Urteil
8 Sa 1128/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0317.8SA1128.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2009 12 Ca 4254/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines anteiligen Bonus für das Jahr 2007. 3 Der Kläger war bis zu seinem Ausscheiden aufgrund Aufhebungsvertrages bei der Beklagten beschäftigt und wechselte sodann ohne zeitliche Unterbrechung zur Konzernmutter. Arbeitsvertraglich waren die für die Beklagten anzuwendenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen. 4 Das Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der L GmbH vom 18.12.2008 enthält u. a. folgende Festlegung: 5 6) Mitarbeiter, die für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2008 in den Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrages fallen und sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe des 1,6-fachen einer monatlichen Gesamtvergütung auf der Basis des gezahlten Gesamtgehalts von Dezember 2007. Jeweils die Hälfte des individuellen Einmalbetrages ist versorgungswirksam im Sinne der betrieblichen Altersversorgung. Mit der vorbenannten Einmalzahlung sind neben den Leermonaten ferner ein Leistungsbonus, bzw. eine Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2007 abgegolten. Mitarbeiter, die sich im Betrachtungszeitraum in einem Teilzeitarbeitsverhältnis befunden haben, erhalten die Einmalzahlung pro rata. Für die Bestimmung des Teilzeitmodells ist eine Durchschnittsbetrachtung maßgeblich. Bei unterjährigem Eintritt in den o. g. Zeitraum erfolgt eine anteilige Zahlung. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich mit der Monatsabrechnung Januar 2009. Die Auszahlungsmodalitäten für die Einmalzahlung orientieren sich an der Handhabung vergleichbarer Zahlungen in den Vorjahren. 6 Mit den Januargehältern 2009 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer die Einmalzahlungen aus. 7 Der Kläger ist vor dem 18.12.2008 zur Konzernmutter gewechselt. 8 Die Beklagte teilte dem Kläger schriftlich mit, dass er aufgrund seines Wechsels zur Konzernmutter die Einmalzahlung 2007/2008 nicht erhalte. 9 Der Kläger sieht in der Nichtberücksichtigung seiner Person einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 10 Ausgehend von der bei der Beklagten aktuell erzielten monatlichen Vergütung berechnet der Kläger für den anteiligen Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit während der Periode der Einmalzahlung 2007/2008 einen Anspruch in Höhe von 6.697,34 sowie einen Beitrag auf das betriebliche Altersversorgungskonto in Höhe von 88,12 . 11 Diese Ansprüche sind Gegenstand seiner Klage. 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch wegen seines Wechsels zur Konzernmutter nicht erfülle. 13 Das Arbeitsgericht hat in den Regelungen zu Ziffer 6) des Ergebnisprotokolls keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen. Die Differenzierung nach zum einen dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten vor Ablauf des Bezugszeitraumes, der für die Einmalzahlung angegeben sei und der Begründung des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Unternehmen der Konzernmutter, sei nicht zu beanstanden. Diese Differenzierung sei weder sachwidrig noch willkürlich. 14 Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bl. 172 177 d. A. Bezug genommen. 15 Gegen dieses dem Kläger am 01.09.2009 zugestellte Urteil erster Instanz hat der Kläger am 25.09.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2009 mit der am 01.12.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründung macht geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verletze die Regelungen zu Ziffer 6) des Ergebnisprotokolls der Tarifverhandlungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der L GmbH vom 18.12.2008 den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Arbeitsgericht habe darauf abgestellt, dass mit der Einmalzahlung nicht nur ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung (Entgelt im engeren Sinne) erfolgen solle, sondern dass diese Sonderzahlung vielmehr als Entgelt im weiteren Sinne zu verstehen sei. Durch diesen Mischcharakter sei nicht nur die erbrachte Arbeitsleisung vergütet worden, sondern es sei auch die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue belohnt worden. Ungeachtet dieser Argumentation sei von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz auszugehen, da die Regelungen im Wesentlichen gleichliegende Sachverhalte ohne sachlich einleuchtenden Grund unterschiedlich behandelten. Dieser Grundsatz sei auch von den Tarifvertragsparteien zu beachten. 16 Die Lesart der getroffenen Regelungen durch das Arbeitsgericht Köln verstoße gegen allgemeine Denk- und Erfahrungssätze. Richtigerweise hätte die Regelung Nr. 6) des Ergebnisprotokolls dahingehend ausgelegt werden müssen, dass die streitgegenständliche Einmalzahlung Entgelt im engeren Sinne darstelle mit der Konsequenz einer anteilig gegebenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger. 17 Der Auslegung einer Einmalzahlung als Arbeitsentgelt im engeren Sinne stehe regelmäßig nicht die Vereinbarung einer Wartezeit, einer Stichtagsregelung oder eines Rückzahlungsvorbehalts entgegen. Derartige Klauseln, die den Anspruch von der Erfüllung weiterer Voraussetzung abhängig machten, verfolgten zwar eine andere neue Intention. Zumeist bezweckten sie die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Diese Intention liege jedoch nur den spezifischen Klauseln zugrunde. Sie gelten nicht für den statuierten Anspruch und lasse seinen Entgeltcharakter prinzipiell unberührt. 