Beschluss
9 Ta 30/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren ist unbegründet, wenn die bedürftige Partei ausreichende Wege zur Unterstützung ohne Anwalt hat.
• Das Vorliegen eines späteren Zugangs eines Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit entkräftet die Versagung der Prozesskostenhilfe nur dann, wenn der Bescheid rechtzeitig nachgereicht wurde, bevor das Gericht die Ablehnung ausgesprochen hat.
• Beratungshilfe oder die Rechtsauskunft der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts sind geeignete Mittel, um die Rechtsdurchsetzung ohne anwaltliche Vertretung im PKH-Verfahren zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe im PKH-Verfahren trotz nachträglicher Nachreichung eines Bewilligungsbescheids • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren ist unbegründet, wenn die bedürftige Partei ausreichende Wege zur Unterstützung ohne Anwalt hat. • Das Vorliegen eines späteren Zugangs eines Bewilligungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit entkräftet die Versagung der Prozesskostenhilfe nur dann, wenn der Bescheid rechtzeitig nachgereicht wurde, bevor das Gericht die Ablehnung ausgesprochen hat. • Beratungshilfe oder die Rechtsauskunft der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts sind geeignete Mittel, um die Rechtsdurchsetzung ohne anwaltliche Vertretung im PKH-Verfahren zu gewährleisten. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren; das Arbeitsgericht Köln lehnte die Bewilligung ab. Der Kläger rügte, er habe den von Gericht angeforderten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit erst nach dem 9. Juni 2009 erhalten und deshalb nicht rechtzeitig vorlegen können. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass die Beschwerde sich auf die Nachreichung dieses Bescheids beschränkte. Das Landesarbeitsgericht überprüfte die Entscheidung und stellte fest, dass der Kläger nach eigenem Vortrag den Bescheid vor der Ablehnung durch das Gericht am 28. Juli 2009 erhalten hatte und somit die Möglichkeit bestand, das Schriftstück fristgerecht nachzureichen. Das Gericht verwies darauf, dass die bedürftige Partei auch ohne anwaltliche Vertretung Unterstützung durch Beratungshilfe oder die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts erhalten könne. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zutreffend die PKH-Bewilligung versagt. • Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann in PKH-Verfahren auf anwaltliche Vertretung verzichtet werden, weil betroffene Parteien auf alternative Unterstützung wie Beratungshilfe oder die Rechtsantragsstelle zurückgreifen können. • Der vom Kläger nachträglich vorgelegte Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist rechtlich unbeachtlich, weil der Kläger selbst darlegen musste, dass er das Dokument rechtzeitig vor der Entscheidung nachgereicht hat. • Da der Kläger nach eigenen Angaben den Bescheid bereits im Juni 2009 erhielt, bestand Gelegenheit zur sofortigen Nachreichung und zur Verhinderung der Ablehnung am 28. Juli 2009. • Mangels rechtzeitiger Substantiierung des Nachreichungszeitpunkts fehlt ein durchgreifender Grund, die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufzuheben. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil der Kläger den geforderten Bewilligungsbescheid nicht rechtzeitig vorgelegt und keine unzumutbaren Hinderungsgründe dargetan hat. Die Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung Unterstützung durch Beratungshilfe oder die Rechtsantragsstelle in Anspruch zu nehmen, schränkt die Rechtsdurchsetzung der bedürftigen Partei nicht entscheidend ein. Der Kläger hätte nach Zugang des Bescheids umgehend nachreichen können, sodass die Ablehnung am 28. Juli 2009 nicht zu beanstanden ist.