Urteil
7 Sa 385/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbengemeinschaft kann als Nachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers Annahmeverzugsansprüche geltend machen.
• Bei § 115 Abs.1 SGB X gehen nur die Sozialleistungsbeträge auf den Leistungsträger über, die dem betroffenen Arbeitnehmer selbst als Anspruchsinhaber gezahlt wurden.
• Zwischenverdienste sind nach § 11 S.1 Nr.1 KSchG auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen.
• Entscheidungen des Arbeitsgerichts, die nicht angefochten wurden, sind für die Berufungsinstanz bindend, soweit sie nicht Gegenstand der Berufung sind.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug: Erbengemeinschaft, Anrechnung von Zwischenverdienst und Umfang des Anspruchsübergangs nach §115 SGB X • Erbengemeinschaft kann als Nachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers Annahmeverzugsansprüche geltend machen. • Bei § 115 Abs.1 SGB X gehen nur die Sozialleistungsbeträge auf den Leistungsträger über, die dem betroffenen Arbeitnehmer selbst als Anspruchsinhaber gezahlt wurden. • Zwischenverdienste sind nach § 11 S.1 Nr.1 KSchG auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen. • Entscheidungen des Arbeitsgerichts, die nicht angefochten wurden, sind für die Berufungsinstanz bindend, soweit sie nicht Gegenstand der Berufung sind. Der Kläger V arbeitete für die Beklagte und machte Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum November 2004 bis Juni 2008 geltend. Das Arbeitsgericht hatte bereits einen Anspruch in Höhe von 57.808,47 € brutto festgestellt, zugleich aber Abzüge nach §115 SGB X in anderer Höhe vorgenommen. Der Kläger verstarb am 26.02.2009; seine Erben (Ehefrau und drei Kinder) treten als Erbengemeinschaft in das Verfahren ein. Die Erbengemeinschaft legte fristgerecht Berufung ein und beantragt vorzugsweise die Erhöhung des Annahmeverzugsanspruchs um 739,78 € brutto sowie die Korrektur der auf Sozialleistungsträger übergegangenen Beträge auf 22.304,06 € netto. Die Beklagte bestreitet teilweise Aktivlegitimation, rügt Verfall einzelner Ansprüche und hält höhere Abzüge für gerechtfertigt. Streitpunkte sind Höhe des Zwischenverdienstes, Umfang des Anspruchsübergangs nach §115 SGB X und die Zinsberechnung. • Die Berufung ist zulässig; die Klägerin ist als Teil der Erbengemeinschaft rechtsnachfolgeberechtigt (§§1922,2032,2039 BGB). • Das arbeitsgerichtliche Urteil ist insoweit rechtskräftig, als die Beklagte keine Berufung eingelegt hat; Einwendungen zur Zeit nach dem 30.04.2005 und zur tariflichen Ausschlussfrist sind damit unbeachtlich. • Der vom Arbeitnehmer erzielte Zwischenverdienst vom 14.03. bis 29.04.2005 ist nach §11 S.1 Nr.1 KSchG anzurechnen; die vorgelegten Lohnabrechnungen ergeben 1.463,82 € brutto und führen zu einer Erhöhung des Anspruchs auf 58.548,25 € brutto. • §115 Abs.1 SGB X führt nur zum Übergang der Sozialleistungsbeträge, die dem betroffenen Arbeitnehmer selbst als Anspruchsinhaber gezahlt wurden; Leistungen, die an andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gezahlt wurden, fallen nicht darunter. • Die Bedarfsgemeinschaft ist kein eigener Anspruchsinhaber; Leistungsbescheide weisen die einzelnen Anteile aus und der Arbeitnehmer war nur Inhaber der auf ihn entfallenden Teile. • Das Arbeitsgericht hat zu hohe Abzüge vorgenommen; rechnerisch zutreffend sind 22.304,06 € netto als auf Leistungsträger übergegangener Betrag. • Die Zinsforderung war nur in geringfügigem Umfang zu ändern; eine Änderung des Zinsbeginns ohne stichhaltige Begründung war nicht möglich. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgen mangels Anhaltspunkten für die Zulassung. Die Berufung der Erbengemeinschaft ist insoweit erfolgreich: Die Beklagte hat an die Erbengemeinschaft 58.548,25 € brutto abzüglich der auf die Sozialleistungsträger übergegangenen 22.304,06 € netto zu zahlen; auf den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu leisten. Die weitergehende Zinsforderung wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.