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Urteil

7 Sa 1127/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0325.7SA1127.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten in erster Linie um Forderungen der Klägerin auf Zahlung von "Geldentschädigung", Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Mobbingvorwürfen, ferner um bestimmte Einschränkungen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts sowie um Urlaubsansprüche für das Kalenderjahr 2006 und ein Feststellungsbegehren über den Umfang des Jahresurlaubsanspruchs der Klägerin. 3 Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 25.03.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 3 Ca 7580/07 Bezug genommen. Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags auf den Inhalt der erstinstanzlich von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. 4 Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 29.08.2009 zugestellt, nachdem die sogenannte 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S.2 letzter Halbsatz ArbGG am 25.08.2009 abgelaufen war. Die Klägerin hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil am 25.09.2009 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 26.11.2009 – am 26.11.2009 begründet. 5 Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 25.03.2009 um ein Überraschungsurteil gehandelt habe, da anstelle einer abschließenden Entscheidung mit einem Beweisbeschluss zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin und Berufungsklägerin weist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag hin und bleibt dabei, dass die Beklagte ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt habe, in dem sie sie respektlos behandelt habe. Zur Verdeutlichung verweist die Klägerin und Berufungsklägerin erneut auf einen von ihr zusammengestellten Katalog von Ereignissen aus der Zeit vom 25.01.2007 bis 21.04.2007. Außerdem habe die Beklagte sie auf Bahnen der Baureihen 2000 und 3000 eingesetzt, obwohl die Art und Anordnung der Fahrersitze in dieser Straßenbahnbaureihe für sie gesundheitsschädlich sei. Die Beklagte habe auch ihren Anspruch verletzt, mindestens 14 Tage im voraus über die genauen Zeiten ihrer Arbeitseinsätze informiert zu werden. Ohne Einhaltung dieses Anspruchs sei es ihr, der Klägerin, nicht möglich, ihr Privatleben ordnungsgemäß zu organisieren, insbesondere Behandlungstermine bei Ärzten und Physiotherapeuten abzu- sprechen, Behördengänge zu unternehmen u. ä. . 6 Ferner hält die Klägerin auch an ihrem Schadensersatzanspruch fest, der darin begründet sein soll, dass die Beklagte schuldhaft Arbeitsunfähigkeitszeiten herbeigeführt habe, aufgrund derer sie, die Klägerin, die sogenannten Produktivprämien nicht habe verdienen können. Der Anspruch auf diese Prämien sei auch nicht verfallen. 7 Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, 8 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 3 Ca 7580/07 aufzuheben und nach den Sachanträgen der Klägerin erster Instanz zu entscheiden, nämlich nach den Anträgen zu 1 a, 1 b, 1 d, 1 f, 2 a, 2 b und 3 aus der Klageschrift sowie dem Antrag zu 1 c in der Fassung des Schriftsatzes vom 13.03.2008 (Bl. 177 d. A.). 9 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 10 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 11 Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die gegnerische Berufung bereits für teilweise unzulässig. Die Klage selbst sei ebenfalls teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Beklagte verweist ebenfalls auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und weist einen Mobbingvorwurf bzw. den Vorwurf, die Klägerin schuldhaft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und ihre Gesundheit verletzt zu haben, zurück. Die Klage sei insoweit bereits unschlüssig. Gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen entgangener Produktivitätsprämien erhebt die Beklagte darüber hinaus den Einwand des Verfalls aufgrund der in § 21 des Tarifvertrages für die Nachverkehrsbetriebe vom 25.05.2001 geregelten Ausschlussfrist. 