Leitsatz: 1. Richtet sich ein in einer Kündigungsschutzklage gestellter (Weiter-) Beschäftigungsantrag (auch) gegen eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, rechtfertigt dies die Bewertung mit zwei Bruttomonatseinkommen. 2. Regeln die Parteien in einem solchen Fall in einem späteren Vergleich auch die Freistellungsfrage, liegt darin ein Vergleichsmehrwert schon deshalb nicht begründet, weil die Freistellung schon Streitgegenstand des Verfahrens ist. 3. Auch eine Vergleichsregelung, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungstermin gegen Erhöhung der vereinbarten Abfindung vorzeitig zu beenden, löst keinen Vergleichsmehrwert aus (LAG Köln v. 12.2.2010, 7 Ta 363/09). Auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2009 teilweise wie folgt abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.235,20 €, der Streitwert für den Vergleich dementsprechend auf 26.682,24 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die zulässige Streitwertbeschwerde des anwaltlichen Klägervertreters ist nur teilweise begründet. 1. Begründet ist die Streitwertbeschwerde insofern, als dem als Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift vom 03.07.2009 gestellten Beschäftigungsantrag ein Streitwert in Höhe von zwei Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen ist, wohingegen das Arbeitsgericht diesen Antrag nur mit einem Bruttomonatseinkommen bewertet hat. Grundsätzlich ist dem Arbeitsgericht darin Recht zu geben, dass ein sogenannter Weiterbeschäftigungsantrag, der routinemäßig als unselbständiger Annex zu einer Kündigungsschutzklage gestellt wird, nach ständiger gefestigter Bezirksrechtsprechung und inzwischen auch bundesweit herrschender Meinung nur mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten ist. Anders verhält es sich jedoch immer dann, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls der Beschäftigungsantrag einen Streitpunkt von selbständiger Bedeutung zwischen den Parteien bildet (LAG Köln MDR 2002, 1441 f.). In einem solchen Fall sind bei der Bewertung zwei Bruttomonatseinkommen anzusetzen. So liegt der Fall auch hier. Bei dem Antrag zu 3) aus der Klageschrift vom 03.07.2009 handelt es sich nicht lediglich um einen sogenannten Weiterbeschäftigungsantrag für die Zeit nach gewonnenem erstinstanzlichem Kündigungsschutzprozess, sondern um einen Beschäftigungsantrag, dem eine außergerichtliche Meinungsverschiedenheit der Parteien über eine zeitgleich mit dem Ausspruch der Kündigung erfolgte Freistellung des Klägers zugrundelag. Ausgehend von einem Verfahrensstreitwert, der richtigerweise somit 17.235, 20 € beträgt (5 x 3.447,04 €), errechnet sich ein Vergleichsstreitwert in Höhe von 26.682,24 €. Der Vergleichsmehrwert rechtfertigt sich zum einen durch die Regelung in Vergleichsziffer 2 Satz 2 über die Zahlung einer Jahreszielprämie von € 6.000, - brutto sowie durch die Vergleichsziffer 5, in der die Parteien nicht nur die Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses als solche aufgenommen, sondern wesentliche Inhalte eines solchen Zeugnisses bereits festgelegt haben. Für Vergleichsziffer 5 ist somit ein Bruttomonatseinkommen als Zusatzstreitwert anzusetzen, so dass sich insgesamt ein Vergleichsmehrwert von 9.447,04 € errechnet. Hiervon ist offensichtlich auch das Arbeitsgericht ausgegangen, auch wenn dies in seinem Streitwertbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt wird. 2. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert kommt dem Vergleich der Parteien vom 09.09.2009 dagegen nicht zu, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet. Ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert rechtfertigt sich weder durch die Freistellungsregelungen in Ziffer 2 Satz 3 und 4 des Vergleichs, noch durch die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs. Wie ausgeführt ist die streitige Freistellungsproblematik bereits mit einem Teilstreitwert von 6.894,08 € im Verfahrensstreitwert, und somit auch im Grundbetrag des Vergleichsstreitwerts, enthalten. Woraus sich ein darüber hinaus gehender Vergleichsmehrwert für die dort getroffenen Freistellungsregelungen rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Eine Regelung über die Weiterbenutzung eines dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens während der Zeit der Freistellung findet sich in dem Vergleich vom 09.09.2009 nicht. In Ziffer 4 des Vergleichs werden wiederum lediglich Modalitäten des Ausscheidenszeitpunkts und der Abfindungshöhe geregelt, also Varianten zu den Ziffern 1 und 3 des Vergleichs, die unmittelbar und ausschließlich der Beilegung des Kündigungsschutzantrags dienen und durch den dafür angesetzten Streitwert mit bewertet sind. Ordnet das Gesetz an, dass in Kündigungsschutzprozessen vereinbarte Abfindungen der Höhe nach nicht streitwerterhöhend wirken, erscheint es geradezu widersinnig, Regelungen, die lediglich die Berechnung der Abfindung unter bestimmten Umständen betreffen, gleichwohl streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Frage der Berechtigung des Klägers, das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch auch schon vor dem im Vergleich festgelegten Zeitpunkt beendigen zu können, zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig gewesen sein kann, wenn es in Vergleichsziffer 4 Satz 4 wörtlich heißt: „ Eine vorzeitige Beendigung entspricht dem Interesse und Wunsch der Beklagten “. Ergänzend wird auf die dem Beschwerdeführer bekannte Entscheidung der Kammer in dem Parallelverfahren 7 Ta 363/09 vom 12.02.2010 Bezug genommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.