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Urteil

10 Sa 705/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:1119.10SA705.10.00
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Leitsätze

Zur Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 TV DTKS bei der Auswahl der von einer Standortverlegung betroffenen Arbeitnehmer.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2010 – 1 Ca 3327/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beteiligung der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 TV DTKS bei der Auswahl der von einer Standortverlegung betroffenen Arbeitnehmer. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2010 – 1 Ca 3327/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, mit der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.2007 bei der Umsetzung des Standortkonzeptes entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 die Auswahl der Mitarbeiter zu erörtern und zu beraten. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der D AG, das Call-Center Dienstleistungen erbringt und eine Standortbereinigung vornehmen möchte. Zur Umsetzung des geplanten Standortkonzepts vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG unter dem 28.11.2008. Gegenstand der Betriebsänderung ist dabei die Konzentration der Call-Center an bestimmten Orten und die Migration der Beschäftigten. Von der Maßnahme betroffen ist die Verlagerung von vier der fünf Call-Center von B nach F (O ). Nach dem Zuordnungstarifvertrag vom 28.04.2008 gehörten die Arbeitsstätten in B ausweislich der Anlage 1 zum Zuordnungstarifvertrag der Region 2 (Nord-Ost) an, die gemäß § 3 des Zuordnungstarifvertrages als Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG gelten sollte. Dieser Zuordnungstarifvertrag wurde abgelöst durch den Zuordnungstarifvertrag vom 17.03.2010, durch den die Arbeitsstätten in B bzw. F (O ) nunmehr in die Region 1 (Nord) überführt worden sind. Der Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vom 25.06.2007 (nachfolgend: TV Ratio D ) enthält folgende Regelungen: § 3 Auswahl (1) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. (2) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden, so sind alle auf diesen Arbeitsplätzen bislang beschäftigten Arbeitnehmer betroffen und werden in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit der D , den Betrieb B , versetzt. (3) Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere vergleichbare Arbeitsplätze bestehen, die nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind, so werden die darauf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. (...) Protokollnotiz zu § 3 Abs. 6: Bei Vollbetroffenheit im Sinne des Absatzes 2 findet die Herausnahmeregelung des Absatzes 6 Satz 1 keine Anwendung. Eine Versetzung in die B erfolgt jedoch nur, wenn bei einer vorrangigen Prüfung anderweitiger Unterbringung des Arbeitnehmers – begrenzt auf die T -Grenze – nachweislich kein anderweitiger zumutbarer und gleichwertiger Arbeitsplatz gemäß TV Ratio D gefunden wurde. Protokollnotiz zu § 3: 1. Bei der nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Sozialauswahl im Sinne des KSchG zum Zwecke der Überführung gemäß § 5 Absatz 1 und 3 in den Betrieb B . Die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrags stellen für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Abs. 4 KSchG dar. 2. die einzubeziehenden Mitarbeiter erhalten mittels eines einheitlichen Formblattes die Möglichkeit, die Kriterien der Anlage 2 sowie etwaige soziale Härten geltend zu machen. § 4 Paritätische Auswahlkommission I (1) Für eine nach § 3 erforderlich werdende Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern wird in D eine ständige Auswahlkommission im Betrieb eingerichtet. (2) Die Auswahlkommission ist mit Arbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrats des jeweils betroffenen Betriebsrats der D paritätisch zu besetzen. (3) In der Auswahlkommission ist mit dem Ziel einer Einigung eine umfassende Erörterung und Beratung vorzunehmen. Soweit schwerbehinderte Arbeitnehmer betroffen sind, ist im Rahmen der Beratung innerhalb der Auswahlkommission der Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu hören. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der D regelt in § 2 Abs. 2 Folgendes: (2) Die sich in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen Mitarbeitermigrationspfade sind in Anlage 2 a (Zielstandorte) beschrieben. In der Anlage 2 b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2 a an einen anderen Standort migrieren können. (...) Anlage 1 Derzeitige Call Center Einheiten der D GmbH Die D betreibt zur Zeit 83 Call Center in 63 politischen Gemeinden Standort Adresse ... ... 