12 Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungs- und Erwiderungsschriften sowie des weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 19.03.2010 wird Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 I.1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.03.2009 ist insgesamt gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. 15 2. Die Berufung wurde auch unter Beachtung der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt. 16 3. Dennoch ist die Berufung der Klägerin teilweise unzulässig, nämlich soweit sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 f und 2 b weiter verfolgt. Die Unzulässigkeit der Berufung folgt hinsichtlich dieser beiden Anträge daraus, dass die Klägerin hierzu keine Berufungsbegründung vorgelegt hat. 17 Die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2009 geht auf diese beiden vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klageanträge mit keinem Wort ein. Die Begründung, mit der das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 2 b abgewiesen hat, wird nicht angegriffen. Auf den von ihm ebenfalls abgewiesenen Klageantrag zu 1 f ist das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen zwar nicht näher eingegangen. Aber auch hierzu hätte es ihm Rahmen der Berufung einer Begründung bedurft, warum die Klägerin auch diesen Klageantrag unverändert aufrechterhalten will; denn der Antrag war bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Kammertermins und erst Recht im Zeitpunkt des Kammertermins vor dem Berufungsgericht ersichtlich auf etwas Unmögliches gerichtet. Im Jahre 2009 oder 2010 kann nämlich die beantragte Forderung, der Klägerin " für das Jahr 2006 nicht gewährten Urlaub im Jahr 2007 im Wege des Schadensersatzes zuzuerkennen ", ersichtlich nicht mehr erfüllt werden. 18 Nur vorsorglich sei erwähnt, dass der Klageantrag zu 1 f auch bereits mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig und in Ermangelung einer substantiierten Erläuterung auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen. 19 4. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge wurde die Berufung der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 a ArbGG rechtzeitig begründet. 20 II. Die Berufung der Klägerin konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie zulässig ist. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage jedenfalls im Ergebnis insgesamt zu Recht abgewiesen. 21 Zu den einzelnen Klageanträgen ist aus der Sicht des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Einzelnen folgendes auszuführen: 22 1. Die Klageanträge zu 1 a und 1 b erscheinen zwar zulässig, jedoch auslegungsbedürftig. 23 a. Mit dem Klageantrag zu 1 b verlangt die Klägerin ausdrücklich "Schmerzensgeld", also eine Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden, die sie aus der von ihr behaupteten "mobbingbedingten Verletzung der Gesundheit" erlitten zu haben behauptet. In begrifflicher Unterscheidung hierzu spricht die Klägerin dagegen im Klageantrag zu 1 a von einer "Geldentschädigung". Gleichwohl ist auch der Antrag zu 1 a so auszulegen, dass die Klägerin auch hier ein Schmerzensgeld beansprucht und nicht etwa Schadensersatz für materielle Schäden; denn zum einen stellt die Klägerin die Höhe auch des mit dem Antrag zu 1 a geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich, wie bei Schmerzensgeldansprüchen üblich, in das Ermessen des Gerichts. Zum anderen begründet die Klägerin den Antrag zu 1 a ausdrücklich mit der Behauptung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aus einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes können Schadensersatzansprüche wegen materieller Schäden jedoch in der Regel nicht hergeleitet werden (BGAZ 143, 214; BAG NZA 2007, 1154 ff.; LAG Rheinland-Pfalz vom 04.10.2005, 5 Sa 241/05). 24 b. Soweit ersichtlich begründet die Klägerin sowohl ihren Klageantrag zu 25 1 a wie auch den Antrag zu 1 b mit ein und demselben der Beklagten zu Last gelegten Gesamtverhalten. Führt jedoch ein als einheitlicher Tatkomplex zu wertendes Geschehen zu einer Verletzung mehrerer Rechtsgüter des Opfers, so ist für die dadurch erlittenen immateriellen Schäden ein einheitliches Schmerzensgeld anzusetzen und der Umstand, dass mehrere Rechtsgüter des Geschädigten verletzt wurden, nur bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. 