Urteil
3 Sa 870/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:1110.3SA870.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.04.2010 – 1 Ca 3559/09 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen sowie bejahendenfalls darüber, welche Tarifverträge auf dieses Arbeitsverhältnis anwendbar sind. 3 Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem am 15.04.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen. 4 Gegen dieses ihm am 04.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 09.06.2010 begründet. 5 Der Kläger meint weiterhin, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Unterrichtungsschreibens vom 17.01.2008 könne nur im Rahmen einer Gesamtschau erfolgen und daher müsse auch das vorherige Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 26.07.2007 in die Beurteilung eingehen. Dieses Unterrichtungsschreiben sei aber nicht ordnungsgemäß, da dort mit keinem Wort auf die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eingegangen werde. Das hierauf aufbauende Unterrichtungsschreiben vom 17.01.2008 lasse den fehlerhaften Eindruck entstehen, dass das Arbeitsverhältnis allenfalls mit den Tarifverträgen der Beklagten fortgeführt werde. Ein Hinweis auf die mögliche Geltung der Tarifverträge der Deutschen T fehle. Von einer komplexen Rechtsfrage könne insoweit nicht ausgegangen werden. Das Unterrichtungsschreiben sei vielmehr in sich widersprüchlich. Außerdem werde dem Kläger suggeriert, dass allein nur noch die Regelungen des Umsetzungstarifvertrages der Beklagten gelten sollten. Dies sei falsch, da aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeklausel auch Ansprüche nach den Tarifverträgen der T bestehen könnten. Zudem seinen die Ausführungen in dem Unterrichtungsschreiben für einen juristischen Laien völlig unverständlich. 6 Der Kläger rügt weiter, dass er nicht ordnungsgemäß über die wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert worden sei. Die Angabe im Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007, dass es keine konkreten Vereinbarungen über weitere Standortverkäufe gebe, sei unzutreffend, da innerhalb von wenigen Monaten nach dem Betriebsübergang ein weiterer Betriebsteil verkauft worden sei. 7 Im Übrigen sei in Bezug auf das gesetzliche Widerspruchsrecht auch keine Verwirkung eingetreten. Es sei zu berücksichtigen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerem Zeitablauf verwirken könnten und dass die alleinige Weiterarbeit beim Erwerber jedenfalls kein relevantes Verwirkungsmoment darstelle. Hiermit habe der Kläger nämlich nicht über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Letztlich habe er auf die Ankündigung der Erwerberin, dass zwingend ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsse, der sämtliche vorherigen Regelungen ablöse, unverzüglich reagiert und umgehend dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen. 8 Schließlich hält der Kläger weiterhin an der Auffassung fest, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D mit Tarifstand 31.08.2007 anzuwenden seien, da es sich bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel um eine sog. kleine dynamische Bezugnahmeklausel handele, die als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung auszulegen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.04.2010- 1 Ca 3559/09 - abzuändern und 11 12 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, 13 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der D , Tarifstand 31. August 2007, anzuwenden sind. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält den Widerspruch des Klägers wegen des ordnungsgemäßen Unterrichtungsschreibens mit dem Arbeitsgericht für verspätet. Insbesondere sei entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keine Gesamtbetrachtung anzustellen, sondern es komme allein auf das Unterrichtungsschreiben vom 17.01.2008 an. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Widerspruch des Klägers allein gegen den zweiten Betriebsübergang vom 01.03.2008 richte. 17 Hinsichtlich des uneigentlichen Hilfsantrags des Klägers hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel die jeweils im Unternehmen des Konzerns D T normativ geltenden Tarifverträge und somit auch die Tarifverträge der Beklagten erfasse. Der Kläger verkenne insoweit eine Vielzahl von besonderen Umständen, die eine ergänzende Auslegung der Bezugnahme trügen. Im übrigen meint die Beklagte, dass entsprechende Feststellungsansprüche des Klägers tariflich verfallen, jedenfalls aber verwirkt seien. 