5 B 5 H 6 L 7 B 8 S 9 K Anlage 2 a Zuordnung Quellstandorte zu D Zielstandorten Quellstandort Zielstandort* ... ... ... 5 B B 5 B , alle anderen STO F ... ... ... ... *Abweichende Migrationswege für Mitarbeiter siehe Anlage 2 b Bis auf die Arbeitsstätte S verlegte die Beklagte alle anderen vier B Arbeitsstätten nach F . Eine Beratung und Erörterung hinsichtlich der Auswahl der von der Verlegung betroffenen Mitarbeiter mit der paritätischen Auswahlkommission nahm die Beklagte nicht vor. Im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG widersprach der Betriebsrat den beabsichtigten Versetzungen von B nach F unter anderem unter Hinweis auf einen Verstoß gegen § 3 TV Ratio D wegen unterlassener Beratung und Erörterung mit der paritätischen Auswahlkommission. Die Beklagte schloss die Durchführung der Versetzungen der betroffenen Mitarbeiter von B nach F durch vorläufige Maßnahmen zum 07.12.2009 ab. Mit ihrer am 26.11.2009 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage macht die klagende Gewerkschaft die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter in der paritätischen Auswahlkommission nach § 4 TV Ratio D zu erörtern und zu beraten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne aus dem TV Ratio D als dessen Vertragspartner von der Gegenseite die Durchführung des Tarifvertrages hinsichtlich des Tätigwerdens der paritätischen Auswahlkommission nach §§ 4,3 TV Ratio D geltend machen. Der TV Ratio D sei auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 anwendbar. Wegen der Zuordnung der Call-Center-Einheiten zu neuen Standorten liege eine Änderung der Aufbauorganisation nach § 1 Abs. 2 a TV Ratio D vor, so dass der sachliche Geltungsbereich des TV Ratio D gegeben sei. Auch die Arbeitsstätte B S sei von der Maßnahme nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 betroffen, so dass eine Auswahl nach § 3 Abs. 1 TV Ratio D zu treffen sei. Bisher habe lediglich ein Quellstandort "B " und nicht fünf verschiedene ausweislich der Anlage 1 Ziffer 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 existiert. Die Gesamtbetriebsvereinbarung beinhalte keine Regelung darüber, welche Mitarbeiter in B verblieben. Ohnehin sei als Zielstandort nach der Anlage 2 a zur Gesamtbetriebsvereinbarung lediglich B und nicht konkret B S genannt. Die Mitarbeiter in der Arbeitsstätte B S gehörten auch zur Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze der Mitarbeiter der B Arbeitsstätten insgesamt nach § 3 Abs. 1 TV Ratio D , da kein besonderes Spezialwissen bei diesen Mitarbeitern vorliege. In der Abteilung KC44 lägen jeweils identische Anforderungen in den jeweiligen Arbeitsstätten vor. Ein höherer Qualifikationsgrad bei den Mitarbeitern im Segment GK4 (Geschäftskunden) sei bei diesen Mitarbeitern nicht gegeben. Die Arbeitsstätte B S stelle keinen eigenständigen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes bzw. des § 3 TV Ratio D dar, eine einheitliche Personaleinsatzplanung etc. werde durch die zuständigen Kontaktcenter-Manager überregional für alle Betriebsstätten vorgenommen werde. Der Auswahlvorgang in § 3 TV Ratio D sei nicht auf den Wechsel in die BQE beschränkt, sondern auf örtliche Versetzungen zu erstrecken. Auch bei der Verlegung gelange der betroffene Mitarbeiter für eine logische Sekunde in die B . Nur so erhalte § 3 TV Ratio D mit dem geregelten Auswahlverfahren auch für Verlegungen eine sinnvolle Bedeutung. Die Auswahl erstrecke sich jedenfalls auf den gesamten Standort B . Gemäß § 3 Abs. 3 TV Ratio D seien die anderen B Arbeitsstätten einzubeziehen, da auf vergleichbare Arbeitsplätze innerhalb derselben Organisationseinheit gemäß Zuordnungstarifvertrag abzustellen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Auswahl der Arbeitnehmer der D GmbH (D ) am Standort B , die im Rahmen der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der D und dem Gesamtbetriebsrat der D über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes in der D vom 28.11.2008 nach F versetzt werden, in der paritätischen Auswahlkommission gemäß § 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der D GmbH und v vom 25.06.2007 umfassend erörtern und zu beraten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Klageantrags in Abrede gestellt, da er auf eine objektiv unmögliche, sinnlose Leistung gerichtet sei. Die Entscheidung des Arbeitgebers hinsichtlich der Verlegung der Arbeitsplätze sei gefallen, woran auch die Vorläufigkeit der Personalmaßnahme nach § 100 BetrVG nichts ändere. Die Auswahlverpflichtungen in § 4 TV Ratio D gingen aber davon aus, dass die Erörterung und Beratung noch vor der Auswahlentscheidung stattzufinden habe. Aus der Unmöglichkeit der beantragten Leistung folge auch die Unbegründetheit der Klage. Zudem könne durch den TV Ratio