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Urteil

10 Sa 524/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer über 55 hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; der Arbeitgeber muss den Antrag nach billigem Ermessen prüfen (§ 2 Abs.1 TV ATZ). • Bei der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs.1 TV ATZ können auch finanzielle und haushaltswirtschaftliche Gründe sowie tarif- und gesetzliche Quotierungen berücksichtigt werden. • Generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers zur einheitlichen Anwendung tariflicher Regelungen sind zulässig; der Arbeitnehmer muss für eine abweichende Einzelfallprüfung besondere Umstände substantiiert vortragen. • Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass vergleichbare Fälle nach gleicher Rechtslage anders behandelt wurden; Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell; Ablehnung im billigen Ermessen rechtmäßig • Ein Arbeitnehmer über 55 hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; der Arbeitgeber muss den Antrag nach billigem Ermessen prüfen (§ 2 Abs.1 TV ATZ). • Bei der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs.1 TV ATZ können auch finanzielle und haushaltswirtschaftliche Gründe sowie tarif- und gesetzliche Quotierungen berücksichtigt werden. • Generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers zur einheitlichen Anwendung tariflicher Regelungen sind zulässig; der Arbeitnehmer muss für eine abweichende Einzelfallprüfung besondere Umstände substantiiert vortragen. • Eine Ungleichbehandlung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass vergleichbare Fälle nach gleicher Rechtslage anders behandelt wurden; Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Der 1953 geborene Kläger ist seit 1980 bei der beklagten Bundesanstalt im öffentlichen Dienst beschäftigt und beantragte Altersteilzeit im Blockmodell ab 31.12.2009. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung. Das Bundesministerium des Innern erließ Rundschreiben 2005 und 2006, die Altersteilzeitbewilligungen für 55–59-Jährige einschränkten und das Blockmodell weitgehend ausschlossen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Verweis auf diese Weisungen ab. Der Kläger rügte mangelnde individuelle Abwägung, verwies auf seine geringe Arbeitsauslastung, gesundheitliche Beschwerden und einen Grad der Behinderung von 30 sowie auf angeblich frühere Zugeständnisse an Kollegen. Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz beantragt der Kläger die Verpflichtung zum Abschluss des Blockmodell-Altersteilzeitvertrags. • Anwendbarkeit TV ATZ; Anspruchsgrundlage: § 2 Abs.1 TV ATZ begründet keinen absoluten Anspruch auf Altersteilzeit, sondern einen Anspruch auf Ermessenserprüfung durch den Arbeitgeber. • Rechtliche Kontrolle: Die Ermessenentscheidung ist nach den Maßstäben des billigen Ermessens zu überprüfen; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler (§ 315 Abs.3 BGB). • Sachgründe als Ablehnungsgrund: Jeder sachliche Grund, auch finanzielle Erwägungen, kann die Ablehnung rechtfertigen; dies gilt insbesondere bei wirtschaftlicher Mehrbelastung durch das begehrte Modell. • Besondere Belastung im Einzelfall: Die gewünschte lange Laufzeit (über sechs Jahre) übersteigt die geförderte Dauer nach § 4 Abs.1 ATG und begründet zusätzliche Kosten, die die Beklagte zu Recht berücksichtigt hat. • Quotenüberschreitung: Die Beklagte wies eine Überlastquote von 5,7 % auf, womit die gesetzliche Grenze von 5 % (ATG) überschritten war; dies ist ein gewichtiger Ermessenserwägungsgrund zugunsten der Ablehnung. • Stellenabbaubereich: Die vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zum Stellenabbaubereich war nicht nachgewiesen; die einschlägigen Rundschreiben nennen nur bestimmte Bereiche (z. B. Bundeswehrverwaltung). • Einzelfallumstände: Die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Gründe (GdB 30, Gesundheitsprobleme, lange Anfahrt, geringe Auslastung) waren nicht hinreichend substantiiert, um die generelle Verfahrensweise der Beklagten zu durchbrechen. • Gleichbehandlungsrüge: Der Kläger hat die behaupteten Vergleichsfälle nicht substantiiert bewiesen; Stichtagsregelungen und frühere Vereinbarungen vor Erlasslage rechtfertigen keine Gleichbehandlungsverletzung. • Kosten und Revisionsverzicht: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage offen blieb. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. Die Beklagte durfte den Antrag nach § 2 Abs.1 TV ATZ ablehnen, weil sie ihr billiges Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat und dabei erhebliche sachliche Gründe wie haushaltswirtschaftliche Belastungen, die Überschreitung der gesetzlichen Quote und die über die Förderdauer hinausreichende Vertragslaufzeit berücksichtigen durfte. Der Kläger hat keine ausreichenden, fallbezogenen Umstände vorgetragen, die eine abweichende Einzelfallentscheidung geboten hätten; behauptete Vergleichsfälle wurden nicht substantiiert belegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.