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Urteil

10 Sa 162/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0528.10SA162.10.00
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Leitsätze

Zur Auslegung einer AGB-Klausel bezüglich eines Wettbewerbsverbots.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn 02.12.2009 – 4 Ca 2286/09 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.07.2009,

b. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.08.2009,

c. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.09.2009,

d. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.10.2009,

e. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.11.2009,

f. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.12.2009,

g. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.01.2010,

h. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit 28.02.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer AGB-Klausel bezüglich eines Wettbewerbsverbots. 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn 02.12.2009 – 4 Ca 2286/09 – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.07.2009, b. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.08.2009, c. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.09.2009, d. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.10.2009, e. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 30.11.2009, f. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.12.2009, g. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 31.01.2010, h. 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit 28.02.2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung an die Klägerin aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes. Die Klägerin war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28.02.2002 seit dem 01.03.2002 als erste Verkäuferin/stellvertretende Filialleiterin der Filiale der Beklagten in E beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß gerichtlichem Vergleich vom 09.06.2009 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn unter dem AZ. 1 Ca 1231/09 aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung vom 16.04.2009 zum 30.06.2009. Dem Arbeitsvertrag war u. a. der Anhang 5 beigefügt, in dem unter der Überschrift "Konkurrenzschutz, Wettbewerbsverbot, Stillschweigen" folgende Regelung enthalten ist: Der Arbeitnehmer hat gegenüber allen Dritten über alle seine aufgrund seiner Tätigkeit bekannt gewordenen firmeninterner und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Auskünften gegenüber der Presse oder anderen Medien sowie eigene Publikationen. Er hat Geschäftsunterlagen und Unterlagen über Arbeitskollegen unter Verschluss zu halten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie den Firmenausweis sowie weitere ihm überlassene Firmengegenstände zurückzuleiten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, weder selbstständig noch unselbstständig im Unternehmenszweig des Arbeitgebers eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen oder sich an einem mit dem Arbeitgeber konkurrierenden Unternehmen zu beteiligen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht berechtigt, indirekt über Ehepartner, Partner oder Verwandte ersten Grades eine solche Tätigkeit auszuüben. Dieses Konkurrenzverbot gilt während der ganzen Zeit seiner Beschäftigung, im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte schulde ihr nach ihrem Ausscheiden, also für den Zeitraum ab Juli 2009 eine Karenzentschädigung in Höhe des hälftigen Monatseinkommens (1.391,65 € brutto). Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Anhang 5 enthaltene Formulierung hinsichtlich der Geltung des Konkurrenzverbotes verweise auf die §§ 74 ff. HGB. Um nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein zu können, müsse das Konkurrenzverbot auch eine Karenzentschädigung umfassen. Etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen nach § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Zudem gelte § 5 des Arbeitsvertrages, nach dessen Absatz 7 bei Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Vertragspartner sich bemühen würden, eine der beiderseitigen Interessenlage entsprechende Regelung zu finden, die rechtlich statthaft sei. Hierzu hat die Klägerin rückwirkend den Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit gesetzlicher Karenzentschädigung vorsorglich angeboten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.07.