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Urteil

4 Sa 771/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:1126.4SA771.10.00
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Leitsätze

Zweistufe Ausschlussfrist:

- Beginn der ersten Stufe

- „sich nicht erklären“ als Beginn der zweiten Stufe.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.04.2010 – 2 Ca 2288/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zweistufe Ausschlussfrist: - Beginn der ersten Stufe - „sich nicht erklären“ als Beginn der zweiten Stufe. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.04.2010 – 2 Ca 2288/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten – soweit das zweitinstanzlich noch relevant ist – um Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer. Die beklagte Arbeitgeberin macht diese aufgrund einer Widerklage gegen den Kläger geltend. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 06.05.2010 zugestellt Urteil hat die Beklagte am Montag, den 07.06.2010, Berufung eingelegt und diese am 06.07.2010 begründet. Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich darin mit Rechtsausführungen gegen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.03.2010 teilweise abzuändern und den Kläger kostenpflichtig zu verurteilen an die Beklagte 9.135,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 213 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu den Schadensersatzansprüchen der Beklagten aus dem Wasserschaden gilt Folgendes: Alle Ansprüche der Beklagten aus diesem Vorfall sind verfallen. Auf die Ansprüche der Beklagten findet die Ausschlussfrist aus § 7 des Arbeitsvertrages vom 23.07.2001 Anwendung. Diese lautet: Soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht zur Anwendung kommt, verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dass diese vertragliche zweistufige Ausschlussfrist mit der Obliegenheit zur schriftlichen Geltendmachung zwei Monate nach Fälligkeit und der weiteren Obliegenheit, den Anspruch innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend zu machen, wenn die Gegenpartei den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung erklärt, und nicht die Verfallklausel aus dem Tarifvertrag für das "SHK-Handwerk" Anwendung findet, ergibt sich aus Folgendem: Nach der vertraglichen Vorschrift in § 7 gilt diese Ausschlussfrist, "soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht bzw. nicht zur Anwendung kommt". Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist besteht in dem Manteltarifvertrag für das Installateur– und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer Handwerk in Nordrhein-Westfalen vom 13.08.2007, der zurzeit der hier streitigen Ansprüche gültig war. Er kam jedoch nicht "zur Anwendung". Was mit dieser Tatbestandsvoraussetzung gemeint ist, ist durch Auslegung zu ermitteln: Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck sprechen dafür, dass mit "zur Anwendung kommen" nicht der Fall gemeint ist, dass ein Tarifvertrag nur Kraft der in demselben Arbeitsvertrag formularmäßig vorgesehenen Pauschalvereinbarung des Tarifwerkes gilt. a. Schon die Begrifflichkeit "zur Anwendung kommt", spricht dafür, dass eine Wirkung gemeint ist, die von außerhalb des Vertragswerkes erzeugt wird, was insbesondere bei einer normativen Wirkung – hier aufgrund des TVG – der Fall ist. b. Im Besonderen aber spricht die Systematik dafür, dass mit der Wortwahl "nicht zur Anwendung kommt" nicht gemeint ist, dass der Tarifvertrag in § 1 Nr. 3 desselben Arbeitsvertrages pauschal in Bezug genommen worden ist. Da nämlich § 1 Nr. 3 schon formularmäßig die Vereinbarung des Tarifwerkes vorsieht, wäre der ebenfalls formularmäßige Zusatz "nicht zur Anwendung kommen" überflüssig. Sollte § 7 eine reine Auffangwirkung haben, dann hätte insoweit die Voraussetzung "soweit eine tarifliche Ausschlussfrist nicht besteht" gereicht. Die weitere Voraussetzung "nicht zur Anwendung kommt" wäre überflüssig. c. Dafür, dass die Voraussetzung "nicht zur Anwendung kommt" nur gegeben ist, wenn ein Tarifwerk normativ wirkt, dass heißt wenn gemäß § 4 Abs. 1 TVG beiderseitige Tarifbindung besteht oder gemäß § 5 Abs. 4 TVG der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist, spricht schließlich der typische Sinn und Zweck von Ausschlussfristen, nämlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erzeugen. Die hier im Vertrag geregelten strengen Ausschlussfristen von jeweils nur zwei Monaten und die Zweistufigkeit der Ausschlussfrist dient diesem Interesse gerade auch aus Sicht des Verwenders des Formularvertrages, des Arbeitgebers, sehr viel stärker als die einschlägige Tarifvorschrift, die eine dreimonatige Geltendmachungsfrist vorsieht und nicht die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung verlangt. Wenn der Formularvertrag in § 7 trotz der in § 1 Nr. 3 vorgesehenen pauschalen Verweisung auf das einschlägige Tarifwerk diese strengere Ausschlussfrist regelt, dann spricht auch dieser Sinn und Zweck dafür, die Voraussetzung, dass die tarifliche Ausschlussfrist "nicht zur Anwendung kommt" dahingehend zu verstehen, dass der Tarifvertrag nicht kraft Gesetzes, nämlich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung oder Allgemeinverbindlichkeit gilt, sodass die gegenüber dem Tarifvertrag strengere Ausschlussfrist im Vertrag – was mit § 7 geschehen ist – ohne Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip vereinbart werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich. Auch eine beiderseitige Tarifbindung lässt sich nicht feststellen. 2. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Bundesarbeitsgericht eine zweistufige Ausschlussklausel in einem Formularvertrag nur dann für wirksam gehalten hat, wenn die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche drei Monate beträgt (BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04). Denn der Verwender der Klausel kann sich auf eine solche Unwirksamkeit nicht berufen. Die Inhaltskontrolle schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (BAG 27.10.2005 – 8 AZR 3/05; BGH 02.04.1998 – IX ZR 79/97). 3. Die Ansprüche der Klägerin sind schon wegen Nichteinhaltung der ersten Stufe der Ausschlussfrist verfallen. Danach verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. a. Fälligkeit tritt bei Schadensersatzansprüchen ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erlangen können. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. z. B. 20.06.2008 – 8 AZR 488/01; 27.10.2005 – 8 AZR 3/05). Das Bundesarbeitsgericht hat dabei auch präzisiert, dass, was den erforderlichen Überblick anbelangt, der Lauf der Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs generell beginnt, sobald sich der Gläubiger einen erforderlichen groben Überblick ohne schuldhaftes Zögern verschaffen kann und seine Forderung wenigstens annähernd beziffern kann (BAG 20.06.2002 a. a. O.). Umgekehrt muss der Schuldner erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll (BAG 30.10.2008 – 8 AZR 886/07). Der Kläger hat schon erstinstanzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits mit Abmahnung vom 16.05.2008 (Bl. 10 d. A.) den Vorfall des Wasserschadens einschließlich der dem Kläger auch im Prozess vorgeworfenen Fehler zum Anlass einer Abmahnung genommen hat und dabei angegeben hat: "Schadenhöhe: 8.000,00 - 10.000,00 Euro". Diese Angabe belegt, dass die Beklagte den Schaden und ihre Ansprüche zumindest ungefähr beziffern konnte. Tatsächlich verlangt sie im vorliegenden Fall für den Wasserschaden Schadensersatz in Höhe von 8.381,43 €. Die Beklagte ist indes – was der Kläger schon erstinstanzlich ausdrücklich gerügt hat (Schriftsatz vom 23.12.2008 Bl. 82 d. A.) – jede Erklärung schuldig geblieben, warum sie in der Abmahnung am 16.05.2008 in der Lage war, den Schaden so zu beziffern, aber nicht in der Lage war, diesen gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrages fristgerecht geltend zu machen. Auch zweitinstanzlich hat die Beklagte nichts zu ihrer objektiven Kenntnislage am 16.05.2008 vorgetragen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Verfallfrist spätestens an diesem Tag begann. b. Ein Geltendmachen ist allerdings in der Abmahnung als solcher noch nicht zu sehen. Die Beklagte hält dem Kläger nur die Pflichtverletzung vor und gibt eine Schadenshöhe dazu an. Dass sie diesen Betrag vom Kläger fordere, wird nicht ausgedrückt. Die Geltendmachung einer Forderung im Sinne einer Ausschlussfrist verlangt, dass die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird (vgl. z. B. BAG 05.04.1995 – 5 AZR 961/93). Solches hat die Abmahnung nicht enthalten. Erstmalig liegt eine solche schriftliche Geltendmachung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 06.08.2008 (Bl. 60 d. A.). Dieses lag außerhalb der vertraglichen 2-Monatsfrist. 4 Selbst wenn die Geltendmachung mit dem Schreiben vom 06.08.2008 rechtzeitig gewesen wäre, dann hat die Beklagte zu dem die zweite Stufe der Verfallfrist versäumt. Die Beklagte machte mit Schreiben vom 06.08.2008 geltend. a. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schrieb auf dieses Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten: "Sehr geehrter Herr Kollege Kuck, unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 06.08.2008 verraten wir sicherlich kein Geheimnis, wenn wir mitteilen, dass unser Mandant der von Ihrer Mandantin behaupteten Forderung nicht näher treten kann. Im Übrigen verweisen wir auf die geführte Unterredung; lediglich die Beendigung vom 31.07.2008 kann im dann wohl notwendigen Gütetermin im Wege des Teilvergleiches – wie ausführlich besprochen – festgezurrt werden; alles Weitere wird dann abzuwarten sein." Darin liegt eine Ablehnung. Jedenfalls hat sich der Kläger im Sinne der vertraglichen Klausel nicht binnen 2 Wochen nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.08.2008 "erklärt". Wenn dort verlangt wird, dass der Gegner "sich erklärt", so bedeutet dieses nicht, dass er irgendeine Erklärung abgibt. " Sich erklären" bedeutet, dass man in bindender Weise eine Erklärung abgibt (vgl. Warig, Großes deutsches Wörterbuch, Stichwort "Erklären"). Dementsprechend wird der Begriff "sich erklären" z. B. volkstümlich für die Abgabe eines Heiratsantrages gebraucht (Warig a. a. O.). Jedenfalls eine bindende Erklärung, die keine Ablehnung wäre, hat der Kläger auf das Schreiben vom 06.08.2008 nicht abgegeben. b. Spätestens 2 Wochen nach Zugang des Schriftsatzes vom 06.08.2008, das heißt spätestens ab dem 22.08.2008, lief damit die zweite Stufe der Verfallfrist. Die Widerklage der Beklagten, die auf den 24.10.2008 datiert ist, ist aber erst am 30.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen (Eingangsstempel des Arbeitsgerichts Bl. 38 d. A.). Damit war auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist versäumt. Der Schadensersatzanspruch wegen des Wasserschadens scheitert aber noch aus einem weiteren Grunde: Der Kläger hat im gesamten Verfahren mehrfach soohl erst- wie zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte auf die von ihr eingereichten Handwerkerrechnungen bezahlt hat (Bl. 92, 96, 213 d. A.). Die Beklagte hat dazu weder irgendetwas vorgetragen noch Beweis angetreten. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beklagten insoweit ein Schaden überhaupt entstanden ist. Sie hätte allenfalls einen Freistellungsanspruch, den sie nicht zum Streitgegenstand gemacht hat. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch ein solcher verfallen wäre. Nach der weiten Fassung der Klausel ("alle Ansprüche") muss bereits der auf Freistellung gerichtete Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Zwar geht ein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Arbeitgeber zahlt. Der Anspruch ist und bleibt aber ein Schadensersatzanspruch, ändert lediglich seinen Inhalt. Für den Zahlungsanspruch läuft daher keine neue Ausschussfrist. War die Frist für den Freistellungsanspruch bereits abgelaufen, so ist der Gläubiger auch mit dem Zahlungsanspruch ausgeschlossen (BAG 16.03.1995 – 8 AZR 58/92; 20.06.2002 – 8 AZR 488/01). III. Im Übrigen sind, soweit die Beklagte Schadensersatz für von ihrem Personal und ihrem Geschäftsführer geleistete Tätigkeiten verlangt, die angeblich vom Personal der Beklagten erbrachten Leistungen völlig unsubstantiiert. Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nicht substantiiert dargetan, in welchen genauen Zeiten von ihrem Personal welche genauen Leistungen erbracht worden sein sollen und inwieweit das Personal sonst für andere Aufträge hätte eingesetzt werden können, sodass die Beklagte insoweit einen Verlust gehabt hätte. Das Gleiche gilt für den angeblichen Einsatz des Geschäftsführers. Verfallen ist auch der Anspruch der Beklagten wegen der angeblichen weisungswidrigen Durchführung von Installationsarbeiten, für den die Beklagte den Betrag von 458,92 € verlangt. Hierfür ist jedenfalls die zweite Stufe der Verfallfrist nicht eingehalten. Dieser Schaden wurde ebenfalls mit dem Schreiben vom 06.08.2008 geltend gemacht. Die Klageerhebung war auch insoweit verspätet. Darüber hinaus ist und bleibt dieser Anspruch sowohl hinsichtlich des angeblich schädigenden Ereignisses als auch hinsichtlich der angeblich von der Beklagten geleisteten Änderungsarbeiten und des Materials völlig unsubstantiiert. Im Übrigen ist auch hier nicht zu erkennen, dass der Beklagten insoweit überhaupt ein Schaden entstanden wäre, dass ihr nämlich Verdienst entgangen wäre, der sonst durch vom Zeugen S ausgeführte Aufträge hätte generiert werden können. Schließlich ist auch der – im Übrigen von der Beklagten nie substantiierte Anspruch für den Kaufpreis für Materialentnahme durch den Kläger in Höhe von 295,61 € verfallen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wann dieser Anspruch entstanden ist. Da das Arbeitsverhältnis aber bereits zum 31.07.2008 beendet war, muss dieser Anspruch vor diesem Datum entstanden sein. Die Beklagte hat ihn vor der Widerklage nicht schriftlich geltend gemacht. Die Widerklage ging erst am 30.10.2008 beim Arbeitsgericht ein. Dieser Termin liegt bereits außerhalb der 2-Monatsfrist der Ausschlussklausel in § 7 des Arbeitsvertrages. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Backhaus Lakomy Schneider