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Urteil

13 Sa 1423/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0415.13SA1423.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.7.2009 – 3 Ca 10083/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3) Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit hat. 3 Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin bei der Beklagten, die Arzneimittel herstellt und allein im Außendienst ca. 60 Mitarbeiter beschäftigt, tätig. Am 18.10.2010 gebar die Klägerin ein Kind. Die Klägerin nahm unstreitig unmittelbar im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit, der antragsgemäß drei Jahre, als bis zum 18.10.2010 dauern sollte, in Anspruch. Bereits im Oktober 2007 äußerte sie gegenüber der Beklagten den Wunsch, während der Elternzeit als Teilzeitbeschäftigte tätig zu sein, was die Beklagte ablehnte. Erstmals schriftlich beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.10.2008 eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf künftig 25 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden ab 08:00 Uhr von Montag bis Freitag innerhalb der Elternzeit. Der Antrag enthält keine Angaben darüber, ab welchem Datum die Teilzeitbeschäftigung beginnen sollte. Mit Schreiben vom 28.10.2008 rügte die Beklagte den Antrag als "unspezifisch", da offenbleibe, ab welchem Datum die Klägerin eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruche. Vorsorglich lehnte die Beklagte den Antrag aus betrieblichen Gründen ab. 4 Mit am 08.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage, der Beklagten zugestellt am 17.12.2008, hat die Klägerin Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit von bislang 40 Stunden auf künftig 20 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden ab 08:00 Uhr von Montag bis Freitag, hilfsweise ab 09:00 Uhr oder hilfsweise ab 10:00 Uhr und mit Klageerweiterung, eingegangen am 10.02.2009, hilfsweise zur Verringerung auf 16 Stunden bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden ab 08:00 Uhr montags und dienstags , beantragt. 5 Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf das Urteil vom 22.07.2009 (Bl. 112 – 121 d. A.) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 23.10.2009 hat die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, die Klage sei wegen der fristlosen Kündigung der Klägerin bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Im Übrigen könne die Klägerin keine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit verlangen, da dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Es bestehe kein zusätzlicher Bedarf zur Beschäftigung der Klägerin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Außendienst seit dem 01.01.2008 in der Weise umstrukturiert worden sei, dass die Außendienstlinien für Apotheken und Ärzte zusammengelegt worden seien, mit der Folge, dass die bisherige Gebietsstruktur verändert und die Außendienstmitarbeiter sowohl Ärzte als auch Apotheken besuchen. Demgegenüber habe die Klägerin auf der Fortführung ihres alten Vertrages als Apothekenaußendienstlerin beharrt sowie die Teilnahme an betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen abgelehnt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. 9 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin nach Beklagtenvortrag aufgrund der Strukturänderung entfallen sein sollte, hätte die Beklagte mit Zustimmung der zuständigen Stelle sehr wohl eine Änderungskündigung aussprechen können, um die vertraglichen Bedingungen an die neue Vertriebsstruktur anzupassen. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 I. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Elternteilzeit). Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 13 1. Der Klageantrag genügt hinsichtlich des Haupt- und der Hilfsbegehren dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die fehlende Datumsangabe über den Zeitpunkt der künftigen Änderung führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag. Das Bestimmtheitserfordernis gebietet jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer den Zeitpunkt benennt, zu dem die erstrebte Vertragsänderung wirksam wird (BAG, 21.06.2005 – 9 AZR 409/04 m.w.N.). Da eine Willenserklärung nach § 894 ZPO mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben gilt, wird die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Damit hat der Antrag einen für die Vollstreckung genügend genauen Inhalt. Ist das der Fall, so ist auch das Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO erfüllt (BAG, 28.06.2000 – 7 AZR 904/98 m. w. N.). 14 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht für den Leistungsantrag auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass der erhobene Anspruch nicht erfüllt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht für das mittlerweile beendete Arbeitsverhältnis fort, da die verlangte Elternteilzeit wegen möglicher Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch finanzielle Auswirkungen haben kann (vgl. dazu BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 72/09 m.w.N.). 