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht geäußert, durch den Anhang 5 zum Arbeitsvertrag sei kein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot zustande gekommen. Absatz 3 des Anhang 5 beziehe sich ausdrücklich auf "dieses" Konkurrenzverbot, nämlich das in Absatz 2 des Anhang 5 geregelte Konkurrenzverbot während der Laufzeit des Vertrages ohne Karenzentschädigung. Nach dem Willen der Parteien solle das Konkurrenzverbot nur im Rahmen und damit im Fall rechtlicher Zulässigkeit auch über das Vertragsende hinaus seine Geltung behalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber sei ein entschädigungsloses und zeitlich unbefristetes Wettbewerbsverbot unwirksam. Falls keine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes vorliege, sei dieses lediglich unverbindlich, so dass nur derjenige Entschädigungsbetrag geltend zu machen sei, der vereinbart worden sei. Mit der Klägerin sei aber keine Entschädigung verabredet worden, so dass Entschädigungsleistungen nicht zu gewähren seien. Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 02.12.2009 die Klage für unbegründet gehalten. Im Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, der Anspruch Karenzentschädigung sei nicht aus dem Arbeitsvertrag herzuleiten. Eine konkludente Zusage sei nicht in der im Anhang 5 gewählten Formulierung zu sehen, wonach das vertragliche Konkurrenzverbot im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit auch über das Arbeitsende hinaus gelten solle. Die Verwendung des Demonstrativpronomens "dieses" verdeutliche, dass die Beklagte das in Ziffer 2 Abs. 1 des Anhang 5 geregelte Konkurrenzverbot auch über das Arbeitsvertragsende hinaus geltend lassen wolle, soweit dieses zulässig sei. Damit sei in Kauf genommen, dass es mangels rechtlicher Zulässigkeit keine Wirksamkeit über das Arbeitsvertragsende hinaus entfalten könne. Dies stelle ein eindeutiges Auslegungsergebnis dar, so dass ein Rückgriff auf die Unklarheitenregel in § 305 c Abs. 2 BGB nicht in Betracht komme. Gegen dieses ihr am 11.01.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat die Klägerin am 02.02.2010 Berufung eingelegt und diese schriftlich am 26.02.2010 begründet. Die Klägerin hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der Klausel in Anhang 5 zum Arbeitsvertrag kein eindeutiger Inhalt zu entnehmen sei. Die Beklagte wolle in dem Anhang 5 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sobald es die Regeln der §§ 74 ff. HGB einhalte. Jedenfalls sei die Anwendung der Unklarheitenregeln nach § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin geboten. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wolle. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Juli 2009 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. August 2009 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. September 2009 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2009 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. November 2009 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Dezember 2009 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Januar 2010 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.391,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Februar 2010 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie äußert die Rechtsaufassung, die Parteien hätten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann gewollt, wenn es in rechtlich zulässiger Weise unbefristet und ohne Karenzentschädigung vereinbart hätte werden können. Die Parteien hätten nicht ein Wettbewerbsverbot vereinbart, wenn es rechtlich zulässig sei, sondern nur "dieses" Wettbewerbsverbot – nämlich ein unbefristetes ohne Karenzentschädigung. Jedwede Modifizierung des im vorangegangenen Absatz vereinbarten Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung sei durch die Formulierung "dieses" auch für den Fall des nachvertraglichen Eingreifens ausgeschlossen. Die Unklarheitenregel sei daher nicht anwendbar. Zudem führe auch die Anwendung der §§ 74 ff. HGB nicht zu konkreten Ergebnissen hinsichtlich der Befristung des Wettbewerbsverbots und der Höhe der Karenzentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 517, 519 ZPO). II. Auch in der Sache ist die Berufung der Klägerin erfolgreich, da sie für den geltend gemachten Zeitraum ab Juli 2009 bis einschließlich Februar 2010 die geltend gemachte Karenzentschädigung in Höhe eines hälftigen Bruttomonatseinkommens nebst den entsprechenden Zinsen aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot im Anhang 5, Absatz II, Unterabsatz 2, herleiten kann. Die Klägerin macht zu Recht ihren Anspruch auf Karenzentschädigung in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages nach § 74 Abs. 2 HGB ab Juli 2009 geltend. Dies ergibt die Auslegung des Anhang 5 – jedenfalls nach Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305 c Absatz 2 BGB. 1. Die Regelung in Anhang 5 betreffend das Wettbewerbsverbot im Arbeitsverhältnis der Klägerin stellt – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweisen beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur im Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2010 – 10 AZR 914/08 – in NZA 2010, Seite 445 f.). a. Hinsichtlich des in erster Linie in Betracht zu ziehenden Auslegungsmaßstabes – dem Wortlaut der Vertragsregelung – ist folgendes festzustellen: aa. Die Verwendung