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Beschluss

9 Ta 204/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0611.9TA204.10.00
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Leitsätze

Zur Feststellung, ob nichtrechtshängige Ansprüche (hier: Differenzlohnansprüche) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch streitig waren.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die

Streitwertfestsetzung in dem Beschluss

des Arbeitsgerichts Aachen vom 26. November 2009 -

3 Ca 4592/09 h – wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung, ob nichtrechtshängige Ansprüche (hier: Differenzlohnansprüche) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch streitig waren. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26. November 2009 - 3 Ca 4592/09 h – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren auf EUR 3.000,00 und für den Vergleich auf EUR 11.000,00 festgesetzt. 1. Bei der Streitwertfestsetzung für das Verfahren waren neben dem Zahlungsantrag über einen Betrag in Höhe von EUR 2.556,86 auch die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige weitergehende Vermögensnachteile und auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu berücksichtigen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat das Gericht unter Berücksichtigung dieser Feststellungsanträge einen Streitwert in Höhe von EUR 3.000,00 für das Verfahren festgesetzt. 2. Bei der Streitwertfestsetzung für den gerichtlichen Vergleich vom 26. November 2009 waren neben diesen Klageansprüchen auch die außergerichtlich vom Kläger noch mit Schriftsatz vom 11. September 2009 erhobenen Differenzlohnansprüche in Höhe von EUR 8.190,00 in Ansatz zu bringen, so dass der erkannte Wert in Höhe von EUR 11.000,00 nicht überhöht ist. Der Streitwert eines gerichtlichen Vergleichs richtet sich nach den streitigen – rechtshängigen und nichtrechtshängigen – Ansprüchen, die durch den Vergleich erledigt worden sind. Dagegen ist nicht darauf abzustellen, was sich die Parteien im Vergleich gegenseitig versprochen haben (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 14. September 2005 – IV ZR 145/04 -; LAG Köln, Beschluss vom 3. März 2009 – 4 Ta 467/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2009 – 9 Ta 165/09 -; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdn. 16 Vergleich; Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 157). Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Differenzlohnansprüche auch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 26. November 2009 noch streitig waren. Der Kläger hatte diese Lohnansprüche mit Schreiben vom 1. September 2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht (Bl. 67 – 73 d. A.). Zwar hatte der Kläger mit einer Mail vom 4. September 2009 (Bl. 75 d. A.) erklärt, die Beklagte möge die schriftlich vereinbarte "Lohnänderung" vorlegen, sein Rechtsanwalt werde dann alles stoppen. Jedoch hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben 11. September 2009 (Bl. 76 d. A.) ein Schreiben der Beklagten vom 8. September 2009 (Bl. 74 d. A.) dahin beantwortet, dass weder mündlich noch schriftlich die im ersten schriftlichen Vertrag getroffene Lohnabrede geändert worden sei. Ausdrücklich wurde erneut geltend gemacht, die Lohnforderungen bestünden. Zugleich schlugen sie im Auftrag des Klägers der Beklagten den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung dahin vor, bei Zahlung von offenen Versicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 2.556,86 zuzüglich Zinsen (in Höhe von EUR 300,86) werde der Kläger auf die Differenzlohnansprüche verzichten. Andernfalls würden sie dem Kläger raten, die Gesamtforderung gerichtlich geltend zu machen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2009 (Bl. 78 d. A.) erklärt hatte, sie sei nur zur Zahlung der offenen Versicherungsbeiträge ohne Zinsen bereit, erfolgte am 10. Oktober 2009 die Erhebung der Zahlungsklage. Mit dieser wurden zwar (nur) die rückständigen Versicherungsbeiträge samt Zinsen und der Ersatz etwaiger weiterer in diesem Zusammenhang entstehender Schäden geltend gemacht. Jedoch findet sich in der Klage keine Erklärung dahin, die Differenzlohnansprüche würden nicht mehr weiterverfolgt. Die Erledigung dieser Ansprüche ist vielmehr erst mit Abschluss von Ziff. 3 und 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 26. November 2009 eingetreten. Sie enthalten Ausgleichsklauseln, die alle wechselseitigen und insbesondere alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erfassen und damit auch etwaige Differenzlohnansprüche des Klägers. Nach alledem war die Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen. Nach § 33 Abs. 9 S. 1 RVG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Eine Erstattung der Anwaltskosten findet gemäß § 33 Abs. 9 S. 2 RVG nicht statt (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 33 Rdn. 77). Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Schwartz