Urteil
7 Sa 370/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0930.7SA370.10.00
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Leitsätze
- ohne - (Parallelsache zu 7 Sa 1354/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2009 in Sachen 15 Ca 1808/09 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - ohne - (Parallelsache zu 7 Sa 1354/09) Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2009 in Sachen 15 Ca 1808/09 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Umfang der für ihr Arbeitsverhältnis maßgebenden Arbeitszeit, um davon abhängige Differenzlohnansprüche, um die Bezahlung sog. Break-Stunden, darüber, ob Verstöße gegen eine Betriebsvereinbarung zu weiteren Zahlungsansprüchen des Klägers führen, und schließlich um den Umfang des Jahresurlaubsanspruchs des Klägers. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage teilweise stattzugeben, sie jedoch teilweise auch abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26.10.2009 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Kläger am 12.02.2010 zugestellt. Er hat hiergegen am 05.03.2010 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.05.2010 am 11.05.2010 begründen lassen. Der Beklagten wurde die Berufungsbegründung des Klägers am 25.05.2010 zugestellt. Sie hat am 24.06.2010 auf die Berufung des Klägers erwidert und zugleich Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger meint weiterhin, er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, mit 175 Arbeitsstunden pro Monat tatsächlich beschäftigt zu werden. Zumindest habe er gemäß § 9 TzBfG einen Anspruch auf Aufstockung der monatlichen Arbeitszeit von 150 auf 175 Stunden. Insbesondere stützt der Kläger seine Auffassung zum vermeintlich verbindlichen Mindestumfang der monatlichen Arbeitszeit darauf, dass die Parteien in der Vergangenheit einen Arbeitseinsatz des Klägers von durchschnittlich 175 Stunden monatlich praktiziert hätten. Aus dem Umfang der Arbeitszeit folge ein entsprechender Differenzlohnanspruch. Ferner wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht die Forderung auf Zahlung von 22,60 wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung 001 abgewiesen habe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2009, 15 Ca 1808/09, 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Flugsicherheitskraft am K /B F monatlich 175 Stunden tatsächlich zu beschäftigen; 2) hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag des Klägers gemäß § 9 TzBfG vom 12.01.2009 auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit von mindestens 150 Stunden auf monatlich 175 Stunden zuzustimmen; 3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 113,-- zuzügl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22,60 zuzügl. 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2009 zu bezahlen (Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung 001). Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Wege der eigenen Anschlussberufung beantragt die Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2009, 15 Ca 1808/09, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte meint, die arbeitsvertragliche Klausel, wonach der Kläger " im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten " habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden und halte einer AGB-Kontrolle stand. Zumindest sei die Klausel nach dem sog. Blue-Pencil-Test teilbar, woraus ein Arbeitszeitumfang von 150 Stunden monatlich erwachse. Einen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG habe der Kläger nicht. Die Verurteilung zur Bezahlung sog. Breakstunden sei zu Unrecht erfolgt. Das Arbeitsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich um Ruhepausen nach § 4 ArbZG gehandelt habe. Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zwar ebenfalls statthaft und wurde auch nach Maßgabe der §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 524 Abs. 2 S. 2 fristgerecht eingelegt. Die Anschlussberufung der Beklagten ist jedoch unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 3. des Urteilstenors des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 26.10.2009 wendet, die sich auf den Umfang des dem Kläger für das Jahr 2009 zustehenden Jahresurlaubs bezieht. Insoweit fehlt es an jedweder Begründung der Anschlussberufung. II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten konnten jedoch keinen Erfolg haben. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln - ausführlich und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht macht sich die rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, soweit sie für die Berufungsinstanz noch von Bedeutung sind, zu Eigen. Die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils entsprechen weitestgehend der aktuellen und ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in den zahlreichen Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere der ständigen Rechtsprechung auch der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln. Zur Vermeidung ständiger Wiederholungen verweist das Berufungsgericht wegen der auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf die den Parteien bekannten Entscheidungen LAG Köln vom 18.03.2010, 7 Sa 1354/09, LAG Köln vom 30.9.2010, 7 Sa 394/10, LAG Köln vom 30.09.2010, 7 Sa 545/10, LAG Köln vom 30.09.2010, 7 Sa 952/10, LAG Köln vom 16.07.2010, 4 Sa 592/10 und LAG Köln vom 08.02.2010, 4 Sa 1165/09. Die Berufungsbegründung des Klägers und die Anschlussberufungsbegründung der Beklagten enthalten keine rechtlichen Gesichtspunkte, die geeignet wären, die zitierte Rechtsprechung des LAG Köln sowie die Entscheidungsgründe des vorliegend zu überprüfenden erstinstanzlichen Urteils der 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht kann sich daher auf folgende zusammenfassende Gesichtspunkte beschränken: 1. Der Umfang der Arbeitszeitverpflichtung des Klägers beträgt (mindestens) 160 Stunden monatlich und richtet sich nach § 2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005. a. Die allgemeine Geschäftsbedingung im Arbeitsvertrag der Parteien, wonach der Kläger " im monatlichen Durchschnitt 150 zu arbeiten " hätte, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB unvereinbar und daher rechtswidrig. Die Klausel kann nicht mit Hilfe des sog. Blue-Pencil-Tests durch