15 3. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit hat. 16 a. Es fehlt bereits an einem wirksamen Verringerungsantrag. Nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG ist der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. Dies erfolgte erstmals mit Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.10.2008. 17 aa. Nach § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG muss der Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich demnach im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 15 Abs. 7 S. 2 BErzGG und dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 TzBfG zwingend eine Angabe des Arbeitnehmers darüber, wann die Verringerung der Arbeitszeit eintreten soll. Dabei kann sich im Einzelfall ein konkretes Datum auch aus der Auslegung des Antrags ergeben (vgl. dazu BAG, 08.05.2007 – 9 AZR 1112/06). 18 bb. Eine den Anforderungen des § 15 Abs. 7 S. 2 BEEG gerecht werdende Angabe des "Beginns" der verringerten Arbeitszeit ist dem Antrag auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Denn der Verringerungsantrag der Klägerin enthält lediglich Angaben über den Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit, nämlich von 40 auf 20 Wochenstunden und deren Verteilung auf die Wochentage. Ein Datum für den Beginn enthält das Schreiben nicht. Es heißt dazu nur, dass die Tätigkeit "innerhalb der Elternzeit" auszuführen sei. Dem Antrag kann auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, ob die Teilzeittätigkeit sofort oder mit Zugang oder Zustimmung der Beklagten beginnen sollte. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die Klägerin den Teilzeitantrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit gestellt hätte, woraus sich mangels anderer Zeitangaben der gleichzeitige Beginn nach Ablauf der Mutterschutzfrist ableiten ließe. Die Klägerin hat den schriftlichen Elternzeitantrag vom 17.10.2008 jedoch erst ein Jahr nach Beginn der Elternzeit gestellt. Es kommt hinzu, dass die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 28.10.2008 die fehlende Datumsangabe ausdrücklich gerügt hat. Selbst daraufhin hat die Klägerin der Beklagten weder außergerichtlich noch im Prozess ein konkretes Datum für den von ihr gewünschten Beginn der Teilzeit mitgeteilt. 19 cc. Der mithin unwirksame außergerichtliche Verringerungsantrag der Klägerin vom 17.10.2008 kann mangels konkreter Angaben zum Beginn im Klageantrag und der Klagebegründung auch nicht durch die gerichtliche Geltendmachung des Verringerungsanspruchs ersetzt werden (vgl. dazu BAG,19.04.2005 – 9 AZR 184/04). 20 b. Selbst wenn man in dem Klageantrag ein vom ursprünglichen Antrag zulässig abgeändertes hinreichend bestimmtes Verringerungsverlangen der Klägerin sehen würde, ist der Verringerungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Denn der Geltendmachung der Verringerung der Arbeitszeit im Wege der auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit gerichteten Leistungsklage nach § 894 ZPO steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 23.10.2009 entgegen. Nach § 894 ZPO gilt eine Willenserklärung mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben, die Zustimmungserklärung des Arbeitgebers wird zu dem Zeitpunkt fingiert, zu dem ein rechtskräftiges Urteil vorliegt (BAG, 21.06.2005 – 9 AZR 409/04 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Zustimmung der Beklagten zur Änderung des Arbeitsvertrages dieser Arbeitsvertrag noch fortbesteht, da nur ein bestehender Arbeitsvertrag abgeändert werden kann. Eine erst nach Vertragsende erfolgte Vertragsänderung geht daher ins Leere. Ein darauf gerichteter Antrag ist somit unbegründet. 21 c. Da es bereits an einem wirksamen annahmefähigen Verringerungsangebot fehlt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob, wie die Beklagte meint, der Arbeitszeitverringerung dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG entgegenstehen. Dafür könnte sprechen, dass es an einem zusätzlichen Beschäftigungsbedarf der Beklagten während der Elternzeit fehlt (vgl. dazu BAG, 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 zu dem insoweit gleichlautenden § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BErzGG). Denn nach Beklagtenvortrag besteht der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund der Umstrukturierung seit dem 01.01.2008 nicht mehr. Eine Versetzung der Klägerin wäre – wie sie selbst meint - nur aufgrund einer während der Elternzeit zustimmungspflichtigen Änderungskündigung möglich. 22 II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). 23 III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. 24 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 25 Gegen dieses Urteil ist keine Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. 26 Dr. von Ascheraden Tabellion Kornmüller