Urteil
12 Sa 936/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung kann wegen unzureichender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber ihr entlastende Tatsachen bewusst vorenthält (§ 31 MAVO).
• Vorsätzliche Sachbeschädigung kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen; es ist jedoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei Abmahnung und Weiterbeschäftigung zu prüfen sind.
• Ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozess kann nicht über den konkreten vertraglichen Beschäftigungsanspruch hinausreichen; befristete Übertragung einer höheren Funktion schließt einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Funktion nach Ablauf der Befristung aus.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung bei irreführender Unterrichtung der Mitarbeitervertretung • Die außerordentliche Kündigung kann wegen unzureichender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber ihr entlastende Tatsachen bewusst vorenthält (§ 31 MAVO). • Vorsätzliche Sachbeschädigung kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen; es ist jedoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei Abmahnung und Weiterbeschäftigung zu prüfen sind. • Ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozess kann nicht über den konkreten vertraglichen Beschäftigungsanspruch hinausreichen; befristete Übertragung einer höheren Funktion schließt einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Funktion nach Ablauf der Befristung aus. Der K. , seit 1993 bei der B. als Koch und seit 01.06.2009 befristet als stellvertretender Küchenleiter tätig, ließ am 28.10.2009 dienstliches Mobiltelefon in einen mit Wasser gefüllten Kessel fallen, wodurch es zerstört wurde. Er entschuldigte sich einige Tage später schriftlich und bot Schadensersatz an. Die B. sprach am 10.11.2009 fristlos Kündigung aus; zuvor hörte sie die Mitarbeitervertretung an, erwähnte jedoch nicht die Entschuldigung und den Schadensersatzwillen des K. . Der K. rügte die Kündigung als unwirksam und begehrte Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses sowie vorläufige Weiterbeschäftigung als stellvertretender Küchenleiter. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage statt, lehnte aber den Weiterbeschäftigungsantrag ab. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. • Rechtliche Einordnung: Vorsätzliche Sachbeschädigung kann typischerweise einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen; es folgt eine gebotene Einzelfallprüfung einschließlich Interessenabwägung. • Tatbestandliche Bewertung: Der K. handelte zumindest mit Eventualvorsatz, denn er wollte offenbar Mut beweisen und konnte die Beschädigungsgefahr erkennen; sein rasches Herausnehmen des Telefons zeigt aber auch Bewusstsein und kein planvolles Zerstörungsdelikt. • Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB): Trotz erheblicher Pflichtverletzung überwiegen hier die überwiegenden Umstände für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Fristablaufprüfung. Zu berücksichtigen sind u. a. 16-jährige fast störungsfreie Betriebszugehörigkeit, einmaliger Vorfall, Einsicht und Entschuldigung sowie das Angebot zur Wiedergutmachung; deswegen wäre eine Abmahnung als mildere Maßnahme geeignet gewesen. • Befristung der Funktionsübertragung: Der vorläufige Weiterbeschäftigungsanspruch kann nicht über die vertraglichen Rechte im ungekündigten Zustand hinausgehen; die befristete Bestellung zum stellvertretenden Küchenleiter bis 31.05.2010 schließt nach Ablauf der Befristung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Funktion aus. • Fehlerhafte Anhörung der Mitarbeitervertretung (§ 31 MAVO): Die B. hat die Mitarbeitervertretung unvollständig und irreführend informiert, indem sie die Entschuldigung und die Wiedergutmachungsbereitschaft des K. nicht mitteilte. Nach Sinn und Zweck der Beteiligungspflicht mussten diese entlastenden Umstände mitgeteilt werden; die bewusste Weglassung macht die Kündigung unwirksam. • Verfahrensfolge: Wegen der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung; die Frage einer Unwirksamkeit nach § 174 BGB blieb offen und war nicht entscheidungserheblich. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 10.11.2009 ist unwirksam, weil die B. die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß anhörte und ihr entlastende Tatsachen vorenthielt; außerdem überwiegen im konkreten Einzelfall die Interessen des langjährig beschäftigten K. an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sodass eine Abmahnung als mildere Maßnahme ausreichend gewesen wäre. Ein vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch des K. als stellvertretender Küchenleiter gelangt jedoch nicht zu seinen Gunsten, weil die Übertragung dieser Funktion befristet war und der während des Kündigungsschutzprozesses geltende Beschäftigungsanspruch nicht über die vertraglich begründete Stellung im ungekündigten Zustand hinausgeht. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Entscheidungsmaßgabe zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.