das Streichen der Worte " im monatlichen Durchschnitt " in zwei selbstständige Teile zerlegt werden, mit der Folge, dass die Arbeitszeitverpflichtung der Parteien nunmehr 150 Stunden monatlich betrüge; denn die arbeitsvertragliche Arbeitszeitklausel enthält bewusst und gewollt nur eine einzige einheitliche Regelung, die nicht teilbar ist. b. Aufgrund der unheilbaren Rechtswidrigkeit der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeitklausel fehlt es überhaupt an einer individualvertraglichen Arbeitszeitregelung der Parteien. c. Fehlt es in einem Arbeitsvertrag an einer Festlegung des Umfangs der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung, ist nach der Rechtsprechung des BAG im Zweifel der Normalfall eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gewollt, es sei denn, dass sich hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür darböten, dass beide Parteien übereinstimmend nur ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewollt hätten. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des vorliegenden Falles in Wirklichkeit kein Vollzeitarbeitsverhältnis gewollt haben, bestehen nicht. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger in vielen Monaten von der Beklagten mit weit mehr Arbeitsstunden tatsächlich eingesetzt worden ist, als es der Mindestarbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in der Branche entspräche. d. Der konkrete Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in der Branche der Beklagten ist in dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages beträgt die Arbeitszeit (mindestens) 160 Stunden monatlich, kann aber bis auf 260 Stunden ausgedehnt werden. Bei der tarifvertraglichen Bestimmung handelt es sich um eine " gesetzliche Vorschrift " im Sinne von § 306 Abs.2 BGB. e. Der vorstehend genannte Manteltarifvertrag gilt nicht, wie der Kläger rechtsirrig annimmt, kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien, sondern kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit, ferner aufgrund § 306 Abs.2 BGB. Darüber hinaus und hilfsweise ist seine Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einer entsprechenden Anwendung von § 612 Abs.2 BGB zu entnehmen; denn die tarifvertragliche Klausel über den Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses im Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW kann zugleich als das branchenübliche Maß eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gewertet werden. f. Welche Tarifverträge gegebenenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des hier zu beurteilenden schriftlichen Arbeitsvertrages oder gar im Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gegolten haben mögen, ist für die heutige Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; denn bekanntlich gilt im Tarifrecht das Ablösungsprinzip, wonach ältere Tarifverträge bei deckungsgleichem Geltungsbereich durch jüngere ersetzt werden. g. Ebenso wenig ist der Auffassung des Klägers zu folgen, dass aus dem Umfang des tatsächlichen Einsatzes des Klägers während eines Referenzzeitraumes in der Vergangenheit eine konkludente individualvertragliche Arbeitszeitvereinbarung hergeleitet werden könnte. Zwar kann je nach den Umständen des Einzelfalls aus einer gelebten Vertragswirklichkeit auf einen Willen der Arbeitsvertragsparteien rückgeschlossen werden, welche Regeln in bestimmter Hinsicht für ihr Arbeitsverhältnis gelten sollten. Es erscheint aber bereits im Ansatz widersprüchlich, aus einem in einem bestimmten Referenzzeitraum als Durchschnitt ermittelten Arbeitszeitumfang auf einen einvernehmlichen Willen zu einer Mindest arbeitszeitverpflichtung gleichen Umfangs schließen zu wollen. So hat die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit nicht jeden Monat gleichbleibend mit 175 Arbeitsstunden beschäftigt, sondern in manchen Monaten in größerem Umfang, in vielen Monaten aber auch in geringerem Umfang. Wieso diese Verhältnisse den Schluss erlauben sollen, dass auch die Beklagte damit eine Willenserklärung des Inhalts abgegeben hat, den Kläger mindestens 175 Stunden beschäftigen zu wollen, erschließt sich nicht. Abgesehen davon könnte bei dieser Vorgehensweise das von den Arbeitsvertragsparteien jeweils gewünschte Ergebnis durch Verschiebung des zugrundegelegten Referenzzeitraums beliebig manipuliert werden. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die vertraglich maßgebliche tarifliche Arbeitszeitverpflichtung von 160 Stunden monatlich gemäß § 9 TzBfG aufstocken zu lassen. Schon der Anwendungsbereich des § 9 TzBfG ist nicht eröffnet; denn er setzt voraus, dass der antragstellende Arbeitnehmer in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht. Der Kläger steht indessen in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. 3. Die eingeklagten Differenzlohnansprüche sind somit begründet, soweit die Beklagte den Kläger in den Anspruchszeiträumen mit weniger als 160 Stunden monatlich vergütet hat. Im Übrigen sind und bleiben sie unbegründet. 4. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte in dem ausgeurteilten Umfang zu Recht auch zur Zahlung sog. Break-Stunden verurteilt. Die Beklagte hat die Voraussetzungen dafür, dass es sich bei den vom Kläger reklamierten sog. Break-Stunden lediglich um ordnungsgemäß angeordnete gesetzliche Pausen gehandelt habe, in keiner Weise substantiiert dargelegt. 5. Dasselbe gilt umgekehrt für den Kläger, soweit er für sich unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlichen Annahmeverzuges einen Zahlungsanspruch herleiten will, weil die Beklagte gegen die BV 001 verstoßen habe. Auch insoweit ist den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts nichts hinzuzufügen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Es ist auch keine Divergenz im gesetzlichen Sinne zu den vereinzelten Entscheidungen anderer Kammern des LAG Köln gegeben, welche bei der Anwendung des sog. Blue-Pencil-Tests zu anderen Ergebnisses gelangt sind als die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer; denn auch diese Kammern sind im Ausgangspunkt von denselben Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, von denen auch die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer des LAG ausgeht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Hohenschurz Schergel