsicht sei jedenfalls nicht öfter als einmal im Halbjahr ausgeübt worden. Während des Besuchsdienstes habe er 8 – 9 Besuche täglich allein zu betreuen gehabt. Wegen des weiteren Vortrages des Klägers zum Fehlen fachlicher Aufsicht wird auf dessen Schriftsatz vom 19.11.2010 (Bl. 149 ff. d. A.) Bezug genommen. 42 Der Kläger beantragt, 43 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger – rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2006- nach Vergütungsgruppe V c Lebensaltersstufe 41 BAT West zu vergüten, 44 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.11.2006 bis zum 31.12.2007 nach einer individuellen Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-Länder) bemessen nach einem Vergleichsentgelt in Höhe von 2.574,17 EUR monatlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder zu vergüten, 45 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2008 bis zum 28.02.2009 nach einer individuellen Entgeltgruppe (über Entgeltgruppe 8 Stufe 6 TV-Länder) in Höhe von 2.650,00 EUR monatlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder zu vergüten, 46 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.03.2009 mit einem individuellen Entgelt i. H. v. 2.770,70 EUR (Grundentgelt) gemäß das Arbeitsentgelt des Klägers zu vergüten, 47 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Entgelt des Klägers gemäß der sich nach Ziffer 4 ergebenden individuellen Entgeltstufe ab dem 01.04.2009 bei tariflichen Entgelterhöhungen jeweils in dem Maße zu erhöhen, wie sich das Entgelt gemäß Entgeltgruppe 8 TV-L Länder erhöht, 48 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die Differenzbeträge zwischen beantragter und gezahlter Vergütung gemäß Ziffer 1 bis 5 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. 49 Die Beklagte beantragt, 50 die Berufung zurückzuweisen. 51 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 52 Entgegen der Behauptung des Klägers sei die fachliche Aufsicht ihm gegenüber nicht auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen. Bei dem Hafthaus in Moers handele es sich um eine geschlossene Einrichtung. Infolgedessen habe der Kläger dort permanent mit seinen Vorgesetzten und den weiteren Justizangestellten zusammen gearbeitet. Insbesondere bei der Tätigkeit in der Besucherkontrolle habe er sich fortwährend in Gegenwart und damit im Focus seiner Vorgesetzten befunden. 53 Soweit der Kläger sich unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Kollegen H beziehe, so habe dieser nicht ausschließlich in der Telefonzentrale gearbeitet. Er habe dem allgemeinen Vollzugsdienst angehört und sei dort in durchaus unterschiedlichen Bereichen eingesetzt gewesen. Neben dem allgemeinen Abteilungsdienst im Hafthaus mit vielfältigen Aufgaben habe er als Nachtschichtleiter gearbeitet. Ferner habe er den Dienst an der Außenpforte verrichtet. Er habe damit im Vergleich zum Kläger durchweg anspruchsvollere Tätigkeiten ausgeübt. In der Telefonzentrale sei er nur aushilfsweise bzw. sporadisch eingesetzt gewesen. 54 Dem gegenüber behauptet der Kläger, Herr H sei zu 98 % in der Telefonzentrale tätig gewesen. 55 Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 56 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 57 Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. 58 Der Kläger kann keine für ihn günstigen Rechtsfolgen daraus ableiten, dass er bereits in seiner Tätigkeit in Moers-Kapellen bis zum Jahre 2005 nach Vergütungsgruppe V c BAT einzugruppieren gewesen wäre. Denn die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, auf der sie aufbaut, verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 20 Absatz 3 GG und sind deshalb nicht justiziabel (vgl. grundsätzlich dazu BAG 16.04.1986 – 4 AZR 595/84; BAG 31.08.1983 – 4 AZR 35/81; BAG 29.11.2001 – 4 AZR 757/00; BAG 04.12.1997 – 2 AZR 809/96). 59 Die Unbestimmtheit ergibt sich im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Fällen, die den zitierten Urteilen zugrunde lagen, in denen teils Unbestimmtheit angenommen wurde, teils verneint wurde, nicht aus der Unbestimmtheit eines in der Tarifnorm verwandten Begriffes, sondern daraus, dass hier die einschlägige Tarifvorschrift in sich widersprüchlich ist. 60 Diese Widersprüchlichkeit hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 22.07.1998 (4 AZR 99/97) offenbar übersehen. Denn das Bundesarbeitsgericht geht dort (Rn. 50) davon aus, dass die Tarifparteien in der früheren Fassung der Anlage 1 a für die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 dieselben Merkmale wie in der heutigen Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 vereinbart gehabt hätten. Dieses trifft jedoch nicht zu: 61 I. Für die Eingruppierung der Angestellten im allgemeinen Vollzugsdienst nach der Anlage 1 a zum BAT/BL galten bis zum 31.12.1993 folgende spezielle Vergütungsgruppen: 62 Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 15 63 Aufseher mit selbständiger Tätigkeit im Justizvollzugsdienst (Strafvollzugsdienst).* 64 Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 65 Aufseher mit selbständiger Tätigkeit im Justizvollzugsdienst (Strafvollzugsdienst) nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der VergGr. VIII Fallgruppe 15, wenn sie sich durch besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit aus dieser Vergütungsgruppe herausheben (besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann).* 66 Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 67 Angestellte die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der VergGr. VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. VII. 68 Durch Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 14.12.1993 wurde mit Wirkung ab 01.01.1994 die Vergütung der Angestellten angehoben. Seit dem 01.01.1994 haben die einschlägigen Tarifvorschriften folgenden Wortlaut: 69 II. Angestellte im allgemeinen Justizvollzugsdienst 70 Vergütungsgruppe V c 71 Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besonderen Erfahrungen und Zuverlässigkeit erfordert, 72 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1. 73 Vergütungsgruppe VI b 74 Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.) 75 Angestellte im offenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VII, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.) 76 Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbständiger Tätigkeit 77 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII. 78 Vergütungsgruppe VII 79 Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 80 Vergütungsgruppe IX b 81 Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst während einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten. 82 II. Die frühere Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 und die heutige Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 als Ausgangsfallgruppen für den Bewährungsaufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe (früher VI b Fallgruppe 2, heute V c) unterscheiden sich in den wesentlichen Tätigkeitsmerkmalen grundlegend: 83 Während in der früheren Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 die Heraushebung durch besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit sich auf die Aufseher selbst bezog ("…wenn sie sich durch besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit auf dieser Vergütungsgruppe heraus heben …") bezieht sich die Heraushebung heute nicht mehr auf die Angestellten, sondern auf die Tätigkeit ("…deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII heraushebt, dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert…"). 84 1. In der früheren Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 konnte der Aufstieg in diese Vergütungsgruppe in jeder Tätigkeit eines Aufsehers nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 15 erfolgen. Die Tätigkeit musste nur "selbständig" sein. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 forderte keine gegenüber der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 15 herausgehobenen Tätigkeiten sondern lediglich, dass die "Aufseher" selbst "besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit" besaßen. 85 Dem gegenüber muss sich in Vergütungsgruppe VI b die Tätigkeit der Angestellten aus der Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII, das heißt aus der nur "selbständigen Tätigkeit", herausheben. Es sind damit offensichtlich höhere Anforderungen an die Tätigkeit der Angestellten als in Vergütungsgruppe VII gestellt. Die Tätigkeit muss so beschaffen sein, "dass sie besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erfordert ". Es wird hier eine gegenüber der Vergütungsgruppe VII herausgehobene Tätigkeit gefordert, für deren Erledigung besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit erforderlich sind. 86 2. Unverändert ist allerdings der Klammerzusatz. In der früheren Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 13 passte dieser Klammerzusatz logisch zu den Tarifmerkmalen. Damals musste nämlich nicht die Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit und Erfahrung erfordern, sondern die Aufseher mussten besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit besitzen. Deshalb war es stimmig, die besondere Erfahrung und Zuverlässigkeit der Angestellten dadurch festzustellen, dass "die fachliche Aufsicht auf einen Mindestmaß beschränkt werden kann". 87 Nunmehr aber beziehen sich die Qualifizierungsmerkmale "Erfahrung und Zuverlässigkeit" auf die Tätigkeit. Die Tätigkeit muss solche Eigenschaften erfordern und sich damit aus der Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII herausheben. Die Tätigkeit muss dadurch qualifizierter sein. 88 Dem widerspricht aber der unverändert übernommene definitorische Klammerzusatz: 89 Wenn die Tätigkeit dadurch definiert wird, dass die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann, dann spricht das gerade dafür, dass eine möglichst einfache und wenig bedeutungsvolle Tätigkeit vorliegt. 90 Der definitorische Klammerzusatz steht also in Widerspruch zu dem Merkmal, dass er definieren soll. 91 III. Einen diesen Kontrast versöhnenden Weg der Auslegung sieht die Kammer nicht. Sie sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, durch Vernachlässigung des einen oder des anderen Merkmals in die eine oder andere Richtung diesen Widerspruch aufzulösen. Es mag sein, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelte. Tarifverträge entstehen jedoch aus Verhandlungen, in denen gegensätzlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in die Ergebnisse einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Klammerzusatz bewusst zugunsten der Arbeitnehmerseite beibehalten worden ist, während die Tätigkeitsbezogenheit der definierten Tarifmerkmale nur eine redaktionelle Konzession an die Systematik des BAT war, dessen Tätigkeitsmerkmale überwiegend auf die Tätigkeit und nicht auf die Person des Ausübenden abstellen. Es kann aber auch umgekehrt nicht ausgeschlossen werden, dass die Erhöhung der Anforderungen an die Tätigkeit gegenüber der Ausgangsgruppe eine Konzession der Arbeitnehmerseite an die Arbeitgeberseite war, die der Anhebung der Vergütungsgruppen für den allgemeinen Vollzugsdienst geschuldet war. 92 Insgesamt handelt es sich damit um eine in sich widersprüchliche Norm, die nicht justiziabel ist. Der Kläger kann aus der Norm keine für ihn günstigen Rechtsfolgen ableiten. 