Urteil
9 Sa 1385/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0224.9SA1385.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.09.2009 5 Ca 2210/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, nach welcher Besoldungsgruppe die Klägerin zu vergüten ist. 3 Der Beklagte ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Er widmet sich der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung, der beruflichen und medizinischen Rehabilitation und der sozialen Begleitung von jungen Menschen und Erwachsenen. Er unterhält in K die C -C als private Ersatzschule mit einem darin integriertem Gymnasium mit Hochbegabtenförderung und einer Realschule sowie daneben eine offene Ganztagsgrundschule. 4 Die Klägerin, geboren am 22. Mai 1957, ist bei dem Beklagten seit dem 14. August 2000 als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer Kunst und evangelische Religion tätig, zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 4. Juli 2000 mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT und ab dem 5. Juli 2001 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 26. Juni 2001 mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT. 5 Mit Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 2001 sollte die Klägerin grundsätzlich so gestellt werden wie eine Lehrerin als Beamtin auf Probe mit dem Ziel, sie wie eine Beamtin auf Lebenszeit zu stellen. Die Klägerin wurde zugleich eingestuft in die Besoldungsgruppe A 12 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitsvertrag war zuvor von der oberen Schulaufsichtsbehörde geprüft worden. Nach Beendigung der Probezeit wurde die Klägerin mit Anstellungsvertrag vom 30./31. Mai 2007 unter Einweisung in eine Planstelle als hauptamtliche Lehrerin entsprechend eingestellt, wobei wiederum eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 erfolgte. 6 Unter § 3 des letzten Anstellungsvertrages heißt es: 7 "Die Dienstbezüge von Frau H werden nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. 8 Frau H wird in die Besoldungsgruppe A 12 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung eingestuft
." 9 Die Klägerin wird von dem Beklagten überwiegend am Gymnasium eingesetzt und dort im Stellenplan geführt. 10 Mit der vorliegenden Klage, die am 25. September 2008 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangen ist, verlangt die Klägerin von dem Beklagten, sie nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage zu vergüten. 11 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, seit ihrer Anstellung als Beamtin zur Probe habe sie Unterricht am Gymnasium und schwerpunktmäßig in der Oberstufe erteilt. Im Jahr 2002 sei sie zur Unterrichtserteilung an die Realschule ausdrücklich abgeordnet worden. Erst im Schuljahr 2008/2009 sei sie beauftragt worden, drei Kunstkurse der Jahrgangsstufe 5 an der Realschule zu unterrichten. Als Lehrkraft am Gymnasium habe sie Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13. Dies sehe das Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen vor und entspreche der Handhabung bei dem Beklagten. Daher sei der Anspruch auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet. 12 Der Beklagte hat vorgetragen, um der Klägerin unter Refinanzierungsgesichtspunkten überhaupt eine Planstelle anbieten zu können, habe er dafür Sorge tragen müssen, dass sie auch an der Realschule eingesetzt werde. Bereits im Schuljahr 2007/2008 habe die Klägerin 4 Stunden Unterricht pro Woche an der Realschule erteilt. Aus abrechnungstechnischen Gründen werde die Klägerin auf einer Planstelle am Gymnasium geführt. Auch andere am Gymnasium tätige Lehrkräfte seien in die Besoldungsgruppe A 12 bzw. die vergleichbare Tarifgruppe E 11 (TVL) eingestuft. 13 Das Arbeitsgericht Siegburg hat in der Verhandlung am 29. September 2009 Beweis darüber erhoben, ob der Klägerin anlässlich des Abschlusses des ersten Anstellungsvertrages erklärt worden ist, um ihr eine Planstelle anbieten zu können, müsse gesichert sein, dass sie sowohl am Gymnasium als auch an der Realschule eingesetzt werde, durch Vernehmung des Gesamtleiters der Einrichtung K , Herrn K . 14 Es hat sodann durch Urteil vom 29. September 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin erhalte die mit ihr vertraglich vereinbarte Vergütung. Sie sei nicht ausschließlich für das Gymnasium eingestellt worden. Dies habe der Zeuge K ausdrücklich bestätigt. Es sei nicht erheblich, dass dies nicht nochmals anlässlich ihrer Einstellung auf Lebenszeit besonders erklärt worden sei. Allein der Umstand, dass die Klägerin überwiegend am Gymnasium als Lehrkraft eingesetzt worden sei, besage nichts Gegenteiliges. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht gegeben. Der Beklagte habe darlegt, dass auch zwei andere am Gymnasium eingesetzte beamtete Lehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 12 und weitere 5 eingesetzte angestellte Lehrkräfte in die Tarifgruppe E 11 (TVL) eingruppiert seien. 15 Das Urteil ist der Klägerin am 2. November 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 1. Dezember 2009 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen. 16 Sie trägt vor, nach § 102 Abs. 3 Schulgesetz NRW müsse die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen der der Lehrinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein. Sie sei nach den befristeten Arbeitsverträgen vom 4. Juli 2000 und 26. Juni 2001 ausdrücklich für das Gymnasium an der C eingestellt worden. Auch nach Abschluss der weiteren Arbeitsverträge, mit denen sie wie eine Beamtin gestellt werde, habe sie zunächst nur am Gymnasium unterrichtet. Sie werde auch auf einer Planstelle für das Gymnasium geführt. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei rechtswidrig, was ihr bei Abschluss der Anstellungsverträge vom 1. Dezember 2001 und vom 30./31. Mai 2007 nicht bekannt gewesen sei. 17 In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin erklärt, sie unterrichte derzeit 19 Unterrichtsstunden am Gymnasium und 4 Stunden an der Realschule. 18 Die Klägerin beantragt, 19 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29. September 2009 5 Ca 2210/08 - den Beklagten zu verurteilen, ihr seit dem 10. Juli 2008 eine Vergütung nach der Besoldungsgrupe A 13 mit Zulage höherer Dienst zu zahlen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, § 102 Abs. 3 Schulgesetz NRW stelle ohnehin keine Anspruchsgrundlage dar und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. 23 Der Gesamtleiter der Schuleinrichtung, Herr K , hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 vor dem Berufungsgericht erklärt: Die Klägerin sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft worden. Es handle sich bei der C um eine kleinere Schuleinrichtung mit etwa 950 Schülern am Gymnasium und 340 Schülern in 12 Klassen an der Realschule. Es seien 53 Planstellen für das Gymnasium und 16 Planstellen für die Realschule eingerichtet. Dies erfordere mehr Flexibilität beim Einsatz der Lehrkräfte, insbesondere die Möglichkeit, Lehrkräfte sowohl am Gymnasium als auch an der Realschule einzusetzen. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung Sekundarstufe I und II könnten sowohl am Gymnasium als auch an der Realschule unterrichten. Neben der Klägerin würden auch andere Lehrkräfte an beiden Schultypen eingesetzt, wobei aufgrund der Kombination die Einstufung als Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 12 erfolge. An der Realschule gebe es wenige Stellen mit einer Besoldung nach A 13 für Lehrkräfte, die besondere schulische Aufgaben wahrnähmen wie z. B. die Aufgaben eines Koordinators. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 I. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 27 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 28 Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 mit Zulage hat. 29 1. Ausweislich des zuletzt abgeschlossenen Anstellungsvertrages vom 30./31. Mai 2007 ist die Klägerin ausdrücklich in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft (§ 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages). 30 Diese Einstufung hat der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts vornehmen wollen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Anstellungsvertrages, wonach die Dienstbezüge der Klägerin nach Maßgabe der für vergleichbare Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen errechnet werden. 31 2. Nach dem Besoldungsrecht für Beamte erfolgt die rechtliche Bewertung von Dienstposten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Dabei ist auch zu beachten, dass grundsätzlich kein Beamter einen Rechtsanspruch auf Beförderung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 2 C 16/89 - ). Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn im Rahmen des Besoldungs- und Haushaltsrechts wird nur durch das Missbrauchs- und Manipulationsverbot begrenzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2007 6 A 1199/05 - ). 32 3. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme und nach der ergänzenden Anhörung der Klägerin und des Gesamtleiters der Schuleinrichtung als sachkundiger Vertreter des Beklagten nach § 141 ZPO in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestehen keinen begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei der Einstufung der Klägerin die Grenzen des ihm zustehenden Organisationsermessens überschritten hat. 33 a. In § 28 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 2. Juli 2002 i. d. F. vom 27. Juni 2006 ist festgelegt, dass in einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet werden. Nach § 28 Abs. 6 dieses Gesetzes gilt gleiches, wenn Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit der Sekundarstufe I organisatorisch zu einer Schule zusammengefasst sind. 34 b. Die Klägerin hat keine Gründe aufgezeigt, nach denen es sich als missbräuchlich darstellte, ihr bei der Einstellung mit einem beamtenähnlichen Status die Aufgabe zuzuweisen, sowohl für den Lehrbedarf an dem Gymnasium als auch an der Realschule zur Verfügung zu stehen, und dafür eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 vorzusehen. 35 In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat im Gegenteil Herr K für den Beklagten im Einzelnen dargestellt, dass es sich bei der C um eine kleinere Schuleinrichtung handelt und es zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs am Gymnasium und an der Realschule angezeigt ist, von vornherein Lehrkräfte für beide Schulformen einzustellen. Dabei ist auch zu beachten, dass der Schulträger auf die Refinanzierung durch öffentliche Mittel angewiesen ist und deshalb sparsam zu wirtschaften hat. Lehrkräfte mit dieser Unterrichtskombination stuft er im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 12 ein, weil die Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt den ausschließlich an Gymnasien tätigen Lehrkräften vorbehalten ist. Er hat dargelegt, dass dies nicht nur bei der Klägerin erfolgte, sondern auch bei anderen vergleichbaren Lehrkräften derart verfahren wurde. Die Anstellungsverträge mit den Lehrkräften sind durch die obere Schulaufsichtsbehörde überprüft worden. 36 Soweit die Klägerin darauf verweist, sie sei während der befristeten Arbeitsverhältnisse als Lehrerin für Unterricht an dem Gymnasium eingestellt worden und habe auch nach der Anstellung in einem beamtenähnlichen Arbeitsverhältnis zur Probe zunächst weiterhin nur am Gymnasium unterrichtet, ergibt dies noch keinen Missbrauchstatbestand. Ein Sachgrund für eine Anstellung mit einer Unterrichtsverpflichtung an beiden Schulformen besteht auch dann, wenn nicht fortlaufend Unterricht sowohl am Gymnasium als auch an der Realschule zu erteilen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den eigenen Aufzeichnungen der Klägerin, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, dass sie nach Abschluss des letzten Anstellungsvertrages vom 30./31. Mai 2007 bereits im Schuljahr 2007/2008 auch Unterricht an der Realschule erteilt hat. Da diese Unterrichtszuteilung im Direktionsrecht des Beklagten stand, ist rechtlich unerheblich, ob die Klägerin dabei Kurse übernahm, die von einer anderen Lehrerin zuvor unterrichtet worden waren und die diese Kollegin gerne weiter übernommen hätte. 37 Nicht erheblich ist auch, dass die Klägerin die Befähigung für einen ausschließlichen Unterricht am Gymnasium besitzt. Die Befähigung zu einem höherwertigen Lehramt verbietet es nicht, einem Lehrer ein rechtmäßig niedriger eingestuftes Lehramt zu verleihen, wenn er dessen Anforderungen gemäß eingesetzt werden soll (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2007 6 A 1199/05 - ). Auch ist nicht erheblich, dass sie auf einer Planstelle am Gymnasium geführt wird. Die Ausbringung von Planstellen erfolgt im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung einer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. August 2007 6 A 1199/05 ). Entscheidend ist vielmehr, dass der von ihr innegehabte Dienstposten bzw. Aufgabenbereich zutreffend nach A 12 bewertet worden ist. 38 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 39 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachwidrige Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie die sachwidrige Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 18. November 2008 4 AZR 493/08 - ). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unternehmensbezogen, so dass in den Vergleich nur einzubeziehen sind die bei dem Beklagten beschäftigten vergleichbaren Lehrkräfte (vgl. BAG, Urteil vom 17. November 1998 1 AZR 147/98 -; HWK-Thüsing, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rdn. 199). 40 Da der Beklagte dargelegt hat, dass er auch andere Lehrkräfte, die an beiden Schulformen eingesetzt werden, im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 12 einstuft, liegt keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. 41 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach§ 97 ZPO zurückzuweisen. 42 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 45 Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim 46 Bundesarbeitsgericht 47 Hugo-Preuß-Platz 1 48 99084 Erfurt 49 Fax: (0361) 2636 - 2000 50 anzufechten, auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. 51 Schwartz Bück Dederichs