OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 TaBV 79/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn die für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgebliche Belegschaftsstärke nicht erreicht wird. • Auszubildende, die nur vorübergehend im Betrieb eingesetzt werden, sind nach § 9 BetrVG nicht wahlberechtigt, wenn die Ausbildung zentral in einem anderen Stammbetrieb geleitet wird. • Für die Ermittlung der Belegschaft sind erst zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens tatsächlich vorhandene oder durch konkret getroffene Entscheidungen bereits feststehende Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Unterschreitung der maßgeblichen Belegschaftsstärke • Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn die für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgebliche Belegschaftsstärke nicht erreicht wird. • Auszubildende, die nur vorübergehend im Betrieb eingesetzt werden, sind nach § 9 BetrVG nicht wahlberechtigt, wenn die Ausbildung zentral in einem anderen Stammbetrieb geleitet wird. • Für die Ermittlung der Belegschaft sind erst zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens tatsächlich vorhandene oder durch konkret getroffene Entscheidungen bereits feststehende Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin führte am 28.04.2009 im Betrieb P O eine Betriebsratswahl durch; gewählt wurde ein Betriebsrat mit 11 Mitgliedern. Der Wahlvorstand ging von 412 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus. Die Arbeitgeberin focht die Wahl an und rügte, die maßgebliche Belegschaftsstärke für 11 Mitglieder liege nicht vor. Der Betriebsrat machte geltend, neben 368 unstreitigen Wahlberechtigten seien 20 regelmäßig im Betrieb eingesetzte Auszubildende, 20 offene, demnächst zu besetzende Stellen sowie 26 Mitarbeiter einer Einkaufssparte der T-Systems zu berücksichtigen. Zeitpunktlich habe sich später (01.10.2009) ein Übertritt der 26 Mitarbeiter bestätigt. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam; das Beschwerdegericht prüfte die Beschwerde des Betriebsrats und ergänzte die erstinstanzlichen Erwägungen. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Wahl war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zutreffend nach § 19 BetrVG angefochten hat. • Zu den 20 von Wahlvorstand berücksichtigten Auszubildenden: Nach ständiger Rechtsprechung und § 9 BetrVG sind Auszubildende nur dann dem Betrieb zuzurechnen und wahlberechtigt, wenn die Ausbildung zentral in diesem Betrieb geleitet wird; bloße vorübergehende betriebspraktische Einsätze begründen dagegen keine Wahlberechtigung. • Im vorliegenden Fall werden die Auszubildenden zentral von einem anderen Ausbildungsbetrieb geleitet, dort werden die wesentlichen Entscheidungen des Ausbildungsverhältnisses getroffen; daher sind die im Einsatzbetrieb verbliebenen Auszubildenden nicht wahlberechtigt. • Die Berufung auf eine BAG-Entscheidung zum Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen (1 ABR 81/07) greift nicht, weil diese Entscheidung die Frage der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG, nicht aber die Wahlberechtigung von Auszubildenden behandelt. • Die 26 Mitarbeiter der Einkaufssparte konnten nicht berücksichtigt werden, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wahlausschreibens (02.03.2009) keine verbindliche Entscheidung der Arbeitgeberin über deren Überführung vorlag; ein späterer Übertritt im Oktober 2009 ist für die Bemessung der Belegschaft bei der Wahl nicht relevant. • Auch die Berücksichtigung von 20 offenen, bald zu besetzenden Stellen führt nicht zur Erreichung der für 11 Mitglieder erforderlichen Mindeststärke; zusammengerechnet ergeben sich höchstens 388 Wahlberechtigte, nicht 401. • Die Entscheidung bedarf nicht der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da sie keine grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.10.2009, die Betriebsratswahl vom 28.04.2009 für unwirksam zu erklären, bleibt bestehen; die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat die Wahl wirksam nach § 19 BetrVG angefochten, weil die für 11 Betriebsratsmitglieder erforderliche Belegschaftsstärke von 401 Arbeitnehmern nicht erreicht war. Die ins Feld geführten 20 Auszubildenden sind nicht zu berücksichtigen, da ihre Ausbildung zentral in einem anderen Stammbetrieb geleitet wird und bloße vorübergehende Einsätze keine Wahlberechtigung begründen. Die 26 Mitarbeiter der Einkaufssparte waren bei Erstellung des Wahlausschreibens nicht bereits konkret zuzuordnen und konnten deshalb nicht einbezogen werden. Damit fehlt die gesetzlich erforderliche Mitarbeiterzahl, weshalb die Wahlrechtsordnung missachtet und die Wahl unwirksam ist.