26 c. Diese Überlegung spricht dafür, die Klageanträge zu 1 a und 1 b zusammenfassend dahin auszulegen, dass die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in einer Gesamthöhe von mindestens 15.000,00 € begehrt, welches die aus der von ihr behaupteten Verletzung ihrer Gesundheit und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts resultierenden immateriellen Schäden ausgleichen soll. 27 2. Die Auslegungsfrage kann jedoch letztlich offen bleiben; denn die Klägerin hat die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein Schmerzensgeld wegen schuldhafter Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit nicht hinreichend schlüssig darzulegen vermocht. 28 a. Die Klägerin will ihren Schmerzensgeldanspruch mit einem Fehlverhalten der Beklagten begründen, den sie zusammenfassend als ‚Mobbing‘ bezeichnet. Die hervorstechenden Merkmale des Fehlverhaltens der Beklagten sollen nach der Darstellung der Klägerin darin liegen, dass die Beklagte bei der Ausübung ihres Direktionsrechts hinsichtlich der einzelnen Arbeitseinsätze nicht die gebotene Rücksicht auf ihre Gesundheit genommen und sie in diesem Zusammenhang auch insgesamt "respektlos" behandelt und dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt haben soll. 29 b. "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und erst Recht keine Anspruchsgrundlage (BAG NZA 2007, 1154 ff.; LAG Köln vom 20.11.2008, 30 7 Sa 857/08; Erfurter Kommentar/Preis, 10. Auflage, § 611 Rdnr. 623), sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, welche mindestens von einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden wird. 31 Hierunter können auch Verhaltensweisen gehören, die bei objektiver Betrachtung darauf abzielen, Rechtsgüter des Betroffenen wie insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit nachhaltig zu beeinträchtigen. Solche Verhaltensweisen können Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie materielle und/oder immaterielle Schäden verursachen. 32 Jeder Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt aber allgemein voraus, dass die Verletzung schwerwiegend ist. Ob sie schwerwiegend ist, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens ab (BAG NZA 2007, 1154 ff.; BAG RP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 8; BGAZ 160, 298). 33 c. Verhaltensweisen Dritter, die von einem Betroffenen als Mobbing empfunden werden, sind, wenn sie zur Begründung von Schadensersatzansprüchen führen sollen, abzugrenzen von Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art. Die arbeitsteilige Wirtschaft bringt es typicherweise mit sich, dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt sind. Dies lässt es auf Dauer als nahezu unvermeidlich erscheinen, dass der Einzelne sporadisch und punktuell in soziale Konfliktsituationen hineingezogen wird. Derartige Erscheinungen sind als sozialadäquat anzusehen. Es bedarf somit der Abgrenzung solcher sozialadäquaten arbeitsalltäglichen Konfliktsituationen von einem "Mobbing" – Verhalten, dass geeignet ist, Schadensersatzpflichten auszulösen. 34 d. Den zahlreichen von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begriffsdefinitionen von "Mobbing" ist gemeinsam, dass sie keine rechtliche Subsumtionshilfe bieten (BAG NZA 2007, 1154 ff.). Sie tragen "eher zur Verwirrung als zur Klarstellung" bei (,Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Stichwort Mobbing Rdnr. 1; Rieble/Klumpp FA 2002, 307; ArbG München, NZA-RR 2002, 123). 35 e. Die Rechtsprechung des BAG hat jedoch zutreffend und überzeugend herausgearbeitet, dass nur ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Mobbing begründen kann, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird (BAG NZA 1997, 781; BAG NZA 2007, 1154 ff.). 36 f. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin schon dann, wenn man ihr eigenes Vorbringen zugrunde legt, nicht ausreichend begründet erscheint. 