18 Bei der Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsregeln hätte das Arbeitsgericht daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei der streitbefangenen Einmalzahlung um Arbeitsentgelt im engeren Sinne handele. Diese Einordnung stelle nämlich den Regelfall dar. Dies werde u. a. auch dadurch belegt, dass die Beklagte die Einmalzahlung in den Gehaltsabrechnungen des Monats Januar 2009 mit der Bezeichnung "Leistungsbonus Cockpit" zur Auszahlung gebracht habe. Die redaktionellen Veränderungen zu den getroffenen Regelungen und Vereinbarungen betreffend Ergebnisbeteiligungen und Einmalzahlungen der Vorjahre hätten an diesem Charakter der Bewertung als Entgelt im engeren Sinne nichts geändert. 19 Weiterhin habe das Arbeitsgericht fehlerhaft geurteilt, indem es einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgelehnt habe. Dieser sei dadurch verletzt, dass die Beklagte einzelne Arbeitnehmer bzw. eine Gruppe von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund aus den allgemein begünstigenden Regelungen der Ergebnisbeteiligung ausgeschlossen habe. 20 Der Kläger beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.08.2009 - 12 Ca 4254/09 abzuändern und 22 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.697,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 88,12 netto versorgungswirksam auf das betriebliche Altersversorgungskonto des Klägers gutzuschreiben. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrags für nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend den Mischcharakter der Regelungen nach Maßgabe des Ergebnisprotokolls der Tarifverhandlungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der L GmbH vom 18.12.2008 gesehen und entsprechend zutreffend erkannt, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzung für die Zusage einer Einmalzahlung des Bezugszeitraums 2007/2008 nicht erfüllt habe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sei nicht festzustellen. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass der Ausschluss der Personengruppe, der der Kläger zuzuordnen ist, aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei und eine zulässige Differenzierung darstelle. 26 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 I. Die Berufung ist zulässig. 29 Der Kläger hat binnen Monatsfrist nach Zustellung des Urteils erster Instanz fristwahrend Berufung eingelegt und der Kläger hat sodann mit der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründungsschrift die Berufung im Einzelnen begründet. Die Berufung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel. 30 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 31 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 32 1. Das Arbeitsgericht hat die Zusagen betreffend die geschuldete Einmalzahlung des Zeitraums 01.01.2007 bis 30.06.2008 als Zusage für eine Einmalzahlung mit Mischcharakter angesehen. 33 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Einmalzahlung ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand haben und keinen darüber hinausgehenden Zweck verfolgen (BAG, Urt. v. 24.10.1990 6 AZR 156/89 DB 1991, 446; Urt. v. 10.01.1991 6 AZR 205/89 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 82). Ist Derartiges geregelt, so ist ein derartiger Anspruch auf Arbeitsentgelt im engeren Sinne bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Zeitdauer und Arbeitsleistung verdient und geschuldet und wird lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt insgesamt fällig. Ein Arbeitnehmer hat in derartigen Fällen sodann beim Ausscheiden aus seinem Arbeitsverhältnis vor dem vertraglich festgelegten Auszahlungsstichtag einen Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung entsprechend dem Wert der von ihm erbrachten Teilleistung. 34 b) Anders liegen die Voraussetzungen bei Entgelten im weiteren Sinne. Entgelte im weiteren Sinne sind insbesondere Einmalzahlungen mit Mischcharakter. Derartige Einmalzahlungen mit Mischcharakter liegen dann vor, wenn die Zahlung sowohl Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung als auch eine Belohnung für die in der Vergangenheit und/oder der Zukunft erwiesene Betriebstreue darstellt. 35 aa) Es ist in diesen Fällen rechtlich möglich, neben diesem Grund der Einmalzahlung weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen zu regeln. So kann als Voraussetzung insbesondere aufgestellt sein, dass die Einmalzahlung nur denjenigen Arbeitnehmern zustehen soll, die im Zeitpunkt des Versprechens oder der Auszahlung der Leistung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen (BAG, Urt. v. 07.11.1991 6 AZR 489/91 BB 1992, 142). 36 bb) Ob eine Einmalzahlung als reines Entgelt oder als Entgelt mit Mischcharakter einzuordnen ist, ergibt sich aus dem Zweck und Motiv der Zahlung. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der Bezeichnung der Leistung und insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Vorliegen und die Erfüllung der Leistung abhängig gemacht wird (BAG, Urt. v. 07.11.1991 6 AZR 489/91 a. a.O.). 37 c) Wendet man diese Grundsätze auf die Regelungen des Streitfalls an, so ist mit den Hinweisen des Arbeitsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei der Einmalzahlung nach Maßgabe von Ziffer 6) des Ergebnisprotokolls der Tarifverhandlungen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 4 für das Cockpitpersonal der L GmbH vom 18.12.2008 um eine Leistung als Entgelt mit Mischcharakter handelt. Anspruchsvoraussetzung ist auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 18.12.2008. 