18 Schließlich sei auch das Recht des Klägers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, verwirkt. Sowohl das hierfür erforderlich Zeitmoment, als auch das Umstandsmoment seien erfüllt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 22 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft(§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 23 24 II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht nach dem zwischenzeitlich unstreitig erfolgten Betriebsübergang kein Arbeitsverhältnis mehr, denn der Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB verspätet. 25 26 1. Dabei ist die Klage jedoch - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - bereits unzulässig. Denn der Kläger hat das Recht, zur klageweisen Geltendmachung seines Feststellungsbegehrens verwirkt. 27 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Recht, eine Klage zu erheben, verwirkt werden mit der Folge, dass eine gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist (BAG, Urteil vom 19.02.2009-8 AZR 176/08, NZA 2009, 1095; BAG, Urteil vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05, § 10 EzAÜG Fiktion Nr. 114 jeweils mit umfassenden weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Klagebegehren ist verwirkt, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, dass er gerichtlich nicht mehr belangt werde. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist (Umstandsmoment). Bei den an das Zeit- und Umstandsmoment zu stellenden Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass durch die Annahme einer prozessualen Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05, § 10 EzAÜG Fiktion Nr. 114; BAG, Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 171/07, NZA-RR 2009, 499 jeweils mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen). 28 b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Sowohl das Zeit- als auch das zusätzliche erforderliche Umstandsmoment liegen vor. 29 aa) Der Kläger hat die vorliegende Klage erst nach längerer Zeit erhoben. Das maßgebliche Unterrichtungsschreiben der Beklagten über den Betriebsübergang ist ihm am 17.01.2008 zugegangen. Der Betriebsübergang hat sodann am 01.03.2008 stattgefunden. Den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses hat er erstmalig am 18.11.2009 erklärt und die vorliegende Klage ist sodann am 28.12.2009, also mehr als 23 Monate nach Zugang des Unterrichtungsschreibens beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen. Bei einem Zeitablauf von nahezu zwei Jahren ist das Zeitmoment unzweifelhaft gegeben (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20.05.1988 - 2 AZR 711/87, NZA 1989, 16; BAG, Urteil vom 27.01.2000 - 8 AZR 106/99; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2010 - 3 Sa 1310/09). 30 bb) Neben diesem Zeitmoment ist auch das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment erfüllt. Der Kläger hat durch seine nahezu zweijährige Untätigkeit bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er den erstmalig mit Widerspruch vom 18.11.2009 begehrten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht mehr geltend machten werde. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem nach der eigenen Argumentation des Klägers zur vermeintlichen Unwirksamkeit des Unterrichtungsschreibens der Beklagten wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich dem Streit um die zutreffende Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zu. Unstreitig haben sich seit dem Betriebsübergang aufgrund des von der Beklagten zugrundegelegten Inhalts der Bezugnahmeklausel die Arbeitsbedingungen des Klägers in erheblichem Ausmaß geändert. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat sich die wöchentliche Arbeitszeit ohne Lohnausgleich von 34 auf 38 Stunden, also um rund 12 % erhöht. Gleichzeitig hat sich die Vergütung um 235,43 €, also um rund 8,2 % reduziert Zusammen macht dies also eine Differenz von mehr als 20% aus. Weitere negative Veränderungen haben sich durch Wegfall der persönlichen Erholzeiten, durch Kürzung der vorgesehenen Bildschirmpausen sowie durch Variabilisierung des abgesenkten Entgelts ergeben. Diese, insbesondere auch finanziellen Belastungen hat der Kläger unmittelbar wahrgenommen. Sie haben sich in jeder monatlichen Vergütungsabrechnung dokumentiert und sind nach dem Vortrag des Klägers letztlich der Grund für den nunmehr erklärten Widerspruch. Wenn der Kläger aber trotz dieser erheblichen, unmittelbar und deutlich spürbaren Auswirkungen der geänderten Arbeitsbedingungen diese unwidersprochen hinnimmt, muss die Beklagte jedenfalls nach einem gewissen Zeitraum berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Kläger insoweit auch zukünftig keine Einwände erheben wird. 31 In diesem Zusammenhang ist auch die Ausschlussfrist des§ 31 Abs. 1 MTV von Bedeutung. Zwar betrifft diese nur einzelne konkrete Ansprüche des Klägers. Gleichwohl kommt ihr aus Arbeitgebersicht jedenfalls insoweit Bedeutung zu, als sich das berechtigte Vertrauen des Arbeitgebers darauf, der Arbeitnehmer werde bestimmte Ansprüche ihm gegenüber nicht geltend machen, mit längerem Zeitablauf immer mehr verfestigt. Das gilt umso mehr, als das Umstandsmoment hier monatlich wiederkehrende Leistungen des Arbeitgebers betrifft. 