Leitsatz: 1. Der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen beinhaltet nur eine deklaratorische Verweisung auf die ohnehin unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarungen. 2. Mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden tariflichen Regelung endet die Geltung der Betriebsvereinbarung für alle tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer. 3. Die Geltung des Ablöseprinzips verstößt nicht gegen die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer. 4. Zum Geltungsbereich der sog. Über-Kreuz-Ablösung. 5. Der Arbeitgeber ist nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, die eine arbeitsvertragliche Bezugnahme des gesamten Tarifrechts ablehnen, Sonderleistungen entsprechend den Regeln der abgelösten Betriebsvereinbarung oder nach den Regeln des nunmehr geltenden Tarifvertrages zu leisten. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2009 AZ: 8 Ca 10801/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. T a b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob durch Betriebsvereinbarungen geregelte Ansprüche auf Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nach Abschluss eines abändernden Tarifvertrages an den nicht tarifgebundenen Kläger weiterhin zu gewähren sind. Der Kläger ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14./18. August 1972 seit dem 1. Oktober 1972 zunächst bei dem T R e.V. beschäftigt gewesen. Am 1. Januar 1996 fand ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Beklagte statt. Beim T R e. V. waren in Betriebsvereinbarungen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen geregelt. In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1972 ist dazu vereinbart: "Außer der unter Ziff. 3 genannten monatlichen Bruttovergütung erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland
Für das Arbeitsverhältnis gelten im Übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt
" Durch Einigungsstellensprüche vom 16. November 1999 wurden die Regelungen über Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen modifiziert. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Klageverfahren durch Urteil vom 14. August 2001 1 AZR 619/00 die Rechtswirksamkeit der Sprüche bestätigt. Unter dem 25. Mai 2004 schloss der A D ( ) e.V., dem die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten war, mit der Gewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag, einen Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen sowie einen Überleitungstarifvertrag, die zum 1. Juni 2004 in Kraft traten. In diesen Tarifverträgen werden zwar die Ansprüche auf Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen im Wesentlichen ähnlich geregelt. Jedoch enthält das Tarifwerk Bestimmungen über eine Flexibilisierung der Arbeitszeit einschließlich Samstagsarbeit und leistungsbezogene Vergütungsbestandteile. Der Kläger sieht insbesondere folgende wesentlichen Verschlechterungen seiner Arbeitsbedingungen: Einführung eines Jahresarbeitszeitkontos mit flexibler Arbeitszeitverteilung, Erhöhung der Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden und daraus resultierender Wegfall bzw. Verringerung von zuschlagpflichtiger Überarbeit. Durch Schreiben vom 26. Mai 2004 unterrichtete die Beklagte die Arbeitnehmer über die abgeschlossenen Tarifverträge und wies darauf hin, dass die Tarifnormen an die Stelle der bisher durch Betriebsvereinbarungen geregelten Arbeitsbedingungen treten würden und diese, soweit sie thematisch gleiche Regelungen hätten, vollständig ablösen würden. Zugleich bot sie den Arbeitnehmern, die wie die Kläger nicht der Gewerkschaft ver.di angehören, die folgende arbeitsvertragliche Änderung an: "Für das Arbeitsverhältnis gelten im Übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen und der für das Unternehmen jeweils geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese auf den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin fachlich, räumlich und persönlich anzuwenden sind." Dies lehnte der Kläger mit der Schreiben vom 6. Januar 2005 mit der Begründung ab, es handle sich um individualisierte Ansprüche nach Betriebsübergang, die nicht durch Tarifverträge, die auf ihr Arbeitsverhältnis nicht anwendbar seien, abgelöst werden könnten. In der Folgezeit gewährte die Beklagte dem Kläger weder die Jahressonderleistung, noch Urlaubsgeld, noch vermögenswirksame Leistungen. Mit der vorliegenden Klage, die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt die Kläger von der Beklagten Zahlung der Jahressonderleistung für die Jahre 2004 2008 in Höhe von jeweils EUR 1.022,00, von Urlaubsgeld für die Jahre 2005 2008 in Höhe von jeweils EUR 256,00 und von vermögenswirksamen Leistungen für die Zeit ab Juli 2004 in Höhe von monatlich EUR 39,88. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 12. November 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die auf Spruch der Einigungsstelle beruhenden Betriebsvereinbarungen vom 16. November 1999 seien nach § 77 Abs. 3 BetrVG ab Inkrafttreten der Tarifverträge vom 25. Mai 2004 unwirksam und könnten daher keine Ansprüche begründen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Dezember 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 8. Januar 2010 Berufung einlegen lassen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. März 2010 am 5. März 2010 begründen lassen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass ihm auch nach Inkrafttreten der am 25. Mai 2004 abgeschlossenen Tarifverträge die Sonderleistungen gemäß der Betriebsvereinbarung vom 16. November 1999 zustehen. Es handle sich um freiwillige Leistungen, für die keine Tarifvertragssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG gelte, da er nicht tarifgebunden sei. Die Beklagte berufe sich unzulässiger Weise auf eine Überkreuzablösung der Betriebsvereinbarungen durch die tariflichen Regelungen. Er könne wegen der nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten negativen Koalitionsfreiheit nicht gezwungen werden, zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sonderleistungen einzelvertraglich die Bezugnahme des Tarifwerks der Beklagten zu akzeptieren. Es verbleibe daher bei den Ansprüchen auf die Sonderleistungen nach den Betriebsvereinbarungen gemäß dem Spruch der Einigungsstelle aus dem Jahr 1999. Er habe angesichts des Bestreitens der Beklagten auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Fortgeltung ihrer Rechte aus den Betriebsvereinbarungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 12. November 2009 8 Ca 10801/08 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 8.287,52 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem1. November 2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Rechte aus der Betriebsvereinbarung gemäß Spruch der Einigungsstelle vom 16. November 1999 für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fortgelten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Betriebsvereinbarungen gemäß Einigungsstellenspruch vom 16. November 1999 seien nach dem Inkrafttreten der Tarifverträge vom 25. Mai 2004 unwirksam geworden. Die Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG wirke auch, wenn die tarifliche Regelung erst später als die entsprechende Betriebsvereinbarung in Kraft trete. Sie setze keine Tarifgebundenheit des Klägers voraus. Das Günstigkeitsprinzip sei nicht anwendbar. Es bestehe aber auch kein Anspruch des Klägers auf die Sonderleistungen gemäß den tariflichen Regelungen vom 25. Mai 2004, da der Kläger nicht tarifgebunden sei und die vorgeschlagene einzelvertragliche Vereinbarung über eine Bezugnahme des bei der Beklagten geltenden Tarifwerks abgelehnt habe. Durch den Hinweis in dem Arbeitsvertrag auf die Betriebsvereinbarungen des T R e.V. sei kein von dem rechtlichen Bestand der Kollektivvereinbarungen unabhängiger individualrechtlicher Anspruch auf die Sonderleistungen begründet worden. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Im Übrigen werde bereits durch den Leistungsantrag erschöpfend über die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Sonderleistungen entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage auf Gewährung der Sonderleistungen (Jahressonderleistung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen) für die Zeit ab 2004 bis 2008 abgewiesen und auch der für die Zeit danach geltend gemachten Feststellungsklage nicht stattgegeben. A. Die zulässige Zahlungsklage ist unbegründet. 1. Der Anspruch des Klägers auf die Sonderleistungen bestand bis zum Inkrafttreten der tariflichen Neuregelungen am 1. Juni 2004 aufgrund der Betriebsvereinbarungen gemäß den Einigungsstellensprüchen vom 16. November 1999. a. Die Betriebsvereinbarungen galten gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien. b. Zudem war durch die Verweise in dem mit dem Betriebsvorgänger im Jahr 1972 geschlossenen Arbeitsvertrag auf die Betriebsvereinbarungen, insbesondere auch für das Weihnachts- und Urlaubsgeld, die Geltung dieser Betriebsvereinbarungen zur Grundlage der Arbeitsbedingungen gemacht worden, wobei den Verweisen allerdings nur deklaratorische Bedeutung zukam. Die Verweisungsklausel ist nach den für typische Erklärungen maßgebenden Grundsätzen auszulegen, da es sich um einen vielfach verwendeten Standardvertrag handelt. Nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen ist die Klausel nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Umstände, die den konkreten Vertragsabschluss im Einzelfall betreffen, sind nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben. Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders. Diese Unklarheitenregel, die bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes galt, folgt nunmehr aus § 305 c BGB (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 18. Mai 2010 3 AZR 373/08 - ). Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 14. August 2001 1 AZR 619/00 - ausgeführt hat, ist mit den Hinweisen im Arbeitsvertrag nur deklaratorisch auf die ohnehin unmittelbar und zwingend geltenden Betriebsvereinbarungen verwiesen worden. Es handelt sich um eine vertragliche Regelung, mit der nicht von dem für Betriebsvereinbarungen geltenden § 77 BetrVG abgewichen werden sollte. Vielmehr ließ sie sowohl Änderungen und Aufhebungen durch spätere Betriebsvereinbarungen als auch sonstige Beendigungsgründe wie die Ablösung durch einen Tarifvertrag zu. Insbesondere war nicht die Geltung einer bestimmten Fassung der Betriebsvereinbarungen auf Dauer gewollt, da es an einer derartigen Regelung fehlt. c. Dagegen bestand (daneben) weder eine Gesamtzusage noch eine betriebliche Übung auf Gewährung der Sonderleistungen. Die Beklagte und ihr Betriebsvorgänger haben stets nur zur Erfüllung der aus den Betriebsvereinbarungen resultierenden Ansprüche geleistet und nicht zu erkennen gegeben, dass sie davon unabhängig zahlen wollten (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. August 2001 1 AZR 619/00 - ). 2. Ab dem Inkrafttreten der tariflichen Neuregelungen am 1. Juni 2004 endete die Geltung der Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer, auch die nicht tarifgebundenen. a. Nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG wirkt auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten (vgl. BAG, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 -). b. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG tritt in den Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers nur insoweit ein, wie der betreffende Regelungsgegenstand nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt. Andernfalls gälte in den fraglichen Betrieben weder eine tarifliche Regelung noch könnte es eine betrieblich mitbestimmte Regelung geben. Dies liefe dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 BetrVG zuwider. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können deshalb Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgeber mangels Tarifbindung nicht normativ gelten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Beschluss vom 24. Februar 1987 1 ABR 18/85 und Beschluss vom 22. März 2005 1 ABR 64/03 -). c. Das Ablöseprinzip gilt auch für Arbeitsverhältnisse mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Zwar entfalten tarifliche Normen ihre unmittelbare und zwingende Wirkung nur in Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Für den Ausschluss von Mitbestimmungsrechten setzt der Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG jedoch nicht voraus, dass auch auf Seiten des Arbeitnehmers des Betriebes eine Tarifbindung vorliegt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Dies folgt aus dem Zweck dieser Regelung. Sie geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche oder gesetzliche Regelung dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht. Der Arbeitnehmer kann durch Beitritt zur tarifvertragsschließenden Gewerkschaft den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelung jederzeit erlangen. Darauf, ob und wie viele Arbeitnehmer des Betriebes von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen, kommt es für den Ausschuss des Mitbestimmungsrechts nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 24. Februar 1987 1 ABR 18/85 -). d. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Regelungen in den Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 über Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen durch die entsprechenden Regelungen in den Tarifverträgen mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 abgelöst worden. aa. Die Betriebsvereinbarungen gemäß Spruch der Einigungsstelle vom 16. November 1999 galten kollektivrechtlich für das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die vorherigen Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1995 waren zwar beim Betriebsübergang auf die Beklagte am 1. Januar 1996 nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden und galten damit individualrechtlich. Jedoch waren sie durch die Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 abgelöst worden, womit die individualrechtliche Geltung endete (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 14. August 2001 1 AZR 619/00 - ). Während der Geltung der Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 ist es nicht zu einem (weiteren) Betriebsübergang und damit einer Transformation nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB gekommen. Im Übrigen würde der Bestand der Betriebsvereinbarungen 1999, sofern sie nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB individualrechtlich wirkten, nicht weiter geschützt sein, als er bei Fortbestehen der Betriebsidentität und kollektivrechtlicher Weitergeltung bestünde, mithin einer kollektivrechtlichen Ablösung zugänglich wäre (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 2001 1 AZR 619/00 - ). bb. Der kollektivrechtliche Ablösung der Betriebsvereinbarung stand nach den genannten Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder entgegen, dass der Tarifvertrag erst später als die Betriebsvereinbarungen in Kraft getreten ist, noch der Schutzzweck des § 87 Abs. 1 BetrVG, noch die fehlende Tarifbindung des Klägers. Für den Betrieb gilt eine tarifliche Regelung, da die Beklagte ab Juni 2004 an die Tarifverträge u.a. auch über die Sonderleistungen gebunden ist. cc. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine sog. Über-Kreuz-Ablösung nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB, d. h. die Ablösung einer beim Betriebsveräußerer geltenden Kollektivnorm (hier: Betriebsvereinbarung) durch eine beim Betriebserwerber normativ geltende andere Kollektivregelung (hier: Tarifvertrag), deren Zulässigkeit umstritten ist (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 22. März 2005 1 ABR 64/03 und Urteil vom 6. November 2007 1 AZR 862/06 -; ErfK/Kania, 8. Aufl., § 77 BetrVG Rdn. 61). Im vorliegenden Fall ist eine bei der Beklagten im Jahr 1999 zustande gekommene Betriebsvereinbarung, die ihrerseits eine noch bei dem Betriebsvorgänger abgeschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst hatte, durch einen Tarifvertrag, an den die Beklagte gebunden ist, abgelöst worden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung vom 22. März 2005 ausdrücklich ausgeführt, dass sich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB eine Betriebsvereinbarung gegenüber einer tarifvertraglichen Regelung nicht durchsetzen kann und dabei ausdrücklich auf § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG hingewiesen. e. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Geltung des Ablöseprinzips nicht gegen die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit der Klägers. Das Recht, der Gewerkschaft fern zu bleiben, wird im Kern nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist es aber auch, dass die Mitgliedschaft in einer Koalition nicht folgenlos bleibt, und dass von den rechtlichen Folgen der koalitionsmäßigen Organisierung eines Arbeitgebers oder eines Arbeitnehmers für Außenseiter auch ein gewisser Anreiz ausgehen kann, selbst Mitglied der Koalition zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2006 1 BvL 4/00 - darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 3 GG den Nicht-Organisierten lediglich vor einem Zwang oder Druck schützt, einer Koalition beizutreten; ein von der Regelung ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfülle diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 18. März 2009 4 AZR 64/08 - ). Die nunmehr tariflich geregelten Ansprüche auf Sonderleistungen sind weder der Art noch der absoluten Höhe nach geeignet, einen nach den mit abzuwägenden Interessen unverhältnismäßigen, einem Zwang nahe kommenden Druck auszuüben, von der Entscheidung, keiner Gewerkschaft angehören zu wollen, Abstand zu nehmen. Es handelt sich bis auf die vermögenswirksamen Leistungen um einmal jährlich zu zahlende und damit außerhalb des laufenden Austauschverhältnisses liegende Leistungen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. März 2009 4 AZR 64/08 - ). Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger und den anderen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern angeboten, durch eine Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk auch die Gewährung der Sonderleistungen zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu machen, und damit der Gewerkschaft nicht beitreten zu müssen. f. Der Kläger kann nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verlangen, zumindest wie die tarifgebundenen Arbeitnehmer die Sonderleistungen entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu erhalten. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf Grund des Gleichheitssatzes seinen nichtorganisierten Arbeitnehmern das zu gewähren, was er auf Grund eines Tarifvertrages den organisierten Arbeitnehmern leisten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat es bereits in dem Beschluss vom 24. Februar 1987 1 ABR 18/85 - für die Anwendung des Tarifvorrangs nach §§ 77, 87 BetrVG es für ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, und befürchteten Schutzdefiziten entgegengehalten, dass er nichttarifgebundene Arbeitnehmer den unabdingbaren Schutz der tariflichen Regelung jederzeit durch Beitritt zur tarifvertragschließenden Gewerkschaft erlangen kann (vgl. dazu auch: Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl., § 3 Rdn. 419 f.). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern eine einzelvertragliche Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk angeboten hat. Tatsächlich will der Kläger aber besser gestellt sein als die tarifgebundenen Arbeitnehmer, für die kraft der Tarifbindung auch die von dem Kläger beanstandeten Verschlechterungen bei der Vergütung und der Arbeitszeit gelten. Nach alledem stehen dem Kläger die für die Zeit von 2004 bis 2008 geltend gemachten Ansprüche auf Jahressonderleistungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nicht zu. B. Auch die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Auch die Anwendbarkeit einer bestimmten kollektiven Ordnung wie eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 4 AZR 784/07 - ). Das Feststellungsinteresse besteht für die Klage, weil mir ihr geklärt werden kann, ob die Kläger auch künftig die Sonderleistungen nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1999 beanspruchen kann. 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Unbegründetheit der Zahlungsklage verwiesen werden. C. Die Berufung war mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schwartz Ueberholz Rosenbach