38 Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelungen im Ergebnisprotokoll als tarifvertragliche Regelungen zu bewerten sind und dass mit der ausgelobten Einmalzahlung lediglich ein Entgeltanspruch im weiteren Sinne festgelegt worden ist. 39 Der Mischcharakter der festgelegten Leistung ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem: 40 Die Einmalzahlung wird für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2008 gewährt. Der Bezug zur Anerkennung vergangener Betriebstreue wird dadurch hergestellt, dass der volle Anspruch auf die Jahresleistung nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis während dieses gesamten Zeitraums der Einmalzahlung bestanden hat. Anderenfalls wird die Einmalzahlung nur anteilig gewährt. Die Belohnung künftiger Betriebstreue wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag nicht gekündigt sein darf und dass es sich beim Arbeitsverhältnis nicht um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt (ebenso für vergleichbare Festlegungen des dortigen Tarifvertrages BAG, Urt. v. 19.11.2003 10 AZR 161/03 EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 11). 41 2. Die nach Maßgabe der vorgenannten Erwägungen als Leistungen mit Mischcharakter geschuldete Einmalzahlung ist zugunsten der Person des Klägers nicht geschuldet. 42 a) Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Umstand, dass der Kläger zu einem anderen Unternehmen des Konzerns vor dem Stichtag des Ergebnisprotokolls vom 18.12.2008 gewechselt hat. 43 b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat mit diesen aus dem Ergebnisprotokoll abzuleitenden Differenzierung eine Differenzierung vorgenommen, die sich als zulässig erweist und keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellt. Eine Differenzierung nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Bezugszeitraums ist weder sachwidrig noch willkürlich, da sich die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung aus dem Zweck der tariflichen Regelung ergibt (BAG, Urt. v. 07.11.1991 6 AZR 489/89 a. a. O.). 44 Verknüpfen die Tarifvertragsparteien Vergütungen, die die individuelle Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abgelten mit Klauseln, die auch einen Anreiz für künftige und vergangene Betriebstreue beinhalten und honorieren sollen, entsteht der Anspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum wie vorliegend geschehen ausscheidet. Ohne ausdrückliche Regelung findet keine Quotelung entsprechend dem Verhältnis der zurückgelegten Zeit zur Gesamtdauer statt. 45 c) Aufgrund des Ausscheidens des Klägers begründet sich keine Pflicht der Tarifvertragsparteien, dem Kläger für das Jahr 2007/2008 anteilig eine Ergebnisbeteiligung zu zahlen. Es mag sein, dass der Wechsel zu einem anderen Unternehmen im Konzern oder zur Konzernmutter der übliche Weg auf der Karriereleiter ist und dass dies worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat einen gewissen Zwang zur Veränderung auslöst. Dies führt indes nicht zu erheblichen Vergütungsnachteilen. Von dem möglichen Wechsel wurde der Kläger auch nicht durch eine ausstehende Einmalzahlung abgehalten. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entfaltete die Regelung vom 18.12.2008 schon denklogisch keinerlei Bindungswirkung. Sie existierte noch nicht. Der Kläger kann daher nicht in Erwartung einer geschuldeten Einmalzahlung ausgeschieden sein. 46 Und selbst wenn die Regelung des 18.12.2008 seinerzeit schon bestanden hätte, wäre sie jedenfalls durch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt gewesen. Die Bindungswirkung einer Stichtagsregelung ist im Streitfall nämlich so gering, dass sie sogar einer Inhaltskontrolle für vorformulierten Regelung in Arbeitsvertragsbedingungen standgehalten hätte (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 06.05.2009 10 AZR 443/08 NZA 2009, 783 ff.). 47 Dann aber muss unter Berücksichtigung der weitergehenden Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für tarifvertragliche Bestimmungen erst recht gelten, dass diese nicht zu beanstanden sind. 48 3. Ein Anspruch aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz scheidet aus, da die Beklagte Verpflichtungen aus Ziffer 6) des Ergebnisprotokolls nur nach Maßgabe der dort festgeschriebenen Bedingungen erbracht hat. 49 4. Sonstige in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet aus, da die Beklagte lediglich das Ergebnisprotokoll Nr. 6 als tarifliche Norm angewendet und unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen dieser Regelung Leistungen erbracht hat. 50 5. Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen und das Urteil erster Instanz zu bestätigen. 51 6. Auf den Umstand, dass die Berechnung der geltend gemachten Ansprüche zudem der Höhe nach unzutreffend ist, da lediglich die tarifvertraglich definierte Gesamtvergütung auf Basis des Gesamtgehalts von Dezember 2007 zugrunde zu legen wäre, kommt es daher nicht mehr an. 52 III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. 53 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision waren vorliegend nicht erfüllt. 54 Gegen dieses Urteil ist somit das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben. 55 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 56 Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 57 Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim 58 Bundesarbeitsgericht 59 Hugo-Preuß-Platz 1 60 99084 Erfurt 61 Fax: (0361) 2636 - 2000 62 anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. 63 Jüngst Fuchs Meaubert