des Begriffs "dieses" Konkurrenzverbots lässt sich nicht zwingend auf ein entschädigungsloses und unbefristetes Wettbewerbsverbot beziehen. Die Formulierung steht im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Absatz, in dem die Art und Weise der untersagten Konkurrenztätigkeit näher beschrieben ist. Der Umstand, dass bei dem im vorangegangenen Absatz beschriebenen vertraglichen Wettbewerbsverbots weder eine Entschädigungszahlung noch eine Befristung genannt sind, ist nicht maßgeblich für die Aussage in diesem Absatz, da während der Laufzeit des Arbeitsvertrages solche Regelungen irrelevant sind und nicht zum Tragen kommen. Daher ist aus dem Umstand, dass im vorangegangenen Absatz für die das vertragliche Wettbewerbsverbot keine Entschädigungszahlung und keine Befristung aufgeführt sind, nichts für das im Folgeabsatz vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot herzuleiten. Daher ist auch die Verwendung des Demonstrativpronomens ("dieses" Konkurrenzverbot) nicht als eindeutiger Hinweis auf eine Entschädigungslosigkeit des gewollten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes anzusehen. bb. Die Verwendung des Begriffs "im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit" für die Geltung des Wettbewerbsverbots, auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, ist nicht gleichbedeutend mit der Einschränkung, sofern dieses oder falls dieses rechtlich zulässig ist. Vielmehr verweist Formulierung auf den Rahmen des in den gesetzlichen Grenzen vorgesehenen zwingenden Standards, der im § 74 ff. HGB normiert ist. b. Auch das Verhältnis der Regelung im ersten Halbsatz des zweiten Unterabsatzes des von Anhang 5 Absatz II für die ganze Zeit der Beschäftigung geregelten Konkurrenzverbots zu dem in dem zweiten Halbsatz für den Zeitraum auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus geregelten spricht dafür, dass die Modalitäten des vertraglichen Wettbewerbsverbotes nicht unverändert weiter gelten sollten. Bei einer unveränderten Weitergeltung wäre es naheliegend gewesen zu formulieren, dass dieses Konkurrenzverbot während der Beschäftigung und auch über das Arbeitsvertragsende hinaus hätte gelten sollen. Gerade der Einschub "im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit" spricht für eine Anknüpfung an den gesetzlich vorgegebenen Mindeststandstard in den §§ 74 ff. HGB. c. In die Auslegung ist auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck mit einzubeziehen, soweit er sich auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele bezieht. (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2010 – 10 AZR 914/08 – a. a. O.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, wenn nicht besondere Umstände zu einer anderen Auslegung zwingen, anzunehmen ist, dass die Parteien eine rechtswirksame Wettbewerbsabrede treffen wollen (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2006 – 10 AZR 407/05 – in NZA 2006, Seite 1157 ff.). Daher ist mit der Bezugnahme auf den Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit die Gewährung einer Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB und die Einhaltung der höchstzulässigen Befristung nach § 74 a Abs. 1 Satz 3 HGB als gewollt anzusehen. 2. Jedenfalls aber führt die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zum Entschädigungsanspruch der Klägerin. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebarer Zweifel, geht dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. § 305 c Abs. 2 BGB kommt dann zur Anwendung, wenn die Auslegung einer einzelnen Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Widersprechen sich hingegen mehrere Klauseln inhaltlich, ist § 305 c Abs. 2 BGB unanwendbar und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB greift (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2010 – 10 AZR 914/08 – a. a. O.). Jedenfalls eine Unklarheit im vorgenannten Sinn ist von der Beklagten durch die Formulierung hinsichtlich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots im Anhang 5 zum Arbeitsvertrag geschaffen worden. Es ist auch angemessen, dass die Beklagte für die von ihr geschaffene Gefahr, dass die Klägerin des Wettbewerbsverbots für verbindlich hält und die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit im Wirtschaftszweig der Beklagten daher unterlässt, haftet. Nach alldem erweist sich die Berufung der Klägerin als begründet. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens des Rechtsstreits insgesamt hat die Beklagte gemäß dem § 91 ZPO zu tragen. Die Zulassung der Revision hat nicht zu erfolgen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles beruht und die anzuwendenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen dieses Urteil ist für beklagte Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 – 2000 anzufechten, wird die beklagte Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. Dr. Staschik Trimborn Ramscheid