D auch keine inhaltliche Modifizierung der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung geplanten und herbeizuführenden Betriebsänderungen erfolgen; daher seien die Mitarbeiter des Standorts S in B nicht mit einzubeziehen. Der TV Ratio D regele nur die sozialen Folgen der Betriebsänderung. Dies entspreche auch dem im Protokoll der Einigungsstelle vom 21.11.2008 geäußerten Willen der Einigungsstellenmitglieder. Nach § 2 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung in Verbindung mit der Anlage 2 a seien die Migrationspfade konkret und abschließend geregelt. Hieraus ergebe sich, dass der Migrationspfad für die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S dahingehend festliege, dass diese an diesem Standort verblieben, während die Mitarbeiter der anderen Standorte in B nach F wechselten. Die Arbeitsstätte B S stelle auch einen selbstständigen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes dar. Die Arbeitszeit sei für die dortigen Mitarbeiter durch eine spezielle Betriebsvereinbarung geregelt. Es liege eine gesonderte konkrete Arbeitsorganisation mit Schichtplänen durch die Abteilungsleiter und die Workforce-Ansprechpartner vor. Einstellungs- und Entlassungsentscheidungen treffe der Abteilungsleiter in der Arbeitsstätte; lediglich die Durchführung dieser Entscheidungen obliege der Abteilung Human-Resource. Zudem gelange unterschiedliche IT in den Arbeitsstätten zum Einsatz. Der Auswahlvorgang im TV Ratio D betreffe alleine den Wechsel in die B und nicht örtliche Versetzungen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio D , aus § 3 Abs. 6 TV Ratio D bzw. deren Protokollnotiz und aus § 5 TV Ratio. Die vorzunehmende Sozialauswahl erstrecke sich nur auf den Rahmen des Betriebes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, worunter nicht die Organisationseinheit gemäß dem Zuordnungstarifvertrag im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn zu verstehen sei. Die B Arbeitsstätten stellten ohnehin keinen Betrieb im Sinne des Zuordnungstarifvertrages dar; allenfalls könne dadurch auf die Region II (Nord-Ost) abgestellt werden. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 18.03.2010 – 1 Ca 3327/09 – der Klage stattgegeben. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Von der Zulässigkeit der Antragstellung sei auszugehen, da ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag vorliege. Die Klägerseite könne mit ihrem prozessualen Begehren einen schutzwürdigen Vorteil erlangen, da auch bei bloßer Empfehlung der paritätischen Auswahlkommission ohne Bindungswirkung für die Beklagtenseite durch die tarifvertraglich vorgesehene Beratung und Erörterung der Angelegenheit die Klägerseite die Möglichkeit habe, die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer vorzutragen und dadurch möglicherweise eine Beeinflussung der Entscheidung zu erreichen. Die Klage sei auch begründet. Mit dem Antrag werde keine objektiv unmögliche Leistung begehrt. Die Erörterung und Beratung durch die paritätische Auswahlkommission sei nicht denknotwendiger Weise durch die Durchführung der Versetzungen ausgeschlossen. Zudem handele es sich ohnehin bislang lediglich um eine vorläufige Durchführung der Maßnahmen nach § 100 BetrVG. Der Anspruch sei aus § 4 Abs. 1 S. 3 TV Ratio in Verbindung mit der Durchführungspflicht des Tarifvertragspartners zu begründen. Der TV Ratio D sei anwendbar. Voraussetzung dafür sei nicht der Wegfall des Arbeitsplatzes, da auch Verlegungen gemäß dem Wortlaut der §§ 1, 3 TV Ratio D vom Anwendungsbereich umfasst seien. Die Auswahlverpflichtung folge aus § 3 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 3 TV Ratio D . Es sei auch hinsichtlich sämtlicher B Arbeitsstätten von vergleichbaren Arbeitsplätzen im Sinne der Tarifvorschriften auszugehen. Die Arbeitnehmer seien jeweils demselben Kontaktcenter-Manager zugeordnet. Auch bei Berücksichtigung der Sparte "Mobilfunk" sei nicht zu erkennen, dass eine angemessen kurze Einarbeitungszeit nicht ausreiche, um in diesem Tätigkeitsbereich arbeiten zu können. Dem Antrag stehe die Einbeziehung der Region 2 (Nord-Ost) nicht entgegen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.04.2010 zugestellte Urteil am 19.05.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 28.06.2010, schriftlich begründet. Die Beklagte verbleibt bei ihrer Meinung, auf die Sonderstellung der Arbeitsstätte B S seien die für diese getroffenen Sonderregelungen in der Einigungsstelle und durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 zu stützen. Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden dort seien nicht innerhalb einer kurzen Einarbeitungszeit zu erwerben. Der auf eine objektiv unmögliche, sinnlose Leistung gerichtete Antrag der Klägerseite sei unzulässig. Dies gelte umso mehr, als die frühere Region 2 (Nord-Ost) nach dem neuen Zuordnungstarifvertrag vom 17.03.2010 nicht mehr vorhanden sei. Die Klage sei auch unbegründet. Das Arbeitsgericht habe insofern das Verhältnis des TV Ratio D und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 verkannt. Während die Gesamtbetriebsvereinbarung bestimme, welche Betriebsänderung durchgeführt werde, regele der TV Ratio D alleine die sozialverträgliche Umsetzung derselben. Die von der Gesamtbetriebsvereinbarung definierte Betriebsänderung weise aus, dass die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S nicht von ihr betroffen seien (Anlage 2 a zur Gesamtbetriebsvereinbarung). Die Migrationspfade seien diesbezüglich eindeutig festgelegt. Eine Kollision zwischen TV Ratio D und der Gesamtbetriebsvereinbarung liege daher nicht vor. Eine Auswahlentscheidung obliege der paritätischen Auswahlkommission nach dem TV Ratio D nicht bei einem reinen Ortswechsel. Der TV Ratio D setze nämlich den Wechsel in die B voraus. Dem stehe der Begriff "verlegt" in der Regelung des TV Ratio D nicht entgegen. Diese Begriffsbildung sei lediglich ein Relikt aus dem langjährigen Entwicklungsprozess der Rationalisierungsschutzvorschriften bei der Beklagten. § 3 TV Ratio D sei zumindest teleologisch zu reduzieren, da ansonsten Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz lediglich örtlich verlegt werde und die deshalb nur einen bloßen Ortswechsel hinnehmen müssten, ihre Arbeitsplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens verlieren könnten, obwohl kein Personalüberhang und kein Kündigungsgrund vorliege. Die bloße Verlegung von Arbeitsplätzen ohne Personalüberhang begründe aber keinen Auswahlvorgang zur Überführung in die B . Die Rechtsfolgenanordnung im Tarifvertrag beziehe sich jedoch nur auf die Überführung in die B . Der TV Ratio D sei daher nur auf Vorgänge zu beziehen, in denen Stellenwegfall und Stellenverlagerung zusammenträfen. Die Arbeitsstätte B S sei von einer Maßnahme im Sinne des § 1 TV Ratio D nicht betroffen. Die Sozialauswahl nach den Tarifvertrag sei betriebsbezogen entsprechend den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes durchzuführen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitsstätte B S einen eigenen Betrieb in diesem Sinne darstelle. Deren Mitarbeiter seien auch nicht mit den Mitarbeitern der anderen B Arbeitsstätten vergleichbar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2010 – 1 Ca 3327/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Auswahl der Arbeitnehmer der D GmbH (D ), die im Rahmen der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der D und dem Gesamtbetriebsrat der D über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes in der D vom 28.11.2008 nach F versetzt werden, unter Einbeziehung aller am 09.01.2009 an den Standorten des früheren Betriebs Nord-Ost gemäß Zuordnungstarifvertrag vom 28.04.2008 beschäftigten Arbeitnehmer in der paritätische Auswahlkommission gemäß § 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der D GmbH und v vom 25.06.2007 umfassend zu erörtern und zu beraten; höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Auswahl der Arbeitnehmer der D GmbH (D ), die im Rahmen der Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung der D und dem Gesamtbetriebsrat der D über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach §§ 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes in der D vom 28.11.2008 nach F versetzt werden, unter Einbeziehung der Beschäftigten an den Standorten des Betriebs Nord gemäß Zuordnungstarifvertrag vom 17.02.2010, nämlich B , F , W , K , S , H , H und B , in der paritätische Auswahlkommission gemäß § 4 des Tarifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zwischen der D GmbH und v vom 25.06.2007 umfassend zu erörtern und beraten. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Der Antrag sei zulässig. Dem stehe der neue Zuordnungstarifvertrag vom 17.03.2010 nicht entgegen. Die Standorte bestünden in der dort gebildeten Region Nord weiter. Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte wolle mit ihrer Rechtsauffassung unzulässigerweise die Entscheidung über die Auswahl der vom Wechsel nach F betroffenen Arbeitnehmer als Inhalt der Maßnahme definieren. Die Maßnahme sei allerdings durch die Änderung der Aufbauorganisation insgesamt definiert, wovon auch die Arbeitsstätte B S betroffen sei. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 regele nämlich nicht, welche Mitarbeiter konkret von der Maßnahme betroffen seien. Die Anlage 2 a zur Gesamtbetriebsvereinbarung regele nur die Zuordnung der Quellstandorte zu den Zielstandorten, nicht aber die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer. Die Anlage 1 zur Gesamtbetriebsvereinbarung lege für B einen Quellstandort fest; entsprechend seien in der Anlage 2 a beide Teile unter der gemeinsamen Ziffer 5 genannt. In der Anlage 2 a seien nur die Mitarbeitermigrationspfade im Grundsatz beschrieben, eine Vorwegnahme der Auswahl nach dem TV Ratio D solle damit nicht vorgenommen werden. Dies würde ohnehin zu einer unzulässigen Kollision mit dem TV Ratio D führen. Sinn und Zweck des TV Ratio D spreche auch bei Verlegung mit Rücksicht auf die Betroffenheit der Arbeitnehmerinteressen für die Durchführung des Auswahlverfahrens, ohne dass hierfür der Wegfall der Arbeitsplätze zu fordern sei. Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 3 TV Ratio D knüpfe lediglich hinsichtlich der Auswahlkriterien an die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes an. Die Arbeitsstätte B S stelle keinen eigenen Betrieb dar. Wesentliche Entscheidungen würden nicht durch die Abteilungsleiter der Arbeitsstätte getroffen. Tatsächlich liege eine überregionale Steuerung durch die Kontaktcenter-Manager vor. Die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S seien auch mit den Mitarbeitern der anderen Standorte vergleichbar. Die von der Beklagtenseite angegebenen Einarbeitungszeiten seien aus der Luft gegriffen; vielmehr lägen gleichartige Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen vor. Dafür spreche auch, dass in der Arbeitsstätte B S regelmäßig Leiharbeitnehmer eingesetzt würden, deren Einarbeitungsplan lediglich einen Zeitraum von vier Wochen umfasse. Auf eine Vergleichbarkeit lasse auch schließen, dass zukünftig geplant sei, den Bereich KC44 von der Arbeitsstätte B S nach W auszugliedern. Generell finde bei sog. Segmenttransfers keine Migration von Mitarbeitern statt. Ohnehin seien Qualifizierungsmaßnahmen gemäß ZIA Standorte vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Bonn im Urteil vom 18.03.2010 zu Recht und mit überzeugender Begründung die Verpflichtung der Beklagten zur Erörterung und Beratung der Auswahl der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 von der Versetzung nach F betroffen sind, bejaht hat. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. 1. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Klageantrag zulässig. Dem Leistungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, in der paritätische Auswahlkommission gemäß § 4 TV Ratio D die Auswahl der Mitarbeiter am Standort B , die im Rahmen der Umsetzung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 nach F versetzt werden sollen, umfassend zu erörtern und zu beraten, mangelt es nicht an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann dann zu verneinen sein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also die Klägerseite unter keinen Umständen mit ihrem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 29/09 -, in NJW-RR 2009, S. 1148 ff.). Solche Umstände sind hier nicht eingetreten. Die Maßnahme, auf die die Erörterung und Beratung in der paritätischen Auswahlkommission abzielt, nämlich die Auswahl der zu versetzenden Mitarbeiter am Standort Berlin ist faktisch durchaus rückgängig zu machen und nicht unumkehrbar. Die Auswahlentscheidung ist nicht unumstößlich. Individualrechtliche Hindernisse gegenüber den von der Versetzung bzw. vom Verbleib in B betroffenen Mitarbeitern, die einer anderweitigen Auswahl der zu versetzenden Mitarbeiter entgegen stehen könnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht erkennbar. Nach eigenem Vortrag der Beklagten liegt eine Auswahlentscheidung ohnehin noch gar nicht vor, da nach ihrer Argumentation eine solche gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 unter Einbeziehung der Anlagen 1 und 2 a gar nicht zu treffen gewesen sei, weil die Migrationspfade bezüglich der Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S einerseits und der anderen B Arbeitsstätten andererseits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung bereits eindeutig festgelegt worden seien. Daher liegt nach Vortrag der Beklagten eine Auswahlentscheidung in Auseinandersetzung mit Vorschlägen der paritätischen Auswahlkommission gar nicht vor. b) Zudem ist bislang lediglich von einer vorläufigen Durchführung der Versetzungen nach § 100 BetrVG auszugehen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG nicht erteilt hat. 2. Der klagenden Gewerkschaft steht das Recht zu, von der Beklagten als Vertragspartner des mit ihr geschlossenen TV Ratio D die streitgegenständliche Verpflichtung zur umfassenden Erörterung und Beratung bezüglich der Auswahl der Mitarbeiter der von der Versetzung nach F betroffenen Mitarbeiter geltend zu machen. a) Sie kann sich hierbei auf die aus dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages folgende Durchführungspflicht in Verbindung mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifhoheit stützen. Bei einem Firmen- oder Haustarifvertrag ist die Arbeitgeberseite Schuldnerin dieser Durchführungspflicht (BAG, Urteil vom 14.06.1995 – 4 AZR 915/93 –, in AP Nr. 4 zu § 1 TVG Durchführungspflicht). b) Der Begründetheit steht nicht entgegen, dass der Antrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet wäre (§ 275 Abs. 1 BGB). Wie oben zum Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Leistungsantrag ausgeführt, liegt keine unumkehrbare Versetzung der betroffenen Mitarbeiter nach F vor. Anderenfalls könnte die Arbeitgeberseite durch das Fällen einer Entscheidung vor Durchführung des Beratungs- und Erörterungsverfahrens nach § 4 TV Ratio D stets vollendete Fakten schaffen und so dieses Erörterungs- und Beratungsrecht leerlaufen lassen. c) Die Klägerin kann sich hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Verpflichtung der Beklagten auf § 4 Abs. 3 TV Ratio D berufen. aa) Der TV Ratio D ist auf die vorliegende streitgegenständliche Maßnahme – nämlich die Verlegung und Neuorganisation diverser Call-Center-Einheiten im Rahmen der Umsetzung ihres Standortkonzeptes gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 – anwendbar. (1) Der sachliche Geltungsbereich des TV Ratio D ist gemäß § 1 TV Ratio D im vorliegenden Fall eröffnet. Gemäß § 1 Abs. 2 a TV Ratio D ist der sachliche Geltungsbereich bei Änderungen der Aufbauorganisation gegeben. In der Ausführungsbestimmung Ziffer 1 zu Abs. 2 ist zu dem Buchstaben a erläutert, dass unter Aufbauorganisation die Bildung von Organisationseinheiten, die Zuteilung von Aufgaben zu diesen Einheiten, die Aufgabenverteilung innerhalb der Einheiten sowie die Festlegung ihrer Zuständigkeiten zu verstehen ist. Die Aufbauorganisation umfasst danach z. B. die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Niederlassungen, die Einrichtung, Umwandlung oder Aufhebung von Ressorts oder Abteilungen, die Aufgabenverteilung auf Niederlassungen oder Ressorts sowie die Arbeitsverteilung auf Funktionsträger. Zudem fordert § 1 Abs. 2 TV Ratio D , dass durch die tarifvertraglich erfassten Maßnahmen der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters wegfallen oder verlegt werden muss. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass durch die Maßnahme in Gestalt der Verlegung von vier von fünf Berliner Arbeitsstätten nach F Arbeitsplätze in Wegfall geraten. Jedoch hat das Arbeitsgericht Bonn zutreffend erkannt, dass auch die reine Verlegung von Arbeitsplätzen den sachlichen Geltungsbereich des TV Ratio D eröffnet. Dies ergibt sich aus der Auslegung des TV Ratio D . Die Auslegung eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2008 – 3 AZR 189/07 -, zitiert nach juris). Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 TV Ratio D erweist sich als eindeutig dahingehend, dass auch die reine Verlegung von Arbeitsplätzen vom sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages umfasst sein soll. Die Fälle des Wegfalls und der Verlegung von Arbeitsplätzen sind in § 1 Abs. 2 TV Ratio D nicht kumulative Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages, sondern eindeutig durch die Formulierung "oder" als selbstständige Alternativen gekennzeichnet. Dieselbe Alternative (Wegfall oder Verlegung) findet sich auch in § 3 Abs. 2 TV Ratio D für den Fall der Betroffenheit sämtlicher Arbeitsplätze wieder. Somit liefert auch der tarifliche Gesamtzusammenhang keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien abweichend vom insoweit eindeutigen Wortlaut den sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages für Fälle der Verlegung nur dann eröffnen wollten, wenn zugleich auch Arbeitsplätze wegfallen würden. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist hier auch mit Rücksicht auf die zwingende Geltung des Kündigungsschutzgesetzes keine teleologische Reduzierung des sachlichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages geboten. Auch bei einem möglichen Übergang in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit nach § 3 Abs. 2 TV Ratio D bzw. § 5 TV Ratio D liegt kein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz vor. So ist dem Kündigungsschutzgesetz beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen und der dabei gebotenen Sozialauswahl nicht fremd, dass der bisherige Arbeitsplatzinhaber seinen Arbeitsplatz im Rahmen der Sozialauswahl für einen dritten – ggf. sozial schutzwürdigeren - Mitarbeiter freimachen muss. Ohnehin bleibt zu prüfen, ob durch die Protokollnotiz zu § 3 Nr. 1 TV Ratio D auch bei reinen Verlegungen ohne Wegfall von Arbeitsplätzen ein Wechsel in die BQE zwingend festgelegt ist (siehe dazu unten unter II. 2. c) cc) der Entscheidungsgründe). (2) Aus § 4 Abs. 3 TV Ratio D ergibt sich für die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachte Verpflichtung, in der paritätischen Auswahlkommission gemäß § 4 Abs. 1 TV Ratio D eine umfassende Erörterung und Beratung für eine nach § 3 TV Ratio D erforderlich werdende Auswahl vorzunehmen. Eine solche Auswahl nach § 3 TV Ratio D ist vorliegend geboten, da die Umsetzung des Standortkonzepts in der D gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 unter Einbeziehung auch der Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S unter § 3 Abs. 1 TV Ratio D fällt. bb) Auch die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S gehören zu der Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne des § 1 TV Ratio D betroffen ist. Deren Arbeitsplätze sind nämlich – unabhängig von der Frage, ob der einzelne konkrete Arbeitsplatz tatsächlich verlegt wird – von der Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 a des TV Ratio D in Gestalt der Umsetzung des Standortkonzepts nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 betroffen. Ausgangspunkt hierfür ist bereits die Präambel der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008, in der die Modernisierung und Konsolidierung der bestehenden Standorte als beabsichtigte Maßnahme beschrieben ist. Konsolidierung meint nach allgemeinem Sprachgebrauch die Zusammenfassung von Einzelteilen zu einem kompakteren Ganzen. Zu dem zu konsolidierenden Ganzen gehört dann aber auch eine Betriebsstätte, die örtlich unverändert bleibt und nicht verlegt wird. Daher ist in diesem Sinne auch die Arbeitsstätte B S von der Umsetzung des Standortkonzepts betroffen. Dementsprechend wird in § 1, 2. Spiegelstrich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 davon ausgegangen, dass eine räumliche Zuständigkeit für alle von den hier geregelten Maßnahmen betroffenen Standorte der D besteht, unabhängig davon, ob es sich im Einzelfall um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handelt. Hieraus ist zu schließen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung auch für nicht wesentlich veränderte Arbeitsstätten gelten soll – also auch für solche, die nicht örtlich verlagert werden. § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung beschreibt die Maßnahme, ohne notwendigerweise einen Ortswechsel vorauszusetzen. Die Betriebsstätte B S ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht von dem Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen worden. Vielmehr wird diese Arbeitsstätte in den Anlagen 1 und 2 mit aufgeführt. In der Anlage 2 a erfolgt auch für die Arbeitsstätte B S die Zuordnung von Quellstandort zu Zielstandort. Dies alles spricht dafür, auch die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B Schätzelbergstraße als Betroffene der einheitlichen Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 a TV Ratio D in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 anzusehen. cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 TV Ratio D nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen die Verlegung des Arbeitsplatzes zwingend mit einem Stellenwegfall einhergeht. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die ebenso wie § 1 Abs. 2 TV Ratio D zwischen Wegfall des Arbeitsplatzes einerseits und dessen Verlegung andererseits als selbstständig nebeneinander stehende alternative Möglichkeiten abstellt. Dem steht die Anwendung der Protokollnotiz zu § 3 Ziffer 1 nicht zwingend entgegen. Nach Ziffer 1 der Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio D handelt es sich bei den nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmenden Auswahlentscheidungen um solche einer Sozialauswahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zum Zwecke der Überführung gemäß § 5 Abs. 1 und 3 in den Betrieb B . Die Anlagen 1 und 2 dieses Tarifvertrages stellen für diesen Zweck eine Auswahlrichtlinie im Sinne des § 1 Abs. 4 KSchG dar. Nach Auffassung der Beklagten steht der Durchführung einer Sozialauswahl im Sinne der Ziffer 1 der Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio D bei einer reinen Verlegung des Arbeitsplatzes entgegen, dass es nicht mit dem Kündigungsschutzgesetz vereinbar sei, wenn ein bloß zu versetzender Arbeitnehmer, ohne dass ein Personalüberhang bestünde, seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, indem er in die B überführt werden müsste und dort im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 9 TV Ratio D nicht auf einen Arbeitsplatz vermittelt werden könnte. Da allerdings davon auszugehen ist, dass die Tarifparteien ebenso wie der Gesetzgeber weder sinnlose noch unanwendbare Normen aufstellen wollen, ist zur Vermeidung von Normenwidersprüchen wenn möglich eine Auslegung zu wählen, bei der die Norm Bestand haben kann und bei der Widersprüche vermieden werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 523/07 -, in DB 2009, S. 626 ff.). Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht Bonn zutreffend darauf abgestellt, dass im Fall der reinen "Verlegungsauswahl", in dem also ein Arbeitsplatzwegfall nicht eintritt, Ziffer 1 der Protokollnotiz zu § 3 TV Ratio D nur hinsichtlich der anzuwendenden Sozialauswahlkriterien heranzuziehen ist, ohne die Rechtsfolge in Gestalt des Übergangs in die B anzuwenden. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des TV Ratio D , nämlich der sozialverträglichen Umsetzung der Maßnahmen – hier der Verlegungen – zu dienen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 TV Ratio D ). Auch im Rahmen der reinen Verlegung der Arbeitsplätze stellt sich insbesondere mit Rücksicht auf die weiten Entfernungen zwischen den betroffenen Standorten die Frage, wen der Ortwechsel am härtesten trifft und wie die sozialverträglichste Umsetzung auch bei der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zu erfolgen hat. dd) Die Mitarbeiter der Arbeitsstätte B S arbeiten auch auf Arbeitsplätzen, die zu einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze im Sinne des § 3 Abs. 1 TV Ratio D wie auch die Arbeitsplätze der anderen B Standorte gehören. Wie sich aus § 2 Abs. 3 S. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 herleiten lässt, sind gewisse Qualifikationsunterschiede der betroffenen Mitarbeiter im Rahmen der Kundenbetreuung der Sparten Mobilfunk bzw. Festnetz unerheblich. § 2 Abs. 3 S. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung geht von ggf. erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen aus und nennt lediglich beispielhaft und damit nicht abschließend den Fall des Segmentwechsels, in dem dies erforderlich werden könnte. § 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.11.2008 regelt im Einzelnen die Qualifizierungsbedürfnisse und die Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen anhand von Qualifizierungskonzepten. Auch § 8 Abs. 7 TV Ratio D geht von der Notwendigkeit von Qualifizierungsmaßnahmen aus und regelt lediglich deren Unzumutbarkeit bei Vollendung des 55. Lebensjahres des betroffenen Mitarbeiters. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Standortes B S im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr erfüllt wäre, wenn die nach § 3 Abs. 1 TV Ratio D vorzunehmende Auswahl dazu führen würde, wenn bisherige Mitarbeiter dieses Standortes durch Mitarbeiter anderer Arbeitsstätten ausgetauscht würden. Zudem greift in diesem Fall § 3 Abs. 5 TV Ratio D , wonach Arbeitnehmer von der Auswahlentscheidung ausgenommen sind, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebs bzw. der Organisationseinheit zwingend erforderliche, unverzichtbare Kenntnisse aufweisen und andere potentiell Arbeitnehmer diese nicht aufweisen. Dem Arbeitsgericht Bonn ist darin zu folgen, dass der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend erkennen lässt, dass sich die Mitarbeiter der anderen B Arbeitsstätten nicht innerhalb einer angemessenen kurzen Arbeitszeit mit den möglicherweise anderweitigen Anforderungen in der Arbeitsstätte B S vertraut machen könnten. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bonn unter B. II. 2. der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht Rostock (Beschluss vom 04.05.2010 - 1 BV 49/09 -, siehe Bl. 668 d. A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeitsplätze in der Arbeitsstätte B S nicht allein deshalb ungleich gegenüber den Arbeitsplätzen in den anderen Standorten sind, weil dort das Mobilfunknetz betreut wird. Hierbei hat es darauf hingewiesen, dass Unterschiede beispielsweise bei den Arbeitsplätzen der Sekretäre/Sekretärinnen ebenso wenig wie bei den Arbeitsbereichen Rechnungsklärung und Aktualisierung von Kundendaten zu erkennen sind. d) Aus § 4 TV Ratio D in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TV Ratio D kann daher die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten durchsetzen, die Mitarbeiter des Standortes B inklusive derjenigen der Arbeitsstätte S hinsichtlich deren Auswahl in der paritätischen Auswahlkommission zu erörtern und zu beraten. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Bonn auch darauf hingewiesen, dass der Antragstellung der Klägerin nicht entgegen steht, die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter umfassend zu erörtern und zu beraten und dabei auch ggf. Mitarbeiter der gesamten Region Nord gemäß dem neuen Zuordnungstarifvertrag vom 17.03.2010 mit einzubeziehen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Staschik Hartwig Pelzer