37 aa. Die Klägerin beruft sich zur Verdeutlichung dessen, was sie als "respektlosen Umgang" mit ihr verstanden wissen will, auch in der Berufungsinstanz auf eine Art "Mobbing-Tagebuch" für die Zeit vom 19.01.2007 – 21.04.2007. Die dort zusammengestellten Vorfälle lassen jedoch die Wertung eines zielgerichteten, systematisch gegen die Person der Klägerin gerichteten Anfeindungsverhaltens in Schädigungsabsicht nicht erkennen und überschreiten nicht die Schwelle sozialadäquater Alltagskonflikte. 38 (1) So stellt es im Arbeitsleben einen Routinevorgang dar, wenn ein Urlaubsantrag, noch dazu wenn er auf einen mehrwöchigen Urlaub gerichtet ist, eine allgemein beliebte Feiertagszeit umfasst und im Sinne der betrieblichen Gepflogenheiten erst spät gestellt werden konnte, Meinungsverschiedenheiten über seine Genehmigungsfähigkeit auslöst. 39 (2) In anderen von der Klägerin geschilderten Einzelfällen mögen zwar von bestimmten Personen einzelne deplatzierte Äußerungen gefallen sein. 40 (3) Es mag auch sein, dass das für die Aufstellung der Dienstpläne verantwortliche Personal den berechtigten Interessen der Klägerin in konkreten Einzelfällen nicht mit der gebotenen Aufgeschlossenheit begegnet ist. Dabei ist aber auch zu beachten, dass dieses Personal einen äußerst komplexen Fahrplan der Kölner Nahverkehrsmittel mit den Dienstplänen von 644 Stadtbahnfahrern in Übereinstimmung bringen muss, und zwar Tag für Tag und rund um die Uhr. Dies führt natürlicherweise zu einer latenten Stresssituation, die sich bisweilen auch in unangebrachten Reaktionen gerade gegenüber solchen Mitarbeitern auswirken kann, die aufgrund ihrer - berechtigten -Sonderinteressen die Aufgabe der Schichtplangestalter erschweren. 41 (4) Bei anderen von der Klägerin aufgeführten Einzelvorfällen ist aus objektiver Sicht die negative Interpretation des Ereignisses durch die Klägerin nicht nachvollziehbar. Dies betrifft etwa die von der Beklagten angesetzte Besprechung, bei der im Beisein des Betriebsarztes überprüft werden sollte, wie sich für die Klägerin der Einsatz im Führerstand eines Fahrzeuges der Baureihe 2000 gestaltet. Dass hier unter Einschaltung des sachkundigen Betriebsarztes die ergonomischen Verhältnisse überprüft werden sollten, erscheint objektiv betrachtet dem gesundheitlichem Interesse der Klägerin geradezu dienlich, da hierbei – und im Zweifel nur auf diese Weise – auch Möglichkeiten einer behindertengerechten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes überprüft werden konnten. 42 bb. Es kann anhand des Sachvortrags der Klägerin im Ergebnis auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte durch die Art und Weise der Ausübung ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechts die Klägerin schuldhaft an ihrer Gesundheit geschädigt hätte. 43 (1) In Anbetracht der unvollständigen Darstellung ihrer Krankheitsgeschichte und des Zusammenhangs zwischen der Art des Arbeitseinsatzes und der Krankheitsgeschichte kann schon nicht hinreichend sicher nachvollzogen werden, ob und inwieweit beispielsweise die Klägerin aufgrund des Einsatzes auf Straßenbahnen der Baureihe 2000 gesundheitlich beeinträchtigt worden sein könnte. Dies gilt um so mehr, als die Häufigkeit des Einsatzes der Klägerin auf Straßenbahnen dieser Baureihe in den letzten Jahren stark im Abnehmen begriffen war, andererseits aber nicht erkennbar ist, dass auch schon nur sporadische oder gar vereinzelte Einsätze auf einer solchen Bahnreihe objektiv geeignet sind, Gesundheitsschäden hervorzurufen. 44 (2) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass eine etwaige durch die Art des Arbeitseinsatzes kausal verursachte Gesundheitsschädigung von der Beklagten schuldhaft herbeigeführt worden wäre; denn als Voraussetzung eines Schmerzensgeldanspruch muss sich das Verschulden des Schädigers auch auf den Schadenseintritt beziehen (BAG NZA 2002, 871; LAG Schleswig-Holstein NZA 2006, 402; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort Mobbing Rdnr. 3). 