93 Es besteht auch kein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 94 I. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechtdarstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 28.01.1998 – 4 AZR 426/96). Im Bereich der Vergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Das gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gewährleistet, einzelne Arbeitnehmer besser stellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. 95 Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber, ohne nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip vorzugehen, mehrere Vergütungssysteme anwendet und dabei nicht nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt. 96 II. Im vorliegenden Fall lässt sich auch aufgrund des Vortrages des Klägers ein bestimmtes erkennbares und generalisierendes Prinzip außerhalb des Vergütungssystems des BAT für die Zeit der Tätigkeit des Klägers in Moers-Kapellen – darauf kommt es entscheidend an – nicht feststellen. 97 1. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass Herr H als Telefonist dort in Vergütungsgruppe V c eingruppiert gewesen sei. 98 Nach Vorbringen der Beklagten hat Herr H nur zu einem kleinen Teil seiner Tätigkeit in der Telefonzentrale geleistet, nach Vorbringen des Klägers zu 98 %. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit gänzlich unsubstantiiert. Schon daran muss der Anspruch scheitern. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, inwieweit Herr H aufgrund seiner anderen Tätigkeiten nicht in einer höheren Vergütungsgruppe einzugruppieren gewesen war als der Kläger. 99 Selbst wenn aber Herr Hoffmann übertariflich eingruppiert gewesen wäre, so in aus der übertariflichen Eingruppierung dieses einen Arbeitnehmers kein allgemeines Prinzip erkennbar. 100 Dieses gilt umso mehr, als alle Dienststellen des beklagten Landes nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung gehalten sind, keine übertariflichen Leistungen zu gewähren. Wenn in einem einzelnen Fall ein ohne Rücksicht auf diese Rechtslage ein Arbeitnehmer übertariflich eingruppiert und vergütet worden wäre, so könnte der Kläger aus diesem Pflichtenverstoß keine Rechte ableiten. 101 2. Sofern der Kläger sich – erstinstanzlich – des weiteren darauf berufen hat, in der Justizvollzugsanstalt Köln seien alle Angestellten, die ungefähr das gleiche Alter hätten wie er, der Kläger, schon vor 2005 mit BAT V c bzw. nunmehr mit Entgeltgruppe VIII vergütet worden und dazu vier Personen benannt hat, so lässt sich daraus ebenfalls kein allgemeines Prinzip erkennen. 102 Selbst wenn angesichts der Unsubstantiiertheit des Vortrags ("ungefähr das gleiche Alter") festgestellt werden könnte, das vier Angestellte in Köln mit ungefähr dem gleichen Alter des Klägers schon vor 2005 in der Vergütungsgruppe V c eingruppiert gewesen sind, dann kann daraus kein allgemeines Prinzip erkannt werden, alle Angestellten die "ungefähr das gleiche Alter" wie der Kläger haben, nach V c einzugruppieren. Eine solche Eingruppierung wäre nicht nur ein Verstoß gegen das heutige geltende Verbot der Altersdiskriminierung, sie wäre auch so fern von dem tariflichen Vergütungssystem, dass – der Vortrag des Klägers unterstellt – davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei dem Kriterium des Alters um eine Zufälligkeit handelt. Bei der kleinen Zahl kann auch kein statistisches Indiz dafür gesehen werden, dass das beklagte Land unabhängig von tariflichen Eingruppierungsmerkmalen in der Justizvollzugsanstalt Köln nach Alter eingruppierte. 103 Dahinstehen kann dabei, dass die jeweiligen Personen gegenüber der Tätigkeit des Klägers andere Tätigkeiten ausüben und – da jeglicher substantiierte Vortrag des Klägers fehlt – nicht festgestellt werden kann, dass es insoweit sich überhaupt um eine übertarifliche Eingruppierung handelt. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 105 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 106 Gegen dieses Urteil kann von 107 R E V I S I O N 108 eingelegt werden. 109 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 110 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 111 Bundesarbeitsgericht 112 Hugo-Preuß-Platz 1 113 99084 Erfurt 114 Fax: 0361 2636 2000 115 eingelegt werden. 116 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 117 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 118 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 119 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 120 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 121 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 122 Dr. Backhaus Sprack Beißel