Urteil
3 Sa 625/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0929.3SA625.10.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Anhörung des Arbeitnehmers nach § 61 Abs. 4 NV-Bühne durch den Arbeitgeber vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung kann der Generalintendant eines Theaters als zuständiger Vertreter die Darlegung der künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung einem Dritten überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Generalintendant bei der Anhörung zugegen ist und sich die Ausführungen des Dritten zu eigen macht.
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2010 9 Ha 14/09 wird zurückgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Anhörung des Arbeitnehmers nach § 61 Abs. 4 NV-Bühne durch den Arbeitgeber vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung kann der Generalintendant eines Theaters als zuständiger Vertreter die Darlegung der künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung einem Dritten überlassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Generalintendant bei der Anhörung zugegen ist und sich die Ausführungen des Dritten zu eigen macht. 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2010 9 Ha 14/09 wird zurückgewiesen. 2) Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG über die Wirksamkeit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht Köln die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 132 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 09.04.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.05.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 06.07.2010 begründet. Die Klägerin rügt zunächst weiterhin die fehlende Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Sie meint, die Entscheidung der Beklagten über die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin stelle eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats sei die Befristung unwirksam. Da der Betriebsrat auch beim Nichtausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 30.05./01.06.2006 nicht beteiligt worden sei, sei darüber hinaus auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt. Schließlich hält die Klägerin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Insoweit sei es unzulässig, dass die Beklagte dem designierten Schauspieldirektor, Herrn L , die maßgebliche Entscheidungskompetenz zu einem Zeitpunkt eingeräumt habe, als er selbst noch nicht Schauspieldirektor gewesen sei. Herr L habe sich damit Arbeitgeberfunktionen angemaßt und die Anwesenheit des Generalintendanten beim Anhörungsgespräch sei nur eine leere Form gewesen. Letztlich habe der Mangel auch nicht dadurch geheilt werden können, dass der Intendant sich die Ausführungen des designierten Schauspieldirektors zu Eigen gemacht habe, denn der Arbeitgeber könne die Anhörung grundsätzlich keinem betriebsfremden Dritten überlassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2010 9 Ha 14/09 abzuändern, den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main BOSchG 7/08 vom 06.02.2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 27.06.2007 nicht beendet worden ist, sondern über den 31.07.2008 hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und rügt zunächst, dass die Klägerin erstmalig mit der Berufungsbegründung im Aufhebungsverfahren ihre Anträge um den nunmehr gestellten Feststellungsantrag erweitert habe. Hierin liege eine nicht sachdienliche Klagehäufung, in die die Beklagte nicht einwillige. Darüber hinaus rügt die Beklagte, dass bereits die Berufung der Klägerin beim Bühnenoberschiedsgericht unzulässig gewesen sei, da dieses in unzulässiger Weise die Berufungsbegründungsfrist zweimal verlängert habe. Im Übrigen hält die Beklagte die Berufung der Klägerin insgesamt für unbegründet. Zum Einen seien keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt, die die Beklagte nicht beachtet haben könnte. Zum Anderen sei auch das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt. Schließlich sei auch die Durchführung des Anhörungsverfahrens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Letztlich verweist die Beklagte insoweit insgesamt auf die Entscheidung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.04.2010 13 Sa 8/10 -, das in einem parallel liegenden Rechtsstreit die Klage ebenfalls abgewiesen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insgesamt zutreffende, ausführliche Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Vortrag beider Parteien im Berufungsverfahren gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Der Einwand der Beklagten, bereits die Berufung der Klägerin beim Bühnenoberschiedsgericht sei wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig, greift nicht durch. Das Bühnenoberschiedsgericht war zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berechtigt. Dies folgt unmittelbar aus den in § 39 BSchGO in Bezug genommenen Verfahrensgesetzen. Denn § 66 Abs. 1 ArbGG ist, soweit er die Berufungsbegründungsfrist einschließlich ihrer Verlängerungsmöglichkeit regelt, auf die richterliche Frist des § 32 Abs. 3 BSchGO nicht anwendbar. Vielmehr gilt insoweit § 224 Abs. 2 ZPO (vgl. grundlegend LAG Köln, Urteil vom 27.08.2010 4 Sa 391/10). § 32 Abs. 3 BSchGO regelt nämlich anders als § 31 BSchGO für die Berufungsfrist keine gesetzliche (normative) Frist für die Berufungsbegründung, sondern es handelt sich insoweit um einen richterliche Frist, für die § 224 Abs. 2 ZPO keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer und der Anzahl der Verlängerungen enthält (vgl. LAG Köln, a. a. O.). Auch die Einwände der Klägerin gehen insgesamt ins Leere. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin geltend gemachten Missachtung vermeintlich bestehender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Auch hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln bereits grundlegend Stellung genommen. In einem Vergleich in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Einzelnen ausgeführt, dass die Befristungsabrede nicht wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei, denn weder besteht ein betriebsverfassungsrechtliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses, noch kann ein mögliches Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung eines Arbeitnehmers die Unwirksamkeit der Befristung des mit dem neu eingestellten Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages zur Folge haben (vgl. LAG Köln, Urteil vom 29.04.2010 13 Sa 8/10 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Auch das Arbeitsgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Aus demselben Grund scheitert auch der Einwand der Klägerin, dass es an der nötigen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG fehle. Letztlich stützt die Klägerin diesen Einwand in der Berufungsinstanz nur noch auf die wegen der vermeintlich fehlenden Betriebsratsbeteiligung bestehenden Unwirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages. Mit dem Fehlen eines derartigen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geht auch dieser Einwand der Klägerin ins Leere. Schließlich ist auch das von der Beklagten durchgeführte Anhörungsverfahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 61 Abs. 4 NV-Bühne hat "der Arbeitgeber" den betroffenen Arbeitnehmer zu hören. Dies hat im vorliegenden Fall der zuständige Vertreter der Beklagten, der Generalintendant, getan. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass er die Darlegung der künstlerischen Gründe im Einzelnen dem zukünftigen, designierten Schauspieldirektor L überlassen hat. Denn der Generalintendant war unstreitig während der gesamten Anhörung zugegen und hat sich einleitend und abschließend die Ausführungen des Herrn Lübbe zu Eigen gemacht. Sodann hat er die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert und sich deren Ausführungen angehört. Damit hat der Generalintendant selbst die Anhörung im Sinne von § 61 Abs. 4 NV-Bühne durchgeführt. Die Überlassung der konkreten Gesprächsführung und Argumentation an eine dritte Person ist rechtlich unbedenklich. § 61 Abs. 4 NV-Bühne steht dem nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in Person des unmittelbar zuständigen Vertreters selbst an dem Anhörungsgespräch teilnimmt. Dies war hier unstreitig der Fall. Nach allem bleibt es damit bei der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen. Dr. Kreitner Hahn Rosenbach