45 cc. Nicht nachvollziehbar erscheint für das Berufungsgericht schließlich auch, dass der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin den konkreten zeitlichen Arbeitsbeginn des jeweiligen Schichteinsatzes regelmäßig erst am Vortage der Schicht bekannt gibt und nicht bereits mindestens 14 Tage vorher, zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin führt oder bei ihr gar Gesundheitsstörungen hervorzurufen geeignet ist. 46 (1) Wie die Beklagte bereits erstinstanzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausführlich erläutert hat, hängt dieser Umstand damit zusammen, dass die Klägerin aufgrund eines Vergleichs, welchen die Parteien in einem Vorprozess am 23.02.2005 geschlossen haben, nur noch im Spätdienst nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung Nr. 54 vom 01.08.1988 eingesetzt wird, soweit dem betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Spätdienst beinhaltet nach der zuvor zitierten Betriebsvereinbarung einen Arbeitsbeginn frühestens um 15:00 Uhr, spätestens um 19:59 Uhr. Wie die Beklagte erläutert hat, wird der Arbeitseinsatz derjenigen Mitarbeiter, die nicht in dem bei der Beklagten praktizierten regulären Wechselschichtdienst einsetzbar sind, erst dann kalkuliert, wenn der Wechselschichtdienstplan aufgestellt ist. Bei der Klägerin kommt die weitere Erschwernis hinzu, dass die Beklagte – gerade im Interesse der Klägerin – bestrebt sein musste, die Klägerin möglichst nicht auf Fahrzeugen der Baureihe 2000 einzusetzen. Die Fahrzeugdisposition, d. h. die Zuordnung eines bestimmten Fahrzeuges zu einem bestimmten Linieneinsatz an einem bestimmten Tag, erfolgt aber ebenfalls erst kurzfristig am Vortag. 47 Zweifelsfrei hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts stets auch die berechtigten Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu beachten. Es mag der Klägerin als wünschenswert erscheinen, die konkrete Festlegung ihres Arbeitseinsatzes möglichst frühzeitig, z. B. wie von ihr gewünscht mindestens 14 Tage vorher, zu erfahren. Die Vorgehensweise der Beklagten ist aber jedenfalls so lange, als noch Fahrzeuge der Baureihe 2000 bei ihr im Einsatz sind, auf denen die Klägerin nach Möglichkeit nicht eingesetzt werden soll, durch sachliche Gründe gerechtfertigt. 48 (2) Zum anderen erscheint es aber auch objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die Möglichkeit zu einer geordneten Organisation ihres Privatlebens immer schon dann gefährdet sieht, wenn sie die konkreten Einsatzzeiten nicht bereits 14 Tage im Vorhinein erfährt. Aufgrund der ausschließlichen Zuordnung zum Spätdienst, wie er seit Abschluss des Vergleichs vom Februar 2005 aufgegeben ist, kann die Klägerin fest damit planen, dass sie an keinem Arbeitstag vor 15:00 Uhr zur Dienstleistung herangezogen wird. Darüber hinaus stehen der Klägerin wie allen anderen Mitarbeitern im Schichtplanrahmen im bestimmten Rhythmus freie Arbeitstage zu, deren Lage der Klägerin nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten schon ein Jahr im Voraus bekannt ist. Die Klägerin verfügt daher objektiv betrachtet über bessere Spielräume, Arztbesuche, Behördengänge oder Ähnliches in ihrer Freizeit zu organisieren, als der Durchschnitt aller Vollzeitbeschäftigten im deutschen Arbeitsleben. 49 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der Klageantrag zu 1 d ebenfalls unbegründet ist. Eine Anspruchsgrundlage dafür, dass es der Beklagten generell untersagt ist, der Klägerin die Zeitpunkte ihrer Dienste später als 14 Tage vor Dienstbeginn bekannt zu geben, ist nicht erkennbar. 50 4. Es besteht auch kein ausnahmsloser und genereller Unterlassungsanspruch der Klägerin, auf Bahnen der 2000er und 3000er Serie eingesetzt zu werden. 51 a. Soweit Bahnen der sogenannten 3000er Serie vom Antrag erfasst werden, geht der Antrag ins Leere, da nach der Darstellung der Beklagten, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist, Bahnen dieser Reihe schon seit geraumer Zeit nicht mehr im Einsatz sind. 52 b. Nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gehören von den insgesamt 376 Stadtbahnfahrzeugen der Beklagten derzeit noch 4 der 2000er Reihe an. Ein zukünftiger Einsatz der Klägerin auf einem Fahrzeug dieser Baureihe wäre somit wenig wahrscheinlich, aber theoretisch noch möglich. Die Beklagte stimmt mit der Klägerin nach heutigem Sachstand darin überein, dass ein solcher Einsatz der Klägerin grundsätzlich vermieden werden sollte. Der diesbezüglich beantragte ausnahmslose Unterlassungsanspruch war dennoch zu verneinen, da die Konstellation nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht anders abwendbare betriebliche Notwendigkeiten einen solchen Einsatz der Klägerin ausnahmsweise noch einmal erforderten und ihr in einem solchen Einzelfall ihrer Konstitution angepasste geeignete ergonomische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. 53 5. Der Klageantrag zu 1 c, aa ist ebenfalls unbegründet und war abzuweisen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Produktivitätsprämien aus der Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 besteht aus mehreren Gründen nicht. 54 a. Ein entsprechender Anspruch scheidet aus, weil, wie bereits aus den Ausführungen zum Thema Schmerzensgeld hervorgeht, nicht erkennbar ist, dass die Beklagte durch ihr schuldhaft zurechenbares Verhalten bestimmte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin verursacht hätte, die ihrerseits wiederum zu einer Beeinträchtigung des Prämienanspruchs führen mussten. 55 b. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 3.499,58 € muss ferner daran scheitern, dass er in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar begründet wurde. Wie die Klägerin die Höhe dieses Betrages ermittelt hat, ist objektiv nicht nachvollziehbar. Es muss sich für die anwaltlich vertretene Klägerin von selbst verstehen, dass es weder Aufgabe des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts, noch des zweitinstanzlichen Landesarbeitsgerichts sein kann, sich aus einem Konglomerat von nicht näher erläuterten Abrechnungen diejenigen Gesichtspunkte herauszusuchen, die zu der Herleitung eines derartigen Differenzanspruches führen könnten. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Differenz beruhe auf entgangenen Produktivprämien, muss schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil ausweislich Ziffer 4.1 der Anlage 1 zur Gesamtzusage des Unternehmens über die Einführung einer solchen Produktivprämie die Auszahlung der Prämie nur einmal jährlich erfolgt, nämlich " grundsätzlich im Monat Juli des laufenden Geschäftsjahres ". 56 c. Der Anspruch auf die Produktivprämie scheitert drittens daran, dass er jedenfalls gemäß § 21 TV-NNW vom 25.05.2001 verfallen wäre. Nach Fassung des Antrags 1 c aus der Klageschrift vom 31.08.2007 sollte es um die Produktivprämien für die Jahre 2004, 2005 und 2006 gehen. Die jüngste dieser Produktivprämien, nämlich diejenige für das Jahr 2006, wäre mit der Abrechnung Juli 2006 fällig gewesen und im Zeitpunkt der Klageerhebung somit aufgrund der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen. In der Neufassung des Klageantrags 1 c gemäß Schriftsatz vom 13.03.2008 wird nunmehr der Eindruck erweckt, es gehe um Produktivprämien, die im Jahre 2007 abzurechnen gewesen wären. Die Fälligkeit der Produktivprämie für 2007 wäre zusammen mit der Abrechnung Juli 2007 gegeben gewesen. Auch in dieser Version wäre der Anspruch aus der Sicht seiner ersten Geltendmachung mit Schriftsatz vom 13.03.2008 verfallen. 57 6. Der Klageanspruch 1 c, bb musste ebenfalls der Abweisung unterliegen. Er ist bereits als unzulässig zu qualifizieren, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Weder wird spezifiziert, um welche Abrechnungen der Beklagten es sich handelt, noch wird gesagt, worin genau deren Fehlerhaftigkeit bestehen soll. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern aus einer fehlerhaften Vergütungsabrechnung ein zukünftiger Schaden entstehen können soll, an dessen Feststellung ein Rechtsschutzinteresse bestehen könnte. 58 7. Zum Klageantrag 2 b) bleibt – unabhängig von den obigen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung in diesem Punkt – zu ergänzen, dass die Beklagte bereits in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderungsschrift vom 21.01.2008 (dort Seite 16) unstreitig gestellt hatte, dass der Jahresurlaubsanspruch der Klägerin 30 Tage beträgt. 59 III. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last. 60 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist bei der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls nicht erkennbar. 61 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 62 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 63 Dr. Czinczoll Pohlmann Ramscheid