32 Schließlich hat die Beklagte auch unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich zwischenzeitlich auf den so durchgeführten und vollzogenen Betriebsübergang eingerichtet hatte. Die mit dem Betriebsübergang vollzogene Umstrukturierung kann aus Sicht der Beklagten nur erfolgreich vollzogen werden, wenn jedenfalls nach einem überschaubaren Zeitraum Rechtssicherheit dahingehend besteht, dass die Zahl der vom Betriebsübergang erfassten Arbeitnehmer feststeht. Anderenfalls hätte dies den von der Beklagten so bezeichneten Lawinen- und Nachahmereffekt zur Folge, der ihr gesamtes Personalkonzept in Frage stellen würde. 33 c) Nach allem hat daher die Beklagte berechtigterweise darauf vertraut, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und durfte dies auch berechtigterweise tun. Eine Einlassung auf die vorliegende, nahezu zwei Jahre später erhobene Klage ist ihr nicht mehr zumutbar. Die Klage ist unzulässig. 34 2. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Denn die rechtliche Wirkungslosigkeit des am 18.11.2009 erklärten Widerspruchs folgt außerdem aus der fehlenden Einhaltung der einmonatigen Widerspruchsfrist des§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung im Sinne von § 613a Abs. 5 BGB widersprechen. 35 a) Die vorgenannte gesetzliche Monatsfrist ist aufgrund der bereits am 17.01.2008 erfolgten schriftlichen Unterrichtung des Klägers nicht eingehalten. 36 b) Das Unterrichtungsschreiben genügt auch den rechtlichen Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und hat somit mit seinem Zugang die einmonatige Widerspruchsfrist in Gang gesetzt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden kann. 37 c) Die Argumentation des Klägers in der Berufungsbegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. 38 Zunächst kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers für die hier maßgebliche Widerspruchsfrist allein auf die Unterrichtung der Beklagten vom 17.01.2008 an, denn allein der durch den in diesem Unterrichtungsschreiben geschilderte Betriebsübergang löst den Übergang des klägerischen Arbeitsverhältnisses aus, dem der streitgegenständliche Widerspruch gilt. Frühere, ebenfalls das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffende Betriebsübergänge sind hierfür ebenso ohne Relevanz wie die diesbezüglich erfolgten schriftlichen Unterrichtungen des Klägers. Für die vom Kläger geforderte "Gesamtbetrachtung" besteht daher keine rechtliche Grundlage. 39 Sodann greifen die Einwände des Klägers gegen das Unterrichtungsschreiben vom 17.01.2008 nicht durch. Soweit in der Berufung die erstinstanzliche Argumentation wiederholt wird, schließt sich die erkennende Kammer der zutreffend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Bei der Frage der im Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber anzuwendenden Tarifverträge handelt es sich um eine komplexe Rechtsfrage im Sinne der Widerspruchsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die von der Beklagten im Unterrichtsschreiben wiedergegebene Rechtsauffassung stellt eine vertretbare Rechtsposition dar. Rechtlich mehr ins Detail gehende und differenziertere Informationen, wie von dem Kläger zweitinstanzlich gefordert, können von der Beklagten nicht verlangt werden. Dem steht bereits die rechtliche Komplexität der Materie entgegen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger selbst hinsichtlich des Unterrichtungsschreibens der Beklagten vom 17.01.2008 einwendet, dass dieses für juristische Laien nicht verständlich sei. Wie soll dann eine noch detaillierte Information überhaupt verständlich dargestellt werden können? 40 Auch dieser pauschale Einwand des Klägers, die Verständlichkeit des Unterrichtungsschreibens betreffend, trägt nicht. Der Beklagten ist im Hinblick auf die rechtliche Komplexität der Materie ein gewisses Maß an juristischer Diktion zuzugestehen. Hiervon ausgehend ist die Grenze der Verständlichkeit dabei noch nicht überschritten. 41 3. Der zu Ziffer 2) gestellte uneigentliche Hilfsantrag ist demnach– wie bereits erstinstanzlich – nicht zur Entscheidung angefallen. 42 43 4. Nach allem war somit die Berufung des Klägers abzuweisen. 44 45 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG,97 Abs. 1 ZPO